Begründung:
Die Klägerin räumte Dr. H* einen Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 200.000,-- S ein, Der Genannte unterfertigte auf Grund der die Unterschriften der Beklagten tragenden Vollmachten vom 23. Oktober 1972 (Beilagen ./D - F) in deren Namen die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 7. November 1972 bzw 20. März 1973 (Beilage ./G), mit der die Beklagten zur Sicherstellung aller Forderungen der Klägerin gegen Dr. H* aus jenem Kontokorrentkredit die ihnen gehörige Liegenschaft EZ. * KG. F* zum Pfand bestellten. Auf Grund dieser Pfandbestellungsurkunde und der drei Vollmachten vom 23. Oktober 1972 (Beil ./D - F) wurde ob der vorgenannten Liegenschaft das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 200.000,-- S für die Forderung der Klägerin an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten gegen Dr. H* unter COZ 41 einverleibt. Die vorgenannten Vollmachten vom 23. Oktober 1972 weisen folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt auf: „Vollmacht mit welcher wir Herrn Rechtsanwalt Dr. H* ... Prozeßvollmacht erteilen und ihn überdies ermächtigen … bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte zu veräußern, zu verpfänden, entgeltlich, und unentgeltlich zu übernehmen …“
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 163.294,-- S sA bei Exekution in die verpfändete Liegenschaft EZ. * KG. F*. Da Dr. H* trotz wiederholter Aufforderung die Überziehung des ihm eingeräumten Kreditrahmens nicht abgedeckt habe, sei von der Klägerin der Kredit gekündigt und zum 15. November 1975 mit 163.294,-- S fällig gestellt worden. Die Beklagten beantragen Klagsabweisung und behaupten, die Darlehensaufnahme durch Dr. H* sei ihnen unbekannt gewesen. Sie hätten auch niemals die Vollmachten vom 23. Oktober 1972 (Beilagen ./D - F) beglaubigt unterfertigt.
Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Nach seinen Feststellungen unterfertigten die Beklagten die Vollmachten vom 23. Oktober 1972 (Beilagen ./D - F) in der Wohnung des Dr. H* in Gegenwart des Notars Dr. L*, der ihre Unterschriften beglaubigte. Am 13. November 1975 haftete die Forderung der Klägerin gegen Dr. H* aus dem Kreditverhältnis mit 163.294,-- S aus.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es war der Ansicht, auf den von Dr. H* namens der Beklagten für eine fremde Schuld abgeschlossenen Pfandvertrag seien die Bestimmungen über die Bürgschaft analog anzuwenden. Für die Abgabe von Bürgschaftserklärungen durch einen Bevollmächtigten sei aber eine Gattungsvollmacht im Sinne des § 1008, 1. Satz ABGB erforderlich. Der gleiche Grundsatz gelte auch für den durch einen Bevollmächtigten für eine fremde Schuld abgeschlossenen Pfandvertrag. Da Dr. H* eine derartige Gattungsvollmacht der Beklagten nicht besessen habe, sei eine wirksame Verpfändung ihrer Liegenschaft nicht erfolgt.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es war der Ansicht, auf den von Dr. H* namens der Beklagten für eine fremde Schuld abgeschlossenen Pfandvertrag seien die Bestimmungen über die Bürgschaft analog anzuwenden. Für die Abgabe von Bürgschaftserklärungen durch einen Bevollmächtigten sei aber eine Gattungsvollmacht im Sinne des Paragraph 1008, eins, Satz ABGB erforderlich. Der gleiche Grundsatz gelte auch für den durch einen Bevollmächtigten für eine fremde Schuld abgeschlossenen Pfandvertrag. Da Dr. H* eine derartige Gattungsvollmacht der Beklagten nicht besessen habe, sei eine wirksame Verpfändung ihrer Liegenschaft nicht erfolgt.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO und beantragt, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO und beantragt, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.