Der Rekurs ist berechtigt.
Die Unterinstanzen haben zutreffend erkannt, daß der Masseverwalter, obwohl er sein Amt persönlich auszuüben hat, auch dann, wenn er Rechtsanwalt ist, von der Substitutionsbefugnis nach den §§ 15 RAO und 31 ZPO Gebrauch machen kann (vgl. Bartsch-Pollak3, I, 403 Anm. 9 II, 329 Anm. 5 ff, Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 165 f). Die von Petschek-Reimer-Schiemer geforderte Beschränkung dieser Befugnis auf den Anwaltsprozeß kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Durch die Beauftragung eines Substituten könnten nur die dadurch verursachten Prozeßkosten Gegenstand einer Haftung des Masseverwalters für unnötig verursachte Schmälerung der Masse werden (vgl. Bartsch-Pollak aaO). Der in Lehre und Rechtsprechung zum Teil kontroversiell beantworteten Frage über die Abgrenzung des Erfüllungsgehilfen vom Substituten (vgl. Strasser in Rummel2 zu § 1010 ABGB Rz 2 bis 6 mwN) kommt nur für die Beurteilung der Haftung zwischen Auftraggeber, seinem Vollmachtnehmer und dem Substituten bzw. Unterbeauftragten Bedeutung zu. Sie ist aber für die Beurteilung der Haftung des Substituten gegenüber einem Dritten ohne Belang. § 1017 Satz 1 und 2 ABGB regelt die regelmäßigen Wirkungen der sogenannten direkten Stellvertretung (vgl. Strasser aaO zu § 1002 ABGB Rz 43 ff). Folge der direkten Stellvertretung ist, daß der Geschäftsherr unmittelbar Partei des vom Vertreter vorgenommenen Ausführungsgeschäfts wird, gleichgültig, ob es sich dabei um ein einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt. Der Vertreter selbst wird durch sein vertretungsweises Handeln dem Dritten gegenüber grundsätzlich nicht berechtigt oder verpflichtet, d.h. es entsteht zwischen ihm und dem Dritten kein Rechtsverhältnis (vgl. VR 1987, 101). So ist zB die Obliegenheitsverletzung durch den zur Abwicklung eines Versicherungsverhältnisses Bevollmächtigten dem Versicherungsnehmer zuzurechnen (vgl. SZ 53/100). Desgleichen ist dem Vertretenen das Wissen um rechtserhebliche Vorgänge, das der Vertreter im Zuge des vertretungsweisen Handelns erlangt, zuzurechnen (vgl. VwSlg. 11.127 A = Arb. 10.295). Voraussetzung dieser Rechtsfolge ist, daß der Geschäftsbesorger als direkter Stellvertreter fungiert und agiert (vgl. Strasser aaO zu § 1017 Rz 3). Eine vertragliche Haftung des Beklagten ist daher zu verneinen. Eine Haftung des beklagten Vertreters des Masseverwalters gegenüber der klagenden Partei könnte sich - vorausgesetzt, man sieht sie in ihrer Bieterfunktion als künftigen Vertragspartner der Masse an - nur aus einem deliktischen Handeln oder Vorsatz ergeben. Dieser Grundsatz gilt nur bei Schutzgesetzverletzungen durch den Vertreter oder in den Fällen nicht, in denen das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen nicht zugerechnet werden kann (vgl. SZ 56/135 = JBl 1984, 669 = RdW 1984, 40 = NZ 1984, 60 mwN). Die klagende Partei hat aber weder behauptet noch bewiesen, daß die inkriminierte Behauptung des Beklagten in der Meistbotsversteigerungstagsatzung von ihm frei erfunden worden wäre, vielmehr wäre aufgrund der Sachlage davon auszugehen, daß der Beklagte nur eine ihm vom Masseverwalter erteilte Information, wie die eines Mandanten vorgetragen hat.Die Unterinstanzen haben zutreffend erkannt, daß