Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat bei der beklagten Partei 1983 einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag für sein gewerbliches Unternehmen abgeschlossen, wobei als versicherte Risken die Bauunternehmung, die Betonwarenerzeugung und der Bürobetrieb vereinbart waren. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1978, EHVB 1978) zugrunde. Art.7 PunktDer Kläger hat bei der beklagten Partei 1983 einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag für sein gewerbliches Unternehmen abgeschlossen, wobei als versicherte Risken die Bauunternehmung, die Betonwarenerzeugung und der Bürobetrieb vereinbart waren. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1978, EHVB 1978) zugrunde. Artikel 7, Punkt
9.3. der AHVB 1978 lautet: "Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind." Nach Abschnitt B, Punkt 2 der EHVB 1978 erstreckt sich die Versicherung insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken (Punkt 2.3.) sowie aus Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen; Punkt 2.5.). Im Jahre 1984 wollte Theresia S*** in eine Scheune einen Rinderstall einbauen lassen. Die erforderlichen Pölzungen wurden von dem Zimmermann Franz N*** vorgenommen. Er ersetzte dabei, nachdem die Scheune durch Entfernung der Schalung unten aufgemacht worden war, die 16 vorhandenen Steher durch 32 4 m hohe Stützen. Mit der Durchführung der Maurerarbeiten war der Kläger beauftragt. Am 16.4.1984 schnitt der an der Baustelle tätige Polier des Klägers, Johann M***, nachdem er bereits einige Tage zuvor 3 Steher an der Südseite der Scheune von der Pölzung entfernt hatte, weil sie ihm bei der Arbeit im Wege standen und er meinte, daß die verbleibenden Steher ausreichen würden, aus dem gleichen Grund einen weiteren Steher, und zwar einen Windsteher an der Nordwestecke der Scheune, um. Dies hatte zur Folge, daß wenige Stunden später das Dach der Scheune - ein Ziegeldach - samt der Holzkonstruktion nach einem starken Windstoß einstürzte. Dabei wurde Johann S***, ein Schwager der Theresia S***, der bei den Arbeiten half, schwer verletzt.
Johann M*** wurde vom Bezirksgericht Engelhartszell wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB rechtskräftig verurteilt.Johann M*** wurde vom Bezirksgericht Engelhartszell wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB rechtskräftig verurteilt.
Die beklagte Partei lehnt die Deckung der von Theresia S*** geltend gemachten Schadenersatzansprüche ab.
Der Kläger stellt das aus dem Spruch zu ersehende Begehren. Er vertritt den Standpunkt, Leistungsfreiheit der beklagten Partei sei nicht eingetreten, weil Auftrag und Arbeiten ausschließlich auf die Errichtung eines Rinderstalles sich beschränkt und nicht auch auf die bestehende Scheune bezogen hätten. Das Herausschneiden der Steher sei für die Errichtung des Stalles und nicht für irgendwelche Arbeiten an der Scheune erforderlich gewesen. Die Ausschlußklausel des Art.7 Punkt 9.3. der AHVB 1978 beziehe sich ausdrücklich auf unbewegliche Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung seien. Sie komme daher im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, die Ausschlußklausel des Art.7 Punkt 9.3. der AHVB 1978 sei anzuwenden, weil Johann M*** Arbeiten an der Scheune getätigt habe. Bei Bauarbeiten sei ein Haus im Ganzen Gegenstand der Tätigkeit im Sinne der genannten Klausel, insbesondere dann, wenn bei den Baumaßnahmen Stützungsaktionen erforderlich seien.Der Kläger stellt das aus dem Spruch zu ersehende Begehren. Er vertritt den Standpunkt, Leistungsfreiheit der beklagten Partei sei nicht eingetreten, weil Auftrag und Arbeiten ausschließlich auf die Errichtung eines Rinderstalles sich beschränkt und nicht auch auf die bestehende Scheune bezogen hätten. Das Herausschneiden der Steher sei für die Errichtung des Stalles und nicht für irgendwelche Arbeiten an der Scheune erforderlich gewesen. Die Ausschlußklausel des Artikel 7, Punkt 9.3. der AHVB 1978 beziehe sich ausdrücklich auf unbewegliche Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung seien. Sie komme daher im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, die Ausschlußklausel des Artikel 7, Punkt 9.3. der AHVB 1978 sei anzuwenden, weil Johann M*** Arbeiten an der Scheune getätigt habe. Bei Bauarbeiten sei ein Haus im Ganzen Gegenstand der Tätigkeit im Sinne der genannten Klausel, insbesondere dann, wenn bei den Baumaßnahmen Stützungsaktionen erforderlich seien.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte den bereits wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, Art.7 Punkt 9.3. der AHVB 1978 enthalte zwar eine Konkretisierung des allgemeinen versicherungstechnischen Grundgedankens, daß die Betriebshaftpflichtversicherung das allgemeine Unternehmerrisiko für mangelhafte und schlechte Arbeiten nicht abdecke, schließe den Versicherungsschutz für mangelhafte Arbeiten aber nicht aus, soferne derartige Arbeiten Schäden an anderen Sachen oder Teilen von unbeweglichen Sachen verursachen, die nicht Bearbeitungsgegenstand sind. Gegenstand der Tätigkeit des Klägers im Sinne des Art.7 Punkt 9.3. der AHVB 1978 sei nur das in die Scheune einzubauende Stallgebäude gewesen, nicht jedoch die gesamte Scheune. Die Durchführung der Pölzung des Scheunendaches sei im Verantwortungsbereich des Bauherrn und des Zimmerers N*** gelegen gewesen. Die Ausschlußklausel des Art.7 Punkt 9.3. könne daher hier nicht angewendet werden. