[1] 1. Nachdem das Erstgericht bereits mehrere von der Beklagten eingebrachte Rekurse mangels Verbesserung unter Hinweis auf die bestehende Anwaltspflicht im Verfahren zurückgewiesen hatte, sprach es mit Beschluss vom 25. November 2024 aus, dass jeder weitere von der Beklagten eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich insbesondere in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO). [1] 1. Nachdem das Erstgericht bereits mehrere von der Beklagten eingebrachte Rekurse mangels Verbesserung unter Hinweis auf die bestehende Anwaltspflicht im Verfahren zurückgewiesen hatte, sprach es mit Beschluss vom 25. November 2024 aus, dass jeder weitere von der Beklagten eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich insbesondere in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (Paragraph 86 a, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz ZPO).
[2] Eine nachfolgende mit „Beschwerde und Feststellung der Namensrechte“ überschriebene Eingabe der Beklagten legte das Erstgericht dem Rekursgericht vor, das den Rekurs als unzulässig zurückwies. Ein Verbesserungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Weiters sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Diese Entscheidung wurde der Beklagten am 7. Februar 2025 zugestellt.
[3] Ein mit 28. Februar 2025 datiertes und am 3. März 2025 zur Post gegebenes Schreiben der Beklagten wird nunmehr als Revisionsrekurs vorgelegt.
[4] 2. Rechtsmittel im weiteren Sinn sind Anträge einer Partei auf Überprüfung von Entscheidungen, die ihrem Rechtsschutzbegehren nicht (vollständig) stattgegeben haben. Der Zweck des Rechtsmittels liegt darin, im Interesse der Parteien, aber auch im öffentlichen Interesse an einem wirksamen Rechtsschutz, die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu erreichen (Kodek in Rechberger/Klicka5 Vor § 461 ZPO Rz 1 f mwN). Sie sollen zur Abänderung oder Aufhebung dieser Entscheidung führen. [4] 2. Rechtsmittel im weiteren Sinn sind Anträge einer Partei auf Überprüfung von Entscheidungen, die ihrem Rechtsschutzbegehren nicht (vollständig) stattgegeben haben. Der Zweck des Rechtsmittels liegt darin, im Interesse der Parteien, aber auch im öffentlichen Interesse an einem wirksamen Rechtsschutz, die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu erreichen (Kodek in Rechberger/Klicka5 Vor Paragraph 461, ZPO Rz 1 f mwN). Sie sollen zur Abänderung oder Aufhebung dieser Entscheidung führen.
[5] 3. Das als Revisionsrekurs vorgelegte Schreiben ist an den Erstrichter persönlich gerichtet und enthält eine Aufforderung, dass dieser eine Bürgschaft auflegt, um Schäden, die der Beklagten entstehen, auszugleichen. Weiters „beansprucht das Weib A* eine notariell beglaubigte Personenstandsurkunde von A*“.
[6] Das Schreiben bezeichnet anders als frühere Eingaben der Beklagten keinen Beschluss, der angefochten werden soll, und enthält keine Erklärung, dass ein Einschreiten eines im Instanzenzug übergeordneten Gerichts gewünscht wird. Der Sinngehalt des enthaltenen Satzes: „Das Weib A* hat ein Common Law Gericht beauftragt, da das OBERLANDESGERICHT GRAZ den BESCHLUSS aufgehoben hat und Naturrecht für Menschen gültig ist.“, ist nicht nachvollziehbar, weist aber in Zusammenschau mit dem weiteren Inhalt des Schreibens darauf hin, dass die Beklagte die Gerichtsbarkeit durch die staatlichen Gerichte in Österreich nicht anerkennt.
[7] Dass die Beklagte eine Überprüfung des Beschlusses des Rekursgerichts durch den Obersten Gerichtshof anstrebt, ist dem Schreiben somit nicht zu entnehmen. Die Auslegung des Inhalts führt zum Ergebnis, dass kein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof vorliegt und kein Anlass für dessen Tätigkeit besteht.