Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
In den Revisionsschriften wird die Rechtsauffassung der Untergerichte, daß der Eigentumswechsel und damit der Wechsel des Versicherungsnehmers mit der Zuschlagserteilung am 17.1.1990 eintrat, nicht in Zweifel gezogen. Geht man von dieser Rechtsansicht aus, ist ein Deckungsanspruch der klagenden Partei aufgrund einer Vertragserfüllungspflicht der beklagten Partei schon deshalb auszuschließen, weil die gemäß § 70 VersVG zulässige, als Kündigung mit sofortiger Wirkung aufzufassende Aufkündigung des Versicherungsverhältnisses durch die klagende Partei als einseitige, empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung mit dem Zugang der Erklärung an die beklagte Partei am 13.2.1990, also vor dem Schadenseintritt beendet war. Abgesehen davon besteht Leistungsfreiheit der klagenden Partei auch mangels Zahlung der Folgeprämie trotz qualifizierter Mahnung und Ablauf der gesetzten Nachfrist (§ 39 VersVG), sodaß auch bei anderer Ansicht über den für die Folgen der §§ 69 und 70 VersVG maßgebenden Zeitpunkt (etwa:In den Revisionsschriften wird die Rechtsauffassung der Untergerichte, daß der Eigentumswechsel und damit der Wechsel des Versicherungsnehmers mit der Zuschlagserteilung am 17.1.1990 eintrat, nicht in Zweifel gezogen. Geht man von dieser Rechtsansicht aus, ist ein Deckungsanspruch der klagenden Partei aufgrund einer Vertragserfüllungspflicht der beklagten Partei schon deshalb auszuschließen, weil die gemäß Paragraph 70, VersVG zulässige, als Kündigung mit sofortiger Wirkung aufzufassende Aufkündigung des Versicherungsverhältnisses durch die klagende Partei als einseitige, empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung mit dem Zugang der Erklärung an die beklagte Partei am 13.2.1990, also vor dem Schadenseintritt beendet war. Abgesehen davon besteht Leistungsfreiheit der klagenden Partei auch mangels Zahlung der Folgeprämie trotz qualifizierter Mahnung und Ablauf der gesetzten Nachfrist (Paragraph 39, VersVG), sodaß auch bei anderer Ansicht über den für die Folgen der Paragraphen 69 und 70 VersVG maßgebenden Zeitpunkt (etwa:
Genehmigung der Zuschlagserteilung durch die Grundverkehrsbehörde; Erfüllung der Versteigerungsbedingungen) keine Vertragspflicht der beklagten Partei zur Schadensdeckung bestand.
Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, bleibt daher zu prüfen, ob die Klagsforderung aus dem Titel des Schadenersatzes zu Recht besteht.
Die Revisionswerberin erblickt nach wie vor ein Verschulden der beklagten Partei einerseits darin, daß diese die Kündigung der klagenden Partei ohne entsprechende Recherche zu Unrecht zurückgewiesen und der klagenden Partei dadurch die Möglichkeit genommen habe, einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen, sowie andererseits darin, daß die beklagte Partei die klagenden Partei nicht auf das "kranke" Versicherungsverhältnis aufmerksam gemacht habe. Der erste Vorwurf wird damit begründet, daß sich die beklagte Partei nicht mit der Anfrage an das Bezirksgericht R*****, die zudem irreführend formuliert gewesen sei, und mit der "kryptischen" Anwort des Bezirksgerichtes R*****, die die Möglichkeit des Eigentumswechsels durch Zuschlagserteilung offen gelassen habe, begnügen hätte dürfen; die beklagte Partei hätte vielmehr insbesondere einen Grundbuchsauszug beischaffen müssen. Im übrigen hafte sie für die falsche Auskunft der Gerichtsbediensteten nach § 1313 a ABGB. Die klagende Partei sei nicht verpflichtet gewesen, im Kündigungsschreiben bzw in der Anzeige der Veräußerung die Erwerbsart darzulegen.Die Revisionswerberin erblickt nach wie vor ein Verschulden der beklagten Partei einerseits darin, daß diese die Kündigung der klagenden Partei ohne entsprechende Recherche zu Unrecht zurückgewiesen und der klagenden Partei dadurch die Möglichkeit genommen habe, einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen, sowie andererseits darin, daß die beklagte Partei die klagenden Partei nicht auf das "kranke" Versicherungsverhältnis aufmerksam gemacht habe. Der erste Vorwurf wird damit begründet, daß sich die beklagte Partei nicht mit der Anfrage an das Bezirksgericht R*****, die zudem irreführend formuliert gewesen sei, und mit der "kryptischen" Anwort des Bezirksgerichtes R*****, die die Möglichkeit des Eigentumswechsels durch Zuschlagserteilung offen gelassen habe, begnügen hätte dürfen; die beklagte Partei hätte vielmehr insbesondere einen Grundbuchsauszug beischaffen müssen. Im übrigen hafte sie für die falsche Auskunft der Gerichtsbediensteten nach Paragraph 1313, a ABGB. Die klagende Partei sei nicht verpflichtet gewesen, im Kündigungsschreiben bzw in der Anzeige der Veräußerung die Erwerbsart darzulegen.
