Der Revisionsrekurs des Ing. Karl Eugen V*** ist
unzulässig.
Da im vorliegenden Fall übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre gemäß § 16 AußStrG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbaren Gesetzwidrigkeit zulässig.Da im vorliegenden Fall übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre gemäß Paragraph 16, AußStrG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbaren Gesetzwidrigkeit zulässig.
Worin im vorliegenden Fall eine Nichtigkeit gelegen sein soll, läßt der Rekurs des Ing. Karl Eugen V*** nicht erkennen. Hier wird unter Hinweis auf § 477 Abs 1 Z 9 ZPO lediglich behauptet, es seien von den Vorinstanzen dringende Verwaltungshandlungen nicht festgestellt worden. Sollte dies wesentlich sein, so könnte das Unterlassen einer derartigen Feststellung entweder auf einen einfachen Verfahrensmangel zurückzuführen sein oder auf einer bloßen unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen, keinesfalls aber eine Nichtigkeit begründen.Worin im vorliegenden Fall eine Nichtigkeit gelegen sein soll, läßt der Rekurs des Ing. Karl Eugen V*** nicht erkennen. Hier wird unter Hinweis auf Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO lediglich behauptet, es seien von den Vorinstanzen dringende Verwaltungshandlungen nicht festgestellt worden. Sollte dies wesentlich sein, so könnte das Unterlassen einer derartigen Feststellung entweder auf einen einfachen Verfahrensmangel zurückzuführen sein oder auf einer bloßen unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen, keinesfalls aber eine Nichtigkeit begründen.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Hiebei bildet nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (JBl 1975/547, NZ 1973, 277 ua.).Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Hiebei bildet nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (JBl 1975/547, NZ 1973, 277 ua.).
Nunmehr erkennt auch der Rekurswerber offenbar selbst, daß im vorliegenden Fall einer Kuratorbestellung nicht die Überlassung des Nachlasses zur Verwaltung entgegenstehen kann, weil ihm nicht der vorliegende Nachlaß, sondern der Nachlaß seiner Ehegattin zur Verwaltung und Besorgung überlassen worden ist.
Wann zur Verwaltung eines Nachlasses eines Kurators zu bestellen ist, ist im Detail im Gesetz nicht näher geregelt. Die Judikatur hat § 78 AußStrG dahin ausgelegt, daß die Bestellung eines Nachlaßkurators nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch dann, wenn widersprechende Erbserklärungen vorliegen oder wenn das Abhandlungsgericht es unterlassen hat (z.B. wegen widersprechender Erbserklärungen), den Erben die Besorgung des Nachlasses zu übertragen (SZ 49/149 ua.). Es erweist sich sohin, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht nur gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes verstoßen, sondern vielmehr durch die Judikatur gedeckt sind. Aus diesem Grund kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegen. Ob eine Auslegung der Bestimmung des § 78 AußStrG dazu führen könnte, daß ein Verlassenschaftskurator nur dann zu bestellen ist, wenn die Notwendigkeit ganz konkreter Verwaltungsakte festgestellt wird, war hier nicht zu untersuchen, weil eine derartige Auslegung nicht aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig abzuleiten wäre, die gegenteilige Auslegung demnach keine offenbare Gesetzwidrigkeit, sondern höchstens eine einfache unrichtige rechtliche Beurteilung begründen könnte.Wann zur Verwaltung eines Nachlasses eines Kurators zu bestellen ist, ist im Detail im Gesetz nicht näher geregelt. Die Judikatur hat Paragraph 78, AußStrG dahin ausgelegt, daß die Bestellung eines Nachlaßkurators nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch dann, wenn widersprechende Erbserklärungen vorliegen oder wenn das Abhandlungsgericht es unterlassen hat (z.B. wegen widersprechender Erbserklärungen), den Erben die Besorgung des Nachlasses zu übertragen (SZ 49/149 ua.). Es erweist sich sohin, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht nur gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes verstoßen, sondern vielmehr durch die Judikatur gedeckt sind. Aus diesem Grund kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegen. Ob eine Auslegung der Bestimmung des Paragraph 78, AußStrG dazu führen könnte, daß ein Verlassenschaftskurator nur dann zu bestellen ist, wenn die Notwendigkeit ganz konkreter Verwaltungsakte festgestellt wird, war hier nicht zu untersuchen, weil eine derartige Auslegung nicht aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig abzuleiten wäre, die gegenteilige Auslegung demnach keine offenbare Gesetzwidrigkeit, sondern höchstens eine einfache unrichtige rechtliche Beurteilung begründen könnte.
Mangels Vorliegens einer der Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG erweist sich der Revisionsrekurs des Ing. Karl Eugen V*** demnach als unzulässig.Mangels Vorliegens einer der Anfechtungsgründe des Paragraph 16, AußStrG erweist sich der Revisionsrekurs des Ing. Karl Eugen V*** demnach als unzulässig.