Der Rekurs ist zulässig, weil zur Frage, ob ein Pflichtteilsübereinkommen als "Rechtsgeschäft unter Lebenden" im Sinne des OÖ GVG anzusehen ist, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht besteht; er ist auch berechtigt.
Nach § 1 Abs 1 des auf den vorliegenden Fall anzuwendenden OÖ GVG 1975 bedarf die Übertragung des Eigentumsrechtes .... an einem ganz oder teilweise der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.Nach Paragraph eins, Absatz eins, des auf den vorliegenden Fall anzuwendenden OÖ GVG 1975 bedarf die Übertragung des Eigentumsrechtes .... an einem ganz oder teilweise der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstück durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, daß dem Gesetz eine nähere Definition, was als "Erwerb unter Lebenden" zu verstehen ist, nicht entnommen werden kann, doch ist jedenfalls umgekehrt davon auszugehen, daß ein Eigentumserwerb von Todes wegen, also im Erbgange, von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.
Entscheidungsrelevant ist daher die Frage, ob ein im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens geschlossenes Pflichtteilsübereinkommen als grundverkehrsbehördlich genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft unter Lebenden anzusehen ist.
Das Rekursgericht hat sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen Lentners in NZ 1968,178 (Verlassenschaftsverfahren und Grundverkehrsrecht) bezogen, der unter Berufung auf Weiß in Klang2 III,826 die Auffassung vertritt, ein Pflichtteilsübereinkommen sei Hingabe an Zahlungs Statt nach § 1414 ABGB und daher ein (genehmigungspflichtiges) Rechtsgeschäft unter Lebenden (Lentner aaO 184). Dieser Meinung hat Schüssler in NZ 1968, 193 ff (Kein Eingriff des Grundverkehrsrechtes in das Verlassenschaftsverfahren) widersprochen, weil zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden außerhalb eines Verlassenschaftsverfahrens, die dem geltenden Grundverkehrsrecht unterlägen, und Rechtsgeschäften innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens, für die das Grundverkehrsrecht keine Geltung habe, zu unterscheiden sei (aaO 195, 197). Sandholzer (Grundverkehr und Ausländergrunderwerb im Bundesländervergleich) verweist zwar darauf, daß bei Erbteilungen innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens Titel für die Übertragung einer Liegenschaft in das Alleineigentum eines Erben ein Rechtsgeschäft zwischen den Miterben und nicht irgendein erbrechtlicher Berufungsgrund sei (aaO 114), läßt aber die Meinung, daß in diesem Fall eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei, als vertretbar erscheinen. Eine Genehmigungspflicht in diesen Fällen sei ausdrücklich nur für das Tiroler und Steiermärkische Grundverkehrsgesetz vorgesehen.Das Rekursgericht hat sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen Lentners in NZ 1968,178 (Verlassenschaftsverfahren und Grundverkehrsrecht) bezogen, der unter Berufung auf Weiß in Klang2 römisch drei,826 die Auffassung vertritt, ein Pflichtteilsübereinkommen sei Hingabe an Zahlungs Statt nach Paragraph 1414, ABGB und daher ein (genehmigungspflichtiges) Rechtsgeschäft unter Lebenden (Lentner aaO 184). Dieser Meinung hat Schüssler in NZ 1968, 193 ff (Kein Eingriff des Grundverkehrsrechtes in das Verlassenschaftsverfahren) widersprochen, weil zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden außerhalb eines Verlassenschaftsverfahrens, die dem geltenden Grundverkehrsrecht unterlägen, und Rechtsgeschäften innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens, für die das Grundverkehrsrecht keine Geltung habe, zu unterscheiden sei (aaO 195, 197). Sandholzer (Grundverkehr und Ausländergrunderwerb im Bundesländervergleich) verweist zwar darauf, daß bei Erbteilungen innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens Titel für die Übertragung einer Liegenschaft in das Alleineigentum eines Erben ein Rechtsgeschäft zwischen den Miterben und nicht irgendein erbrechtlicher Berufungsgrund sei (aaO 114), läßt aber die Meinung, daß in diesem Fall eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei, als vertretbar erscheinen. Eine Genehmigungspflicht in diesen Fällen sei ausdrücklich nur für das Tiroler und Steiermärkische Grundverkehrsgesetz vorgesehen.
Wie bereits vom Rekursgericht zitiert, hat der Oberste Gerichtshof in SZ 22/178 festgehalten, daß ein Erbübereinkommen kein Geschäft zwischen Lebenden im Sinne des § 19 Abs 3 MietenG sei, doch in SZ 34/136 ausgesprochen, daß ein auf Grund eines Erbübereinkommens zugefallener, den Erbteil übersteigender Nachlaßgegenstand als nicht von Todes wegen, sondern im Sinne des § 1409 ABGB unter Lebenden erworben anzusehen ist.Wie bereits vom Rekursgericht zitiert, hat der Oberste Gerichtshof in SZ 22/178 festgehalten, daß ein Erbübereinkommen kein Geschäft zwischen Lebenden im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, MietenG sei, doch in SZ 34/136 ausgesprochen, daß ein auf Grund eines Erbübereinkommens zugefallener, den Erbteil übersteigender Nachlaßgegenstand als nicht von Todes wegen, sondern im Sinne des Paragraph 1409, ABGB unter Lebenden erworben anzusehen ist.
