Gemäß § 12 Abs 1 VersVG verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag - ausgenommen bei der Lebensversicherung - in zwei Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Für die Haftpflichtversicherung enthält § 154 Abs 1 VersVG die weitere Bestimmung, daß der Versicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten hat, in welchem der Dritte vom Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VersVG verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag - ausgenommen bei der Lebensversicherung - in zwei Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Für die Haftpflichtversicherung enthält Paragraph 154, Absatz eins, VersVG die weitere Bestimmung, daß der Versicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten hat, in welchem der Dritte vom Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist.
Auf der Grundlage der gleichartigen Bestimmungen des VVG 1917 hat der Oberste Gerichtshof in SZ 19/108 ausgesprochen, daß die Verjährungsfrist des § 19 VVG (jetzt § 12 VersVG) in der Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 125 VVG (jetzt § 154 VersVG) zu laufen beginne. In SZ 27/206 wurde die Meinung vertreten, daß der Versicherungsnehmer bei der Haftpflichtversicherung zwar sofort Versicherungsschutz verlangen könne, Leistung an den Dritten oder Ersatz des an den Dritten geleisteten aber erst dann, wenn der Dritte Schadenersatz verlangt. Dabei wurde ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob das bereits der Zeitpunkt des Verlangens oder erst der rechtskräftigen Verurteilung des Versicherungsnehmers im Haftpflichtprozeß ist. In der Entscheidung VersR 1961, 814 hat der Oberste Gerichtshof hervorgehoben, daß der Anspruch des geschädigten Dritten Gegenstand dieses Verfahrens ist und daß § 154 Abs 1 VersVG eine Sonderbestimmung zugunsten dieses Dritten enthalte. Die allgemeine Verjährungsbestimmung des § 12 VersVG sei daher nicht anwendbar. Begründet wurde diese Auffassung auch mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß die Verjährung nicht vor Fälligkeit bzw objektiver Möglichkeit zu klagen beginnen könne. In SZ 48/121 hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf § 154 Abs 1 VersVG und auf die Entscheidung SZ 19/109 ausgesprochen, daß mit dem Eintritt der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches, der die Abwehr der Forderungen des geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer enthalte, nicht auch der Beginn der Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch verbunden sei, und dabei die Eigenständigkeit der zwar aus der gleichen Rechtsgrundlage entspringenden verschiedenen Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung betont, die auch eine unterschiedliche Behandlung der Verjährung nach sich ziehe. Zuletzt wurde in VersR 1978, 454 die Frage der Verjährung in der Haftpflichtversicherung damit gelöst, daß § 154 VersVG für die Haftpflichtversicherung eine Sonderregelung enthalte und daher der dort genannte Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist für den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung maßgebend sei. Auch diese Entscheidung wurde - wie VersR 1961, 814 - mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz begründet, daß die Verjährung nicht vor Fälligkeit des Anspruchs bzw der objektiven Möglichkeit zu klagen beginne.Auf der Grundlage der gleichartigen Bestimmungen des VVG 1917 hat der Oberste Gerichtshof in SZ 19/108 ausgesprochen, daß die Verjährungsfrist des Paragraph 19, VVG (jetzt Paragraph 12, VersVG) in der Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Paragraph 125, VVG (jetzt Paragraph 154, VersVG) zu laufen beginne. In SZ 27/206 wurde die Meinung vertreten, daß der Versicherungsnehmer bei der Haftpflichtversicherung zwar sofort Versicherungsschutz verlangen könne, Leistung an den Dritten oder Ersatz des an den Dritten geleisteten aber erst dann, wenn der Dritte Schadenersatz verlangt. Dabei wurde ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob das bereits der Zeitpunkt des Verlangens oder erst der rechtskräftigen Verurteilung des Versicherungsnehmers im Haftpflichtprozeß ist. In der Entscheidung VersR 1961, 814 hat der Oberste Gerichtshof hervorgehoben, daß der Anspruch des geschädigten Dritten Gegenstand dieses Verfahrens ist und daß Paragraph 154, Absatz eins, VersVG eine Sonderbestimmung zugunsten dieses Dritten enthalte. Die allgemeine Verjährungsbestimmung des Paragraph 12, VersVG sei daher nicht anwendbar. Begründet wurde diese Auffassung auch mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß die Verjährung nicht vor Fälligkeit bzw objektiver Möglichkeit zu klagen beginnen könne. In SZ 48/121 hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Paragraph 154, Absatz eins, VersVG und auf die Entscheidung SZ 19/109 ausgesprochen, daß mit dem Eintritt der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches, der die Abwehr der Forderungen des geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer enthalte, nicht auch der Beginn der Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch verbunden sei, und dabei die Eigenständigkeit der zwar aus der gleichen Rechtsgrundlage entspringenden verschiedenen Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung betont, die auch eine unterschiedliche Behandlung der Verjährung nach sich ziehe. Zuletzt wurde in VersR 1978, 454 die Frage der Verjährung in der Haftpflichtversicherung damit gelöst, daß Paragraph 154, VersVG für die Haftpflichtversicherung eine Sonderregelung enthalte und daher der dort genannte Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist für den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung maßgebend sei. Auch diese Entscheidung wurde - wie VersR 1961, 814 - mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz begründet, daß die Verjährung nicht vor Fälligkeit des Anspruchs bzw der objektiven Möglichkeit zu klagen beginne.
Eine einheitliche Begründungslinie enthalten diese Entscheidungen demnach nicht. Es trifft auch nicht zu, daß der Versicherungsnehmer vor dem Urteil im Haftpflichtprozeß noch nicht die objektive Möglichkeit gehabt hätte, den Haftpflichtversicherer auf Deckung in Anspruch zu nehmen. Die Berufung in VersR 1961, 814 und VersR 1978, 454 auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß die Verjährung nicht vor Fälligkeit bzw der objektiven Möglichkeit zur Klage beginne, geht daher fehl.
In der Bundesrepublik Deutschland wird dagegen in Lehre und Rechtsprechung (vgl dazu Bruck-Möller-Johannsen, VVG8, 81 f sowie Prölss-Martin, VVG24, 620 und die dort jeweils zitiert Judikatur) einhellig die Auffassung vertreten, daß der einheitliche Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung auf Rechtsschutz und Befreiung schon fällig wird, wenn der Versicherungsnehmer von dem geschädigten Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird; daher beginne die Verjährung des einheitlichen Anspruches daher schon mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruches und ergreife den Befreiungs(Zahlungs-)anspruch auch dann, wenn er bei Verjährungseintritt noch nicht einmal fällig ist. Durch den in § 154 Abs 1 VersVG bezeichneten Zeitpunkt werde nur dann eine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt, wenn zu diesem Zeitpunkt der einheitliche Haftpflichtversicherungsanspruch noch nicht verjährt ist.In der Bundesrepublik Deutschland wird dagegen in Lehre und Rechtsprechung vergleiche dazu Bruck-Möller-Johannsen, VVG8, 81 f sowie Prölss-Martin, VVG24, 620 und die dort jeweils zitiert Judikatur) einhellig die Auffassung vertreten, daß der einheitliche Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung auf Rechtsschutz und Befreiung schon fällig wird, wenn der Versicherungsnehmer von dem geschädigten Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird; daher beginne die Verjährung des einheitlichen Anspruches daher schon mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruches und ergreife den Befreiungs(Zahlungs-)anspruch auch dann, wenn er bei Verjährungseintritt noch nicht einmal fällig ist. Durch den in Paragraph 154, Absatz eins, VersVG bezeichneten Zeitpunkt werde nur dann eine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt, wenn zu diesem Zeitpunkt der einheitliche Haftpflichtversicherungsanspruch noch nicht verjährt ist.
In den Entscheidungen VersR 1985, 197 und VersRdSch 1987, 328 hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls die Einheitlichkeit des auf Befreiung von begründeten und auf Abwehr unbegründeter Ansprüche gerichteten Deckungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung hingewiesen und ausgesprochen, daß dieser einheitliche Anspruch bereits in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, und zwar unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist oder nicht. Damit wurde die früher vertretene Eigenständigkeit der Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung, mit der der unterschiedliche Beginn des Laufes der Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch und den Rechtsschutzanspruch begründet werden konnte, aufgegeben. In diesen Entscheidungen wurde zwar nur die Fälligkeit des Deckungsanspruches und das rechtliche Interesse des Versicherungsnehmers an einer auf Feststellung der Deckungspflicht gerichteten Klage ab dem Zeitpunkt bejaht, in dem er vom Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Für die Frage des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist für den Deckungsanspruch, um den es auch hier geht, kann aber nichts anderes gelten. Entsteht der einheitliche Anspruch aus der Haftpflichtversicherung in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses in Anspruch genommen wird, dann beginnt die Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG für den gesamten einheitlichen Anspruch auch mit diesem Zeitpunkt zu laufen. § 154 Abs 1 VersVG enthält daher keine Sondervorschrift für das Fälligwerden des einheitlichen Deckungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung, sondern ordnet nur an, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch (VersR 1985, 197) in einen Zahlungsanspruch übergeht (VersRdSch 1987, 328; Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 355). Ein solcher Übergang kann aber nur dann stattfinden und für den Zahlungsanspruch eine neue Verjährungsfrist in Gang setzen, wenn der einheitliche Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung nicht schon verjährt ist.In den Entscheidungen VersR 1985, 197 und VersRdSch 1987, 328 hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls die Einheitlichkeit des auf Befreiung von begründeten und auf Abwehr unbegründeter Ansprüche gerichteten Deckungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung hingewiesen und ausgesprochen, daß dieser einheitliche Anspruch bereits in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, und zwar unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist oder nicht. Damit wurde die früher vertretene Eigenständigkeit der Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung, mit der der unterschiedliche Beginn des Laufes der Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch und den Rechtsschutzanspruch begründet werden konnte, aufgegeben. In diesen Entscheidungen wurde zwar nur die Fälligkeit des Deckungsanspruches und das rechtliche Interesse des Versicherungsnehmers an einer auf Feststellung der Deckungspflicht gerichteten Klage ab dem Zeitpunkt bejaht, in dem er vom Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Für die Frage des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist für den Deckungsanspruch, um den es auch hier geht, kann aber nichts anderes gelten. Entsteht der einheitliche Anspruch aus der Haftpflichtversicherung in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses in Anspruch genommen wird, dann beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG für den gesamten einheitlichen Anspruch auch mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Paragraph 154, Absatz eins, VersVG enthält daher keine Sondervorschrift für das Fälligwerden des einheitlichen Deckungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung, sondern ordnet nur an, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch (VersR 1985, 197) in einen Zahlungsanspruch übergeht (VersRdSch 1987, 328; Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 355). Ein solcher Übergang kann aber nur dann stattfinden und für den Zahlungsanspruch eine neue Verjährungsfrist in Gang setzen, wenn der einheitliche Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung nicht schon verjährt ist.
Im vorliegenden Fall hat demnach die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1986, in welcher der Haftpflichtanspruch vom geschädigten Dritten erhoben wurde, begonnen. Die vorliegende Deckungsklage wurde daher erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG erhoben. Auf eine Hemmung der Verjährung durch Anmeldung des Anspruches des Versicherungsnehmers beim Versicherer (§ 12 Abs 2 VersVG) hat sich die Klägerin, die dafür beweispflichtig gewesen wäre (SZ 41/29; Schubert in Rummel, ABGB Rz 3 zu § 1494), nicht berufen. Auf diese zutreffende Beurteilung durch das Berufungsgericht kommt sie in ihrer Revision nicht mehr zurück.Im vorliegenden Fall hat demnach die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1986, in welcher der Haftpflichtanspruch vom geschädigten Dritten erhoben wurde, begonnen. Die vorliegende Deckungsklage wurde daher erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG erhoben. Auf eine Hemmung der Verjährung durch Anmeldung des Anspruches des Versicherungsnehmers beim Versicherer (Paragraph 12, Absatz 2, VersVG) hat sich die Klägerin, die dafür beweispflichtig gewesen wäre (SZ 41/29; Schubert in Rummel, ABGB Rz 3 zu Paragraph 1494,), nicht berufen. Auf diese zutreffende Beurteilung durch das Berufungsgericht kommt sie in ihrer Revision nicht mehr zurück.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.