der Masseverwalter, obwohl er sein Amt persönlich auszuüben hat, auch dann, wenn er Rechtsanwalt ist, von der Substitutionsbefugnis nach den Paragraphen 15, RAO und 31 ZPO Gebrauch machen kann vergleiche Bartsch-Pollak3, römisch eins, 403 Anmerkung 9 römisch zwei, 329 Anmerkung 5 ff, Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 165 f). Die von Petschek-Reimer-Schiemer geforderte Beschränkung dieser Befugnis auf den Anwaltsprozeß kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Durch die Beauftragung eines Substituten könnten nur die dadurch verursachten Prozeßkosten Gegenstand einer Haftung des Masseverwalters für unnötig verursachte Schmälerung der Masse werden vergleiche Bartsch-Pollak aaO). Der in Lehre und Rechtsprechung zum Teil kontroversiell beantworteten Frage über die Abgrenzung des Erfüllungsgehilfen vom Substituten vergleiche Strasser in Rummel2 zu Paragraph 1010, ABGB Rz 2 bis 6 mwN) kommt nur für die Beurteilung der Haftung zwischen Auftraggeber, seinem Vollmachtnehmer und dem Substituten bzw. Unterbeauftragten Bedeutung zu. Sie ist aber für die Beurteilung der Haftung des Substituten gegenüber einem Dritten ohne Belang. Paragraph 1017, Satz 1 und 2 ABGB regelt die regelmäßigen Wirkungen der sogenannten direkten Stellvertretung vergleiche Strasser aaO zu Paragraph 1002, ABGB Rz 43 ff). Folge der direkten Stellvertretung ist, daß der Geschäftsherr unmittelbar Partei des vom Vertreter vorgenommenen Ausführungsgeschäfts wird, gleichgültig, ob es sich dabei um ein einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt. Der Vertreter selbst wird durch sein vertretungsweises Handeln dem Dritten gegenüber grundsätzlich nicht berechtigt oder verpflichtet, d.h. es entsteht zwischen ihm und dem Dritten kein Rechtsverhältnis vergleiche VR 1987, 101). So ist zB die Obliegenheitsverletzung durch den zur Abwicklung eines Versicherungsverhältnisses Bevollmächtigten dem Versicherungsnehmer zuzurechnen vergleiche SZ 53/100). Desgleichen ist dem Vertretenen das Wissen um rechtserhebliche Vorgänge, das der Vertreter im Zuge des vertretungsweisen Handelns erlangt, zuzurechnen vergleiche VwSlg. 11.127 A = Arb. 10.295). Voraussetzung dieser Rechtsfolge ist, daß der Geschäftsbesorger als direkter Stellvertreter fungiert und agiert vergleiche Strasser aaO zu Paragraph 1017, Rz 3). Eine vertragliche Haftung des Beklagten ist daher zu verneinen. Eine Haftung des beklagten Vertreters des Masseverwalters gegenüber der klagenden Partei könnte sich - vorausgesetzt, man sieht sie in ihrer Bieterfunktion als künftigen Vertragspartner der Masse an - nur aus einem deliktischen Handeln oder Vorsatz ergeben. Dieser Grundsatz gilt nur bei Schutzgesetzverletzungen durch den Vertreter oder in den Fällen nicht, in denen das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen nicht zugerechnet werden kann vergleiche SZ 56/135 = JBl 1984, 669 = RdW 1984, 40 = NZ 1984, 60 mwN). Die klagende Partei hat aber weder behauptet noch bewiesen, daß die inkriminierte Behauptung des Beklagten in der Meistbotsversteigerungstagsatzung von ihm frei erfunden worden wäre, vielmehr wäre aufgrund der Sachlage davon auszugehen, daß der Beklagte nur eine ihm vom Masseverwalter erteilte Information, wie die eines Mandanten vorgetragen hat.
