Entscheidungsgründe:
Der Kläger stellt (nach Klageänderung ONr. 46) das Begehren, der Beklagte sei schuldig, ihm eine Inkassovollmacht nachstehenden Inhalts auszustellen und zu übergeben:
"Herr Dr. Hans P***, 1180 Wien, Sternwartestraße 75, erteilt Herrn Dr. Erich F***, emeritierter Rechtsanwalt, Scheidlgasse 44, Vollmacht zum Inkasso der Forderung auf Bezahlung eines Betrages von DM 100.000,-- aus der Confirming House Guarantee vom 21. November 1974, betreffend die U*** E***,
Performance Bond Nr. IFC/1125741-G, bei der Anglo Continental Exchange Ltd.".
Der Kläger hat ein Eventualbegehren für den Fall gestellt, daß das Gericht nicht zur Überzeugung gelangen sollte, es sei am 26.5.1981 zwischen den Parteien ein mündlicher Vergleich abgeschlossen worden, der unter anderem die Ausstellung einer Vollmacht im Sinne des Klagebegehrens beinhalte. Das Zustandekommen dieses Vergleiches wurde von beiden Vorinstanzen als erwiesen angenommen. Ein Eingehen auf das Eventualbegehren erübrigt sich daher.
Der Kläger brachte im Schriftsatz ONr. 46 vor, die Parteien hätten sich in der Tagsatzung vom 26.5.1981 (ON 43) vor Eingehen in die Verhandlung über eine vergleichsweise außergerichtliche Bereinigung der Streitsache geeinigt. Diese Einigung habe vorgesehen, daß der Beklagte dem Kläger seine Ansprüche auf Bezahlung eines Betrages von DM 100.000,-- aus der Garantieerklärung der Bank Anglo Continental Exchange Ltd. vom 21.11.1974 in der Weise abtritt, daß er ihm eine Inkassovollmacht zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Garantieerklärung ausstellt. Der Vertreter des Beklagten habe mit Schreiben vom 16.6.1981 die Übermittlung der Vollmacht zugesagt und zusätzlich die Bestätigung gewünscht, daß den Beklagten nach der getroffenen Vereinbarung keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Einbringlichkeit seiner Forderungen aus dem Garantiepapier treffe und daß mit der Erteilung der Vollmacht alle Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten endgültig erloschen und erledigt seien. Tatsächlich sei sinngemäß vereinbart worden, daß den Beklagten keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der gegenständlichen Forderung treffe. Überdies sei aber auch sinngemäß vereinbart worden, daß jene Ansprüche, die Gegenstand des Prozesses seien, wechselseitig bereinigt und verglichen sein sollten. Es sollten nicht nur die vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche, sondern auch die vom Beklagten gegen den Kläger behaupteten Ansprüche, die er als Gegenforderungen eingewendet hatte, endgültig bereinigt und verglichen sein. Der Vertreter des Beklagten habe jedoch mit Schreiben vom 29.6.1981 erwidert, der Kläger habe eine einseitige Verzichtserklärung abgegeben. Der Beklagte sei daher offenbar nicht gewillt, die mündlich geschlossene Vereinbarung einzuhalten.
Im Schriftsatz ONr. 50 behauptete der Kläger, es sei in der fortgesetzten Verhandlung vom 3.11.1981 (neuerlich) Ruhen des Verfahrens eingetreten, weil sich die Parteien vor Eingehen in die Verhandlung über eine vergleichsweise Bereinigung der Sache geeinigt hätten. Die Einigung habe außer der Vollmachtserteilung laut Klagebegehren noch folgenden Inhalt gehabt:
"Die Inkassovollmacht wird von Herrn Dr. P*** zur Abfindung sämtlicher Ansprüche Dris. Erich F*** ihm gegenüber erteilt. Herr Dr. P*** erklärt, daß er auf Beträge, die auf Grund dieser Inkassovollmacht bei Herrn Dr. F*** eingehen, keine Ansprüche erhebt, auf diese Beträge nicht greifen wird und sie Herrn Dr. Erich F*** zur freien Verfügung beläßt.
Die Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches ist davon abhängig, daß er nicht von einer der beiden Seiten bis 17.11.1981 mittels rekommandiertem Schreibens widerrufen wird."
Ein Widerruf dieses außergerichtlichen Vergleiches sei nicht erfolgt. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die im Vergleich genannte Inkassovollmacht auszustellen, habe das aber bisher nicht getan.
In einem neuerlichen Fortsetzungsantrag (nachdem in der Tagsatzung vom 1.9.1982 (ON 52) wiederum Ruhen des Verfahrens eingetreten war), ON 53, behauptete der Kläger, die Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten seien daran gescheitert, daß sich herausgestellt habe, daß der Beklagte entgegen dem von ihm erweckten Anschein über die näher genannte Bankgarantie gar nicht verfügungsberechtigt sei.
In der Tagsatzung vom 24.5.1983, ON 54, bestätigte der Beklagte, es sei zwischen den Streitteilen zu der im Schriftsatz ON 50 angeführten Einigung gekommen. Von den Parteien sei gewollt gewesen, daß diese Einigung den gegenständlichen Prozeß für immer beende. Der Beklagte legte gleichzeitig eine von ihm erteilte Vollmacht vom 16.2.1982 (Beilage 33) vor.
Der Kläger brachte in dieser Tagsatzung vor, die Einigung sei hinfällig geworden, da die vom Beklagten ausgestellte Vollmacht für den Kläger wertlos sei, wie sich aus einem Schreiben des Notars Dr. L*** vom 24.4.1979 (Beilage P) ergebe.
