Aus der Begründung:
Das Ermessen, nach welchem das Gericht über die einstweilige Zulassung eines ohne Nachweis der Bevollmächtigung für eine Partei behufs Vornahme einzelner dringlicher Prozeßhandlungen einschreitenden Bevollmächtigten gemäß § 38 ZPO. zu entscheiden hat, ist kein freies, der Überprüfung entzogenes Ermessen, da der gefaßte Beschluß nach § 38 letzter Absatz und § 515 ZPO. der Anfechtung unterliegt. Im gegenwärtigen Falle ist für den Kläger der am Gerichtsort ansässige Rechtsanwalt Dr. Erich S., wenn auch ohne Bevollmächtigung, bei der Tagsatzung erschienen und hat sich mit der Angabe, daß er von dem mit Vollmacht ausgewiesenen Rechtsfreund des Klägers um die Vertretung in dieser Sache ersucht worden sei, erboten, die Vollmacht nachträglich vorzulegen. Es handelt sich also um die Zulassung einer Person, welche die Fähigkeit, als Prozeßbevollmächtigter einzuschreiten, besitzt und auch als solcher berufsmäßig tätig ist. Seine Berufsstellung und der von ihm angegebene Grund seines Einschreitens lassen annehmen, daß dieses Einschreiten dem Willen des Klägers und seines ausgewiesenen Rechtsfreundes entspricht und daß die nachträgliche Vorlage der Vollmacht und Beibringung der Genehmigung der Partei mit Grund zu gewärtigen ist. Zudem war die vom Kläger vorzunehmende Prozeßhandlung eine dringliche, weil sein Nichterscheinen bei der zur Streitverhandlung anberaumten Tagsatzung für ihn mit der Gefahr der Säumnisfolgen nach § 168 ff. ZPO. verbunden war. Wenn die Rekurswerberin dem angefochtenen Beschluß zum Vorwurf macht, er verkenne den Begriff der Dringlichkeit, weil er ihm das meritorische Interesse der klagenden Partei gleichsetze, so trifft dieser Vorwurf nicht zu. Als dringlich ist, was die Rekurswerberin nicht erkennt, nach einmütiger Lehre und Rechtsprechung jede Prozeßhandlung anzusehen, deren Vornahme notwendig ist, widrigens der Partei Nachteile drohen (Neumann, 4. Aufl. S. 518). Etwas anderes hat aber auch das Rekursgericht nicht ausgesprochen. Bei dieser Sachlage waren die Voraussetzungen für die einstweilige Zulassung des einschreitenden Rechtsanwaltes als Bevollmächtigten gegeben und ist der gegenteilige Beschluß des Erstrichters gesetzlich nicht gerechtfertigt.Das Ermessen, nach welchem das Gericht über die einstweilige Zulassung eines ohne Nachweis der Bevollmächtigung für eine Partei behufs Vornahme einzelner dringlicher Prozeßhandlungen einschreitenden Bevollmächtigten gemäß Paragraph 38, ZPO. zu entscheiden hat, ist kein freies, der Überprüfung entzogenes Ermessen, da der gefaßte Beschluß nach Paragraph 38, letzter Absatz und Paragraph 515, ZPO. der Anfechtung unterliegt. Im gegenwärtigen Falle ist für den Kläger der am Gerichtsort ansässige Rechtsanwalt Dr. Erich S., wenn auch ohne Bevollmächtigung, bei der Tagsatzung erschienen und hat sich mit der Angabe, daß er von dem mit Vollmacht ausgewiesenen Rechtsfreund des Klägers um die Vertretung in dieser Sache ersucht worden sei, erboten, die Vollmacht nachträglich vorzulegen. Es handelt sich also um die Zulassung einer Person, welche die Fähigkeit, als Prozeßbevollmächtigter einzuschreiten, besitzt und auch als solcher berufsmäßig tätig ist. Seine Berufsstellung und der von ihm angegebene Grund seines Einschreitens lassen annehmen, daß dieses Einschreiten dem Willen des Klägers und seines ausgewiesenen Rechtsfreundes entspricht und daß die nachträgliche Vorlage der Vollmacht und Beibringung der Genehmigung der Partei mit Grund zu gewärtigen ist. Zudem war die vom Kläger vorzunehmende Prozeßhandlung eine dringliche, weil sein Nichterscheinen bei der zur Streitverhandlung anberaumten Tagsatzung für ihn mit der Gefahr der Säumnisfolgen nach Paragraph 168, ff. ZPO. verbunden war. Wenn die Rekurswerberin dem angefochtenen Beschluß zum Vorwurf macht, er verkenne den Begriff der Dringlichkeit, weil er ihm das meritorische Interesse der klagenden Partei gleichsetze, so trifft dieser Vorwurf nicht zu. Als dringlich ist, was die Rekurswerberin nicht erkennt, nach einmütiger Lehre und Rechtsprechung jede Prozeßhandlung anzusehen, deren Vornahme notwendig ist, widrigens der Partei Nachteile drohen (Neumann, 4. Aufl. S. 518). Etwas anderes hat aber auch das Rekursgericht nicht ausgesprochen. Bei dieser Sachlage waren die Voraussetzungen für die einstweilige Zulassung des einschreitenden Rechtsanwaltes als Bevollmächtigten gegeben und ist der gegenteilige Beschluß des Erstrichters gesetzlich nicht gerechtfertigt.
Auf die in den vorgerichtlichen Entscheidungen noch aufgeworfene Frage, ob in ähnlich gelagerten Fällen auch für die beklagte Partei ein einstweiliger Vertreter zuzulassen ist, braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil dieser Fall hier nicht zur Entscheidung steht.