Entscheidung 7 Ob 50/21k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. J***** KG, *****, 2. L***** N*****, und 3. A***** GmbH, *****, alle vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J***** K*****, vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, jeweils wegen Aufkündigung (AZ 26 C 135/17t betreffend Top 9–10; AZ 26 C 136/17i betreffend Top 8; AZ 26 C 852/18k ebenfalls betreffend Top 8), über die außerordentliche Revision und den darin enthaltenen Rekurs der klagenden Parteien gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. November 2020, GZ 39 R 164/20m-49, womit das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 15. April 2020, GZ 26 C 135/17t, 26 C 136/17i, 26 C 852/18k-45, teilweise abgeändert, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird,
I. soweit sie sich als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet, als (absolut) unzulässig undrömisch eins. soweit sie sich als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet, als (absolut) unzulässig und
II. im Übrigen gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.römisch zwei. im Übrigen gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das von der Beklagten in den verbundenen Verfahren angerufene Berufungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sich diese auf das Verfahren AZ 26 C 852/18k bezog, wegen eines Verfahrensmangels auf; hinsichtlich des führenden Verfahrens (AZ 26 C 135/17t) änderte es das Urteil des Erstgerichts mit Teilurteil dahin ab, dass es die Aufkündigung als rechtsunwirksam aufhob und das Räumungsbegehren betreffend die Wohnung Top 9–10 abwies. Zum Teilurteil sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Einen Ausspruch, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, enthält die angefochtene Entscheidung nicht.
[1] Gegen den bestätigenden und (erkennbar auch) den aufhebenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung richtet sich das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der Kläger, das – soweit der Aufhebungsbeschluss bekämpft wird – als Rekurs zu behandeln ist.
Rechtliche Beurteilung
[2] I. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist jedoch mangels Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO absolut unzulässig. Auch ein „außerordentlicher Rekurs“ kann in einem solchen Fall nicht erhoben werden (2 Ob 64/10s mwN). [2] römisch eins. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist jedoch mangels Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässig. Auch ein „außerordentlicher Rekurs“ kann in einem solchen Fall nicht erhoben werden (2 Ob 64/10s mwN).
[3] II. Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Teilurteil bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung. [3] römisch zwei. Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Teilurteil bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner Begründung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00050.21K.0324.000
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021
Dokumentnummer
JJT_20210324_OGH0002_0070OB00050_21K0000_000