Die klagende Partei zählt auch nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des § 81 Abs 2 und 3 KO, weil dazu nur die Konkursgläubiger, Personen, denen ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht zusteht (vgl. SZ 29/82, EvBl 1966/119, EvBl 1970/333), weiters Anfechtungsgläubiger und Garanten im Zwangsausgleichsverfahren zählen (vgl. Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 171). Die kridamäßige Versteigerung einer Liegenschaft dient zwar der Veräußerung des unbeweglichen Konkursvermögens, sie ist aber dennoch ein Exekutionsverfahren im Sinne der EO, wie sich aus § 119 Abs 2 KO ergibt. Dem Masseverwalter kommt daher, sieht man von den ihm speziell eingeräumten Dispositionsbefugnissen ähnlich einer betreibenden Partei ab, kein Einfluß auf die dem Exekutionsrichter allein vorbehaltene Verfahrensabwicklung zu. Gleich ob man die vom Berufungsgericht nicht geteilte Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes, daß die Beratung derjenigen Personen, die Gegenstände aus der Konkursmasse kaufen, nicht zu den Amtspflichten des Masseverwalters gehört, übernimmt (so SZ 28/305) oder nicht, kommt man daher zum Ergebnis, daß die kridamäßige Versteigerung nicht einem Freihandverkauf des Masseverwalters gleichgehalten werden kann und daher eine Prozeßbehauptung des Masseverwalters in der Versteigerungstagsatzung, sofern sie nicht in Irreführungsabsicht erfolgt oder das Ergebnis einer mutwilligen Prozeßführung ist, solange darin kein Zugeständnis oder eine Garantiezusage zu erblicken ist, keine Beratung im Sinne des § 1300 ABGB darstellt. Durch die, wie sich später herausstellte, unrichtige Behauptung des Beklagten über die Bestandfreiheit der zu ersteigernden Liegenschaft wurde die klagende Partei auch in keinem absolut geschützten Recht, sondern an ihrem Vermögen verletzt. Da die klagende Partei nicht beweisen konnte, daß diese Vermögensminderung auf eine vorsätzliche, gegen ein Schutzgesetz bzw. gegen eine vorvertragliche Sorgfaltspflicht verstoßende Handlungsweise des Beklagten zurückzuführen ist, reicht die dann - eine Feststellung, daß der Beklagte mit der inkriminierten Behauptung nur auftragsgemäß eine Information des Masseverwalters weitergeleitet hat, fehlt - allenfalls verbleibende fahrlässige Herbeiführung eines Vermögensschadens durch den Beklagten nicht zur Begründung des Anspruches der klagenden Partei aus (vgl. Koziol2, Haftpflichtrecht II, 20 ff mwN). Es war daher gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst durch Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteiles zu erkennen.Die klagende Partei zählt auch nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2 und 3 KO, weil dazu nur die Konkursgläubiger, Personen, denen ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht zusteht vergleiche SZ 29/82, EvBl 1966/119, EvBl 1970/333), weiters Anfechtungsgläubiger und Garanten im Zwangsausgleichsverfahren zählen vergleiche Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 171). Die kridamäßige Versteigerung einer Liegenschaft dient zwar der Veräußerung des unbeweglichen Konkursvermögens, sie ist aber dennoch ein Exekutionsverfahren im Sinne der EO, wie sich aus Paragraph 119, Absatz 2, KO ergibt. Dem Masseverwalter kommt daher, sieht man von den ihm speziell eingeräumten Dispositionsbefugnissen ähnlich einer betreibenden Partei ab, kein Einfluß auf die dem Exekutionsrichter allein vorbehaltene Verfahrensabwicklung zu. Gleich ob man die vom Berufungsgericht nicht geteilte Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes, daß die Beratung derjenigen Personen, die Gegenstände aus der Konkursmasse kaufen, nicht zu den Amtspflichten des Masseverwalters gehört, übernimmt (so SZ 28/305) oder nicht, kommt man daher zum Ergebnis, daß die kridamäßige Versteigerung nicht einem Freihandverkauf des Masseverwalters gleichgehalten werden kann und daher eine Prozeßbehauptung des Masseverwalters in der Versteigerungstagsatzung, sofern sie nicht in Irreführungsabsicht erfolgt oder das Ergebnis einer mutwilligen Prozeßführung ist, solange darin kein Zugeständnis oder eine Garantiezusage zu erblicken ist, keine Beratung im Sinne des Paragraph 1300, ABGB darstellt. Durch die, wie sich später herausstellte, unrichtige Behauptung des Beklagten über die Bestandfreiheit der zu ersteigernden Liegenschaft wurde die klagende Partei auch in keinem absolut geschützten Recht, sondern an ihrem Vermögen verletzt. Da die klagende Partei nicht beweisen konnte, daß diese Vermögensminderung auf eine vorsätzliche, gegen ein Schutzgesetz bzw. gegen eine vorvertragliche Sorgfaltspflicht verstoßende Handlungsweise des Beklagten zurückzuführen ist, reicht die dann - eine Feststellung, daß der Beklagte mit der inkriminierten Behauptung nur auftragsgemäß eine Information des Masseverwalters weitergeleitet hat, fehlt - allenfalls verbleibende fahrlässige Herbeiführung eines Vermögensschadens durch den Beklagten nicht zur Begründung des Anspruches der klagenden Partei aus vergleiche Koziol2, Haftpflichtrecht römisch zwei, 20 ff mwN). Es war daher gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst durch Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteiles zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.