Der VfGH hat ausgesprochen, daß die Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches als Erwerb von Todes wegen anzusehen ist (NZ 1983,82). Auch der Verwaltungsgerichtshof folgt nach einem verstärkten Senat der Rechtsmeinung, bei der Hingabe von Grundstücken zur Abfindung von Pflichtteilsansprüchen handle es sich um einen Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG.Der VfGH hat ausgesprochen, daß die Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches als Erwerb von Todes wegen anzusehen ist (NZ 1983,82). Auch der Verwaltungsgerichtshof folgt nach einem verstärkten Senat der Rechtsmeinung, bei der Hingabe von Grundstücken zur Abfindung von Pflichtteilsansprüchen handle es sich um einen Erwerb von Todes wegen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG.
Auch der erkennende Senat vermag sich der Rechtsmeinung, bei Einräumung von Eigentum im Rahmen eines Pflichtteilsübereinkommens zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche handle es sich um ein im Sinne des OÖ GVG genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft unter Lebenden, nicht anzuschließen.
Ob der Pflichtteilsanspruch ein vom Gesetz zwangsweise gewährtes Erbrecht oder ein bloßes, auf Zahlung von Geld gerichtetes Forderungsrecht ist, war ursprünglich strittig. Das Hfd JGS 1844/781 hat klargestellt, daß der verkürzte Noterbe bloß einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Wertes in Geld hat, also einem Gläubiger gleichzuhalten ist (Koziol-Welser9 II, 373). Bei der Einräumung von Eigentum an einer in die Verlassenschaft fallende Liegenschaft zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches liegt eine Leistung an Zahlungs Statt vor (vgl Weiß in Klang2 aaO, 826). Nach der älteren Rechtsprechung stellt die Hingabe an Zahlungs Statt eine Novation, also einen Neuerungsvertrag dar, nach dem die vorige Hauptverbindlichkeit aufhört und die neue ihren Anfang nimmt (§ 1377 ABGB, GlU 4574, GlUNF 179; 5905; 6682; 7384). Die Lehre sieht das Verhältnis zwischen einem Neuerungsvertrag und der Hingabe an Zahlungs Statt differenzierter. Wolff in Klang2 VI 267 erblickt in jeder Leistung an Zahlungs Statt eine Novation, Gschnitzer in Klang2 (aaO 374) lehrt, daß es sich bei der Hingabe an Zahlungs Statt nicht um die Errichtung einer neuen Verbindlichkeit, sondern um die Tilgung der alten Schuld handelt. Koziol-Welser10 I, 276 sehen die Unterscheidung der Novation von der "datio in solutum" in der gleichzeitigen Erfüllung (bei letzterer). Deren Zusammenfallen mit dem Vertragsabschluß habe die Leistung an Zahlungs Statt mit den Realverträgen gemeinsam; sie unterscheide sich von diesen dadurch, daß sie das Schuldverhältnis nicht begründe, sondern bloß durch Erfüllung zum Erlöschen bringe. Reischauer in Rummel2 Rz 7 zu § 1414 ABGB vertritt ebenfalls die Ansicht, daß die Hingabe an Zahlungs Statt als Novation anzusehen sei. Nach Mayrhofer System3, 631, können Neuerung und Leistung an Zahlungs Statt einander in jenem Bereich überschneiden, in dem ein anderes Schuldverhältnis als Ersatz für die ursprünglich vorgesehene Erfüllung an deren Stelle treten soll, im einzelnen Bereich könne aber dennoch der wirtschaftliche Zusammenhang zur Geltung kommen.Ob der Pflichtteilsanspruch ein vom Gesetz zwangsweise gewährtes Erbrecht oder ein bloßes, auf Zahlung von Geld gerichtetes Forderungsrecht ist, war ursprünglich strittig. Das Hfd JGS 1844/781 hat klargestellt, daß der verkürzte Noterbe bloß einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Wertes in Geld hat, also einem Gläubiger gleichzuhalten ist (Koziol-Welser9 römisch zwei, 373). Bei der Einräumung von Eigentum an einer in die Verlassenschaft fallende Liegenschaft zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches liegt eine Leistung an Zahlungs Statt vor vergleiche Weiß in Klang2 aaO, 826). Nach der älteren Rechtsprechung stellt die Hingabe an Zahlungs Statt eine Novation, also einen Neuerungsvertrag dar, nach dem die vorige Hauptverbindlichkeit aufhört und die neue ihren Anfang nimmt (Paