Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht zutreffend von der Bestimmung des § 70 Abs. 2 VersVG ausgegangen, wonach im Falle der Veräußerung der versicherten Sache der Erwerber berechtigt ist, das Versicherungsverhältnis zu kundigen, und daß das Kündigungsrecht, wenn der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis hatte, bis zum Ablaufe eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. Die Revisionswerberin hält die Kündigung deshalb für verspätet, weil beim Ankauf eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges regelmäßig das Bestehen einer Haftpflichtversicherung vorauszusetzen und es deshalb dem Beklagten ohne weiteres zumutbar gewesen sei, die Frage nach der Adresse des bisherigen Versicherers zu stellen. Er habe auch tatsächlich die Durchführung einer solchen Kündigung der Zeugin S überlassen und müsse es vertreten, daß die Kündigung nicht erfolgte.Bei der rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht zutreffend von der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 2, VersVG ausgegangen, wonach im Falle der Veräußerung der versicherten Sache der Erwerber berechtigt ist, das Versicherungsverhältnis zu kundigen, und daß das Kündigungsrecht, wenn der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis hatte, bis zum Ablaufe eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. Die Revisionswerberin hält die Kündigung deshalb für verspätet, weil beim Ankauf eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges regelmäßig das Bestehen einer Haftpflichtversicherung vorauszusetzen und es deshalb dem Beklagten ohne weiteres zumutbar gewesen sei, die Frage nach der Adresse des bisherigen Versicherers zu stellen. Er habe auch tatsächlich die Durchführung einer solchen Kündigung der Zeugin S überlassen und müsse es vertreten, daß die Kündigung nicht erfolgte.
Dieser Rechtsmeinung kann nicht gefolgt werden. Das Erfordernis der Kenntnis des Erwerbers "von der Versicherung" umfaßt zwar nicht den Inhalt des Versicherungsvertrages, wohl aber ist das Wissen erforderlich, daß die gekaufte Sache versichert ist und wer der Versicherer ist. Der Erwerber muß nämlich so viel wissen, daß er imstande ist, sein Kündigungsrecht zu verwirklichen (Bruck - Möller, VVG[8] II, 887; Prölß - Martin, VVG[19], 382). Richtig ist allerdings, daß beim Kauf eines zum Verkehr schon zugelassenen Kraftfahrzeuges regelmäßig das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorauszusetzen ist (§ 36 lit. d und § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967). Aber damit ist noch nicht der Name des Versicherers bekannt. Die von der Revisionswerberin angeführte Entscheidung VersR 1966, 840 bezieht sich auf das Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber. In bezug auf die Kündigungsfrist des § 70 Abs. 2 VersVG im Außenverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Versicherer stellt sich hingegen die Frage, ob der Erwerber, etwa weil es sich um eine Pflichtversicherung handelt, zur Erkündigung über den Namen des Versicherers verpflichtet und ob deshalb das Kennenmüssen der Kenntnis vom Bestehen der konkreten Versicherung gleichzusetzen ist. Diesen Standpunkt vertritt allerdings Bruck - Möller, wobei er jedoch zugesteht, daß er sich im Widerspruch zur herrschenden Meinung befindet (888). Pienitz (AKB[2], 138) hält zwar eine Rückfrage des Erwerbers beim Veräußerer und allenfalls bei der Zulassungsstelle für zumutbar, leitet aber aus ihrer Unterlassung bloß die Möglichkeit von Schadenersatzansprüchen des Veräußerers gegen den Erwerber ab.Dieser Rechtsmeinung kann nicht gefolgt werden. Das Erfordernis der Kenntnis des Erwerbers "von der Versicherung" umfaßt zwar nicht den Inhalt des Versicherungsvertrages, wohl aber ist das Wissen erforderlich, daß die gekaufte Sache versichert ist und wer der Versicherer ist. Der Erwerber muß nämlich so viel wissen, daß er imstande ist, sein Kündigungsrecht zu verwirklichen (Bruck - Möller, VVG[8] römisch zwei, 887; Prölß - Martin, VVG[19], 382). Richtig ist allerdings, daß beim Kauf eines zum Verkehr schon zugelassenen Kraftfahrzeuges regelmäßig das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorauszusetzen ist (Paragraph 36, Litera d und Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, KFG 1967). Aber damit ist noch nicht der Name des Versicherers bekannt. Die von der Revisionswerberin angeführte Entscheidung VersR 1966, 840 bezieht sich auf das Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber. In bezug auf die Kündigungsfrist des Paragraph 70, Absatz 2, VersVG im Außenverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Versicherer stellt sich hingegen die Frage, ob der Erwerber, etwa weil es sich um eine Pflichtversicherung handelt, zur Erkündigung über den Namen des Versicherers verpflichtet und ob deshalb das Kennenmüssen der Kenntnis vom Bestehen der konkreten Versicherung gleichzusetzen ist. Diesen Standpunkt vertritt allerdings Bruck - Möller, wobei er jedoch zugesteht, daß er sich im Widerspruch zur herrschenden Meinung befindet (888). Pienitz (AKB[2], 138) hält zwar eine Rückfrage des Erwerbers beim Veräußerer und allenfalls bei der Zulassungsstelle für zumutbar, leitet aber aus ihrer Unterlassung bloß die Möglichkeit von Schadenersatzansprüchen des Veräußerers gegen den Erwerber ab.