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt, und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. Eine Tätigkeit im Sinne der Ausschlußklausel nach Art.7 Punkt 9.3. der AHVB 1978 setze ein bewußtes und gewolltes, auf einen bestimmten Zweck abgestelltes Verhalten voraus, bei dem sich auch der Handlungswille auf die unbewegliche Sache erstrecken müsse. Bloß zufällige Einwirkungen auf Teile von unbeweglichen Sachen könnten nicht als Tätigkeit im Sinne der erwähnten Ausschlußklausel betrachtet werden. Der Risikoausschluß greife außerdem nur Platz, wenn die Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen eingetreten seien, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit waren. Dies habe aber zur Voraussetzung, daß die Teile einer unbeweglichen Sache selbst Objekt der vorgenannten Tätigkeit seien. Die Scheune sei nicht unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit des Klägers gewesen. Durch die Pölzungen habe jegliche Einwirkung auf jenen Teil der Scheune vermieden werden sollen, der nicht unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Klägers gewesen sei. Dieser Teil der Scheune sei nur im Gefahrenbereich der Arbeiten des Klägers gestanden. Der Zusammenhang der vom Kläger vorgenommenen Arbeiten mit den Schäden an der Scheune sei daher nur ein zufälliger. Das für die Beschädigung der Scheune kausale Herausschneiden dreier Steher und einer Windstrebe sei keine Tätigkeit an oder mit der zu bearbeitenden Sache gewesen. Ausschlußobjekt sei nur der Stall selbst, nicht auch der übrige Teil des Gebäudes. Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil die Beurteilung der zu lösenden Fragen einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung folge.Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte den bereits wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, Artikel 7, Punkt 9.3. der AHVB 1978 enthalte zwar eine Konkretisierung des allgemeinen versicherungstechnischen Grundgedankens, daß die Betriebshaftpflichtversicherung das allgemeine Unternehmerrisiko für mangelhafte und schlechte Arbeiten nicht abdecke, schließe den Versicherungsschutz für mangelhafte Arbeiten aber nicht aus, soferne derartige Arbeiten Schäden an anderen Sachen oder Teilen von unbeweglichen Sachen verursachen, die nicht Bearbeitungsgegenstand sind. Gegenstand der Tätigkeit des Klägers im Sinne des Artikel 7, Punkt 9.3. der AHVB 1978 sei nur das in die Scheune einzubauende Stallgebäude gewesen, nicht jedoch die gesamte Scheune. Die Durchführung der Pölzung des Scheunendaches sei im Verantwortungsbereich des Bauherrn und des Zimmerers N*** gelegen gewesen. Die Ausschlußklausel des Artikel 7, Punkt 9.3. könne daher hier nicht angewendet werden. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt, und daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei. Eine Tätigkeit im Sinne der Ausschlußklausel nach Artikel 7, Punkt 9.3. der AHVB 1978 setze ein bewußtes und gewolltes, auf einen bestimmten Zweck abgestelltes Verhalten voraus, bei dem sich auch der Handlungswille auf die unbewegliche Sache erstrecken müsse. Bloß zufällige Einwirkungen auf Teile von unbeweglichen Sachen könnten nicht als Tätigkeit im Sinne der erwähnten Ausschlußklausel betrachtet werden. Der Risikoausschluß greife außerdem nur Platz, wenn die Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen eingetreten seien, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit waren. Dies habe aber zur Voraussetzung, daß die Teile einer unbeweglichen Sache selbst Objekt der vorgenannten Tätigkeit seien. Die Scheune sei nicht unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit des Klägers gewesen. Durch die Pölzungen habe jegliche Einwirkung auf jenen Teil der Scheune vermieden werden sollen, der nicht unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Klägers gewesen sei. Dieser Teil der Scheune sei nur im Gefahrenbereich der Arbeiten des Klägers gestanden. Der Zusammenhang der vom Kläger vorgenommenen Arbeiten mit den Schäden an der Scheune sei daher nur ein zufälliger. Das für die Beschädigung der Scheune kausale Herausschneiden dreier Steher und einer Windstrebe sei keine Tätigkeit an oder mit der zu bearbeitenden Sache gewesen. Ausschlußobjekt sei nur der Stall selbst, nicht auch der übrige Teil des Gebäudes. Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil die Beurteilung der zu lösenden Fragen einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung folge.
Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger, dem die Beantwortung der Revision freigestellt wurde (§ 508 a Abs 2 ZPO), beantragt, die Revision zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger, dem die Beantwortung der Revision freigestellt wurde (Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO), beantragt, die Revision zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.