Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Daß dem vorliegenden Rechtsstreit ein Miet- und nicht ein Pachtverhältnis zugrundeliegt, ist nicht mehr strittig, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen veriesen werden kann.
Fest steht, daß der Beklagten die Hütte zu der ihrem Vereinszweck dienenden Versorgung ihrer Mitglieder oder von Besuchern in Bestand gegeben worden ist und daß die Beklagte sie zu diesem Zweck verwendet. Der Kläger bestreitet gar nicht mehr, daß eine solche Art der Verwendung die Unterstellung des Bestandverhältnisses unter § 1 Abs. 1 MietenG zur Folge hätte, weil nach dieser Bestimmung Geschäftsräume nicht nur solche waren, die der Erzielung eines Gewinns dienten, sondern auch solche, die zur Entfaltung jeder humanitären, geistigen oder kulturellen Zwecken dienenden Tätigkeit oder auch einer dem Aufgabenbereich des Bestandnehmers entsprechenden Tätigkeit verwendet wurden (SZ 44/18, MietSlg. 34.371, 30.266, 23.227 ua.). Strittig ist demnach nur, ob an dieser Rechtslage durch das Mietrechtsgesetz etwas geändert wurde. Daß die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes in den hier wesentlichen Fragen auch für Bestandverträge, falls diese unter § 1 dieses Gesetzes zu subsumieren sind, gelten, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind, ergibt sich aus § 43 Abs. 1 MRG.Fest steht, daß der Beklagten die Hütte zu der ihrem Vereinszweck dienenden Versorgung ihrer Mitglieder oder von Besuchern in Bestand gegeben worden ist und daß die Beklagte sie zu diesem Zweck verwendet. Der Kläger bestreitet gar nicht mehr, daß eine solche Art der Verwendung die Unterstellung des Bestandverhältnisses unter Paragraph eins, Absatz eins, MietenG zur Folge hätte, weil nach dieser Bestimmung Geschäftsräume nicht nur solche waren, die der Erzielung eines Gewinns dienten, sondern auch solche, die zur Entfaltung jeder humanitären, geistigen oder kulturellen Zwecken dienenden Tätigkeit oder auch einer dem Aufgabenbereich des Bestandnehmers entsprechenden Tätigkeit verwendet wurden (SZ 44/18, MietSlg. 34.371, 30.266, 23.227 ua.). Strittig ist demnach nur, ob an dieser Rechtslage durch das Mietrechtsgesetz etwas geändert wurde. Daß die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes in den hier wesentlichen Fragen auch für Bestandverträge, falls diese unter Paragraph eins, dieses Gesetzes zu subsumieren sind, gelten, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind, ergibt sich aus Paragraph 43, Absatz eins, MRG.
Nach § 1 Abs. 1 MRG gilt dieses Gesetz für die Miete von Geschäftsräumlichkeiten aller Art. Vergleicht man diese Bestimmung mit § 1 Abs. 1 MG, so ergibt sich praktisch eine Übereinstimmung, weil das letztgenannte Gesetz nach seinem Wortlaut ebenfalls auf die Miete von Geschäftsräumlichkeiten aller Art Anwendung zu finden hatte. Geändert wurde lediglich der erläuternde Klammerausdruck derart, daß nunmehr die im Mietengesetz angeführten Lagerplätze gestrichen und anstatt der dort angeführten "Verkaufsräumen" nunmehr "Geschäftsräume" genannt sind. Tatsächlich hatte der Gesetzgeber bei der Erlassung des Mietrechtsgesetzes nicht die Absicht, den Mieterschutz von Geschäftsräumen erheblich einzuschränken. Vielmehr hatte er eine sehr weite Fassung im Auge. Lediglich die Unterstellung unverbauter Flächen unter das Mietrechtsgesetz sollte entfallen. Der Begriff der "Geschäftsräumlichkeit" des Mietrechtsgesetzes unterscheidet sich daher vom § 1 Abs. 1 MG nicht durch den Verwendungszweck, sondern durch die Beschränkung auf Raummiete (Würth-Zingher, MRG 2 , Anm. 5 zu § 1 MRG, Würth in Rummel, Rdz 3 zu § 1 MRG). Demnach kommt es auch nach dem Mietrechtsgesetz auf eine Erwerbsabsicht bei der Miete von Räumen nicht an. Vielmehr genügt es, daß der gemietete