Die herrschende Meinung lehnt eine Erkündigungspflicht des Erwerbers auch in den Fällen einer Pflichtversicherung ab (vgl. besonders Prölß - Martin[19], 382), und dies ist auch der Standpunkt des deutschen Bundesaufsichtsamtes (VA 1958, 271). Der Oberste Gerichtshof folgt dieser herrschenden Ansicht, von der übrigens anscheinend sogar die Klägerin selbst in der vorprozessualen Belehrung ausgegangen ist, die dem Beklagten nicht zukam. Im Versicherungsrecht steht ein bloßes Kennenmüssen im allgemeinen dem positiven Wissen nicht gleich (vgl. Prößl - Martin[19], 45, 184, 198), sondern es wird dem letzteren nur in Ausnahmefällen teils ausdrücklich vom Gesetz und teils von der österreichischen Rechtsprechung dort gleichgesetzt, wo sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der maßgeblichen Umstände geradezu arglistig (§ 16 Abs. 2 VersVG) oder in Mißachtung der Verkehrsvorschriften (§ 102 KFG) leichtfertig entzogen hat (EvBl. 1970/262 zu § 23 VersVG). Ein ausdehnende Auslegung des § 70 Abs. 2 VersvG nur für die Fälle einer Haftpflichtversicherung ist abzulehnen, weil § 158h hiefür anordnet, daß die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache (§§ 69 bis 73) sinngemäß gelten, und auch Art. 12 Abs. 4 AKHB 1967 nichts Gegenteiliges bestimmt. Die Frist des § 70 Abs. 2 VersVG zweiter Halbsatz wird somit mangels bestehender Erkündigungspflicht des Erwerbers durch die bloße Wahrscheinlichkeit, daß bei irgend einem namentlich nicht bekannten Versicherer eine Haftpflichtversicherung für das gekaufte Kraftfahrzeug bestehe, nicht in Gang gesetzt. Der angefochtenen Entscheidung haftet ein Rechtsirrtum nicht an, zumal es der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes der Verkäuferin Anna S bloß freistellte, eine allenfalls bestehende Versicherung selbst zu kundigen, ihr aber keinen Auftrag erteilte, sodaß er ihre Untätigkeit nicht zu vertreten hat.Die herrschende Meinung lehnt eine Erkündigungspflicht des Erwerbers auch in den Fällen einer Pflichtversicherung ab vergleiche besonders Prölß - Martin[19], 382), und dies ist auch der Standpunkt des deutschen Bundesaufsichtsamtes (VA 1958, 271). Der Oberste Gerichtshof folgt dieser herrschenden Ansicht, von der übrigens anscheinend sogar die Klägerin selbst in der vorprozessualen Belehrung ausgegangen ist, die dem Beklagten nicht zukam. Im Versicherungsrecht steht ein bloßes Kennenmüssen im allgemeinen dem positiven Wissen nicht gleich vergleiche Prößl - Martin[19], 45, 184, 198), sondern es wird dem letzteren nur in Ausnahmefällen teils ausdrücklich vom Gesetz und teils von der österreichischen Rechtsprechung dort gleichgesetzt, wo sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der maßgeblichen Umstände geradezu arglistig (Paragraph 16, Absatz 2, VersVG) oder in Mißachtung der Verkehrsvorschriften (Paragraph 102, KFG) leichtfertig entzogen hat (EvBl. 1970/262 zu Paragraph 23, VersVG). Ein ausdehnende Auslegung des Paragraph 70, Absatz 2, VersvG nur für die Fälle einer Haftpflichtversicherung ist abzulehnen, weil Paragraph 158 h, hiefür anordnet, daß die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache (Paragraphen 69 bis 73) sinngemäß gelten, und auch Artikel 12, Absatz 4, AKHB 1967 nichts Gegenteiliges bestimmt. Die Frist des Paragraph 70, Absatz 2, VersVG zweiter Halbsatz wird somit mangels bestehender Erkündigungspflicht des Erwerbers durch die bloße Wahrscheinlichkeit, daß bei irgend einem namentlich nicht bekannten Versicherer eine Haftpflichtversicherung für das gekaufte Kraftfahrzeug bestehe, nicht in Gang gesetzt. Der angefochtenen Entscheidung haftet ein Rechtsirrtum nicht an, zumal es der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes der Verkäuferin Anna S bloß freistellte, eine allenfalls bestehende Versicherung selbst zu kundigen, ihr aber keinen Auftrag erteilte, sodaß er ihre Untätigkeit nicht zu vertreten hat.