Diese Argumentation vermag die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz nicht zu entkräften. Die Zurückweisung der Kündigung durch die beklagte Partei war zwar rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Aufkündigung - bei Unterstellung der seitens der beklagten Partei nicht strittigen Rechtsansicht, daß der Wechsel der Versicherungsnehmer mit der Zuschlagserteilung eintrat - vorlagen und diese wirksam erklärt wurde.
Die Zurückweisung der Aufkündigung war jedoch nicht schuldhaft. Anlaß dafür und für die unrichtige Mitteilung an die klagende Partei, daß die Kündigung verfrüht sei, weil die klagende Partei noch nicht grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft sei, war die Antwort des Bezirksgerichtes R***** auf die unverzügliche Anfrage der beklagten Partei über die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft. Da die Anfrage auch die Frage nach dem Datum der Zuschlagserteilung im Fall einer Versteigerung enthielt, auf dem zur Beantwortung dieser Frage vorgesehenen Platz aber nichts eingetragen wurde, sondern ungeachtet der Formulargestaltung mitgeteilt wurde, daß Franz S***** im Grundbuch eingetragen sei, durfte die beklagte Partei erschließen, daß der Grundbuchsstand tatsächlich unverändert war und auch keine Zuschlagserteilung erfolgt war. Davon konnte die beklagte Partei umso eher ausgehen, weil sie in ihrem Schreiben die klagende Partei als vermutlichen Erwerber eingetragen hatte. Sie durfte erwarten, daß dem die Anfrage behandelnden Gerichtsbediensteten eine allfällige Anmerkung der Zuschlagserteilung bei Nachprüfung des Grundbuchsstandes anhand dieser Anfrage auffallen und die Antwort daher einen entsprechenden Hinweis enthalten werde. Die beklagte Partei konnte darauf vertrauen, daß ihre Anfrage, die an eine einschlägige Abteilung eines Gerichtes - und nicht an irgendeine in derartigen Angelegenheiten völlig unerfahrene Person oder Institution - gerichtet war, von einer in Grundbuchsachen entsprechend bewanderten Person behandelt und der abgefragte Grundbuchsstand richtig angegeben wird. Die Mitteilung des Bezirksgerichtes R***** war unzweideutig dahin zu verstehen, daß die klagende Partei weder als neue Eigentümerin eingetragen war noch auf andere, das Intabulationsprinzip durchbrechende Weise wie insbesondere durch Zwangsversteigerung Eigentümerin der Liegenschaft geworden war. Aus diesen Gründen war die beklagte Partei auch nicht dazu verhalten, die Mitteilung durch Einholung eines Grundbuchsauszuges auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Da nicht von vorneherein davon auszugehen ist, daß derartige gerichtliche Auskünfte unrichtig erteilt werden, kann es der beklagten Partei auch nicht zum Vorwurf gereichen, daß sie anstatt der kostspieligeren Beischaffung eines Grundbuchsauszuges den Weg der entsprechenden Anfrage gewählt hat.
Warum die beklagte Partei für die unrichtige Anwort des Bezirksgerichtes R***** nach § 1313 a ABGB haften sollte, ist nicht verständlich, fehlt es doch an einer Leistungsbeziehung aufgrund eines Schuldverhältnisses.Warum die beklagte Partei für die unrichtige Anwort des Bezirksgerichtes R***** nach Paragraph 1313, a ABGB haften sollte, ist nicht verständlich, fehlt es doch an einer Leistungsbeziehung aufgrund eines Schuldverhältnisses.
Die Frage, ob die klagende Partei verpflichtet gewesen wäre, in ihrem Kündigungsschreiben auf die Art des Erwerbes hinzuweisen oder den Eigentumserwerb entsprechend zu dokumentieren, stellt sich hier nicht, weil die beklagte Partei ohnehin grundsätzlich geeignete Nachforschungen zur Verifizierung der im Kündigungsschreiben sinngemäß enthaltenen Bekanntgabe des Eigentümerwechsels angestellt hat. Bei korrekter Beantwortung der an das Grundbuchsgericht adressierten Anfrage hätte sich auch der Eigentümerwechsel durch Zuschlagserteilung herausgestellt.