Der Beklagte erwiderte in derselben Tagsatzung, daß er eine Haftung für die Richtigkeit und Einbringlichkeit jener Forderung, die der Kläger mit der erteilten Vollmacht (Beilage 33) geltend gemacht habe, abgelehnt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren und auch das Eventualbegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Im November 1981 kam es zu einer vergleichsweisen außergerichtlichen Bereinigung der Rechtssache. Die Einigung der Parteien hatte den im Schriftsatz ON 50 wiedergegebenen Inhalt. Ein Widerruf dieses Vergleiches ist nicht erfolgt. Es war Parteiwille, daß mit dieser Einigung der gegenständliche Prozeß für immer beendet werden sollte.
Die Einigung wurde nicht dadurch hinfällig, daß der Treuhänder Dr. Franz L*** im Schreiben vom 24.4.1979 an den Beklagten zum Ausdruck bringt, daß bei ihm nach wie vor das Original der aus der Anlage ersichtlichen Bankhaftung erliegt und er darüber deshalb nicht verfügen könne, weil ihm bisher nicht nachgewiesen worden sei, welche Warenmenge an die Firma "A***" geliefert wurde und von ihr auch in Empfang genommen worden sei. Auch sei dem Treuhänder bisher der der Bankgarantie zugrundeliegende und aus dem Bankhaftbrief ersichtliche Vertrag nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die vom Beklagten ausgestellte Vollmacht ist für den Kläger nicht wertlos.
Gegenstand der Parteienvereinbarung war es auch, daß den Beklagten keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Einbringlichkeit seiner Forderungen aus der Confirming House Guarantee trifft, und daß mit der Erteilung der Vollmacht an den Klagevertreter alle Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten endgültig erloschen und erledigt sind.
Diese Vollmacht hat der Beklagte dem Klagevertreter am 16.2.1982 erteilt.
Die Lieferung der Alkoholmengen an die Fa. A*** erfolgte durch den Kläger selbst. Der Beklagte hatte damit nichts zu tun. Es oblag ausschließlich dem Kläger, die entsprechenden Nachweise dem Treuhänder Dr. L*** zu erbringen.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Rechtssache sei gemäß dem Parteiwillen durch den abgeschlossenen Vergleich endgültig bereinigt worden. Der Beklagte sei seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich nachgekommen. Es obliege dem Kläger, bei Dr. L*** die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Es verlas in der mündlichen Berufungsverhandlung das Protokoll vom 24.5.1983 (ON 54) und die Beilagen 28 bis 31. Die Parteien brachten hiezu übereinstimmend vor, daß es sich bei der im Verhandlungsprotokoll vom 24.5.1983 im drittletzten Absatz erwähnten Vollmacht um jene handle, deren Photokopie als Beilage 33 im Akt liege, und daß eine weitere Vollmacht mit dem Inhalt der Beilage 33 nicht ausgestellt worden sei. Das Berufungsgericht traf folgende ergänzende Feststellungen:
Die vom Beklagten ausgestellte Vollmacht Beilage 33 hat
folgenden Wortlaut:
"Vollmacht mit welcher ich Herrn Dr. Olaf B***,
Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jakobergasse 4, ermächtige, alle mir zustehenden Ansprüche aus der Confirming House Guarantee: U*** E***, Reference: Performance Bond Nr. IFC/1125741-G der Anglo Continental Exchange Ltd (formerly Anglo Continental Bank Ltd) Bankers, established 1882, incorporated in Nassau 1962, German representative Frankfurt/Main, Alte Gasse 14/16, vom 1974 11 21, geltend zu machen und alle mir aus dieser Urkunde zustehenden Rechte einzuziehen. Ich ermächtige Herrn Dr. B*** ferner, die Urkunde bei Herrn Notar Dr. L*** in Salzburg zu beheben. Wien, am 16.2.1982 Dr. Hans P***." Diese Urkunde ist notariell beglaubigt. Die Urkunden Beilagen 28 bis 33 beinhalten im wesentlichen eine Korrespondenz des Klagevertreters mit dem Beklagten über den Vergleichsabschluß. Es findet sich darin kein Hinweis, daß der vorliegende Prozeß zur Vergleichsdurchsetzung nicht fortgesetzt werden dürfe. Aus dem Schreiben des Klagevertreters an den Beklagtenvertreter vom 4.11.1981, Beilage 31, geht nur hervor, daß der Klagevertreter auf eine Beglaubigung der Inkassovollmacht drängte, da die Vollmacht sonst nur eine Privaturkunde darstelle und nicht in einem Gerichtsurteil enthalten sei.
In seiner rechtlichen Beurteilung pflichtete das Berufungsgericht dem Erstgericht darin bei, daß die Streitteile mit dem außergerichtlichen Vergleich vom 3.11.1981 ihre Rechtsbeziehungen abschließend geregelt haben und daß dieser Vergleich mangels Anfechtung zwischen den Parteien weiterhin aufrecht und gültig sei. Das Erstgericht übersehe aber, daß der Beklagte den genannten Vergleich in Wirklichkeit nicht erfüllt habe, weil die von ihm ausgestellte Urkunde Beilage 33 sowohl hinsichtlich der Person des Machthabers, als auch hinsichtlich des Vollmachtstextes, auf den es nach dem Vergleich vom 3.11.1981 offenbar ankomme, vom Vergleichstext abweiche. Da der Kläger seit seinem Schriftsatz ON 46 die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde verlange, wie sie im Vergleich vom 3.11.1981 vereinbart worden sei, und der Beklagte dieser von ihm eingegangenen Verpflichtung bisher nicht entsprochen habe, erweise sich das Klagebegehren als berechtigt.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO und beantragt, es dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO und beantragt, es dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.