Raum der Verfolgung humanitärer, geistiger und kultureller Ziele oder zur Erreichung eines statutenmäßigen Vereinszieles dient (Bernat in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz, 105).Nach Paragraph eins, Absatz eins, MRG gilt dieses Gesetz für die Miete von Geschäftsräumlichkeiten aller "Art". Vergleicht man diese Bestimmung mit Paragraph eins, Absatz eins, MG, so ergibt sich praktisch eine Übereinstimmung, weil das letztgenannte Gesetz nach seinem Wortlaut ebenfalls auf die Miete von Geschäftsräumlichkeiten aller Art Anwendung zu finden hatte. Geändert wurde lediglich der erläuternde Klammerausdruck derart, daß nunmehr die im Mietengesetz angeführten Lagerplätze gestrichen und anstatt der dort angeführten "Verkaufsräumen" nunmehr "Geschäftsräume" genannt sind. Tatsächlich hatte der Gesetzgeber bei der Erlassung des Mietrechtsgesetzes nicht die Absicht, den Mieterschutz von Geschäftsräumen erheblich einzuschränken. Vielmehr hatte er eine sehr weite Fassung im Auge. Lediglich die Unterstellung unverbauter Flächen unter das Mietrechtsgesetz sollte entfallen. Der Begriff der "Geschäftsräumlichkeit" des Mietrechtsgesetzes unterscheidet sich daher vom Paragraph eins, Absatz eins, MG nicht durch den Verwendungszweck, sondern durch die Beschränkung auf Raummiete (Würth-Zingher, MRG 2 , Anmerkung 5 zu Paragraph eins, MRG, Würth in Rummel, Rdz 3 zu Paragraph eins, MRG). Demnach kommt es auch nach dem Mietrechtsgesetz auf eine Erwerbsabsicht bei der Miete von Räumen nicht an. Vielmehr genügt es, daß der gemietete Raum der Verfolgung humanitärer, geistiger und kultureller Ziele oder zur Erreichung eines statutenmäßigen Vereinszieles dient (Bernat in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz, 105).
Da also die Auslegung des Begriffes "Geschäftsräumlichkeit" im Sinne des § 1 Abs. 1 MG durch das Berufungsgericht der ständigen Judikatur entspricht, bezüglich der Inbestandnahme von Räumlichkeiten durch das Mietrechtsgesetz an dieser Rechtslage nichts geändert wurde und die Art der Verwendung der aufgekündigten Baulichkeit durch die Beklagte den für Geschäftsraummieten durch die Judikatur aufgezeigten Kriterien entspricht, hätte der Bestandvertrag gemäß § 30 Abs. 1 MRG nur aus wichtigen Gründen aufgekündigt werden können. Solche wichtige Gründe hat der Kläger nicht angeführt.Da also die Auslegung des Begriffes "Geschäftsräumlichkeit" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MG durch das Berufungsgericht der ständigen Judikatur entspricht, bezüglich der Inbestandnahme von Räumlichkeiten durch das Mietrechtsgesetz an dieser Rechtslage nichts geändert wurde und die Art der Verwendung der aufgekündigten Baulichkeit durch die Beklagte den für Geschäftsraummieten durch die Judikatur aufgezeigten Kriterien entspricht, hätte der Bestandvertrag gemäß Paragraph 30, Absatz eins, MRG nur aus wichtigen Gründen aufgekündigt werden können. Solche wichtige Gründe hat der Kläger nicht angeführt.
Da das vorliegende Bestandverhältnis, wie dargelegt, unter § 1 MRG fällt, spielt hier die Übergangsregelung des § 49 Abs 1 MRG keine Rolle.Da das vorliegende Bestandverhältnis, wie dargelegt, unter Paragraph eins, MRG fällt, spielt hier die Übergangsregelung des Paragraph 49, Absatz eins, MRG keine Rolle.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, doch war hiebei zu berücksichtigen, daß gemäß § 10 Z 2 RATG, mangels eines diesen Betrag übersteigenden Mietzinsvielfachen, von einem Streitwert von S 24.000,- auszugehen war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, doch war hiebei zu berücksichtigen, daß gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, RATG, mangels eines diesen Betrag übersteigenden Mietzinsvielfachen, von einem Streitwert von S 24.000,- auszugehen war.