Anders wäre der Sachverhalt wohl dann zu beurteilen, wenn die klagende Partei auf den Erwerb durch Zuschlag bereits im Kündigungsschreiben oder zumindest aufgrund des Ersuchens der beklagten Partei um Übersendung eines entsprechenden Grundbuchsbeschlusses hingewiesen hätte. Dadurch hätte die klagende Partei mithelfen können, Mißverständnisse auszuschließen. Überdies hätte sie ehestmöglich Gewißheit darüber erreicht, ob ihre Kündigung seitens der beklagten Partei als wirksam angesehen werde oder nicht. Da die klagende Partei aber auf die entsprechende Aufforderung nicht reagierte, mußte die beklagte Partei aufgrund der Auskunft des Bezirksgerichtes R***** umso eher annehmen, daß ein zur Kündigung berechtigender Eigentumswechsel noch nicht stattgefunden hatte.
Es kann der beklagten Partei aber auch nicht als Verschulden angelastet werden, daß sie die klagende Partei nicht auf die Nichtzahlung der Prämie durch die Ehegatten S***** hingewiesen hat. Ob die Rechtsprechung, daß den Versicherer keine Verständigungspflicht des Erwerbers von der Nichtzahlung der Prämie trifft (SZ 26/304; SZ 27/294; ZVR 1961/16), im allgemeinen und insbesondere in dem hier vorliegenden Sonderfall des Erwerbes durch Zuschlagserteilung aufrecht zu erhalten ist, kann hier dahin gestellt bleiben. Da die beklagte Partei aus den dargestellten Erwägungen davon ausgehen konnte, daß kein Eigentumsübergang stattgefunden habe und weiterhin das Ehepaar S***** ihr Vertragspartner sei, bestand für sie weder Veranlassung noch überhaupt die Möglichkeit, die klagende Partei als nach den Unterlagen außenstehende Dritte auf den Zahlungsverzug des Ehepaares S***** hinzuweisen, ohne die besondere Vertrauensstellung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer, die mit gewissen Verschwiegenheitspflichten einhergeht (vgl Prölss-Martin, VVG25, 27), zu brechen. Das Ehepaar S***** war aber ohnehin durch die qualifizierte Mahnung vom Prämienzahlungsverzug in Kenntnis gesetzt worden, sodaß sich eine weitere Verständigung seitens der beklagten Partei in deren Augen erübrigen mußte. Die beklagte Partei kann sich daher unabhängig davon, ob bereits die Zuschlagserteilung die Folgen der §§ 69 und 70 VersVG auslöste, auf die Haftungsfreiheit nach § 39 VersVG berufen.Es kann der beklagten Partei aber auch nicht als Verschulden angelastet werden, daß sie die klagende Partei nicht auf die Nichtzahlung der Prämie durch die Ehegatten S***** hingewiesen hat. Ob die Rechtsprechung, daß den Versicherer keine Verständigungspflicht des Erwerbers von der Nichtzahlung der Prämie trifft (SZ 26/304; SZ 27/294; ZVR 1961/16), im allgemeinen und insbesondere in dem hier vorliegenden Sonderfall des Erwerbes durch Zuschlagserteilung aufrecht zu erhalten ist, kann hier dahin gestellt bleiben. Da die beklagte Partei aus den dargestellten Erwägungen davon ausgehen konnte, daß kein Eigentumsübergang stattgefunden habe und weiterhin das Ehepaar S***** ihr Vertragspartner sei, bestand für sie weder Veranlassung noch überhaupt die Möglichkeit, die klagende Partei als nach den Unterlagen außenstehende Dritte auf den Zahlungsverzug des Ehepaares S***** hinzuweisen, ohne die besondere Vertrauensstellung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer, die mit gewissen Verschwiegenheitspflichten einhergeht vergleiche Prölss-Martin, VVG25, 27), zu brechen. Das Ehepaar S***** war aber ohnehin durch die qualifizierte Mahnung vom Prämienzahlungsverzug in Kenntnis gesetzt worden, sodaß sich eine weitere Verständigung seitens der beklagten Partei in deren Augen erübrigen mußte. Die beklagte Partei kann sich daher unabhängig davon, ob bereits die Zuschlagserteilung die Folgen der Paragraphen 69 und 70 VersVG auslöste, auf die Haftungsfreiheit nach Paragraph 39, VersVG berufen.
Mangels eines Verschuldens der beklagten Partei erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob die klagende Partei bis zum Schadenseintritt bei einem anderen Versicherungsunternehmen eine Sturmschadenversicherung abgeschlossen bzw eine vorläufige Deckungszusage erlangt hätte, wobei im übrigen im Fall der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten entgegen der von der beklagten Partei vertretenen Ansicht die beklagte Partei beweisen hätte müssen, daß die Verletzung nicht kausal für die Entscheidung der klagenden Partei, vorläufig keine andere Versicherung abzuschließen, gewesen sei (Prölss-Martin, VVG25, 27 mwN).
Das zutreffende Urteil zweiter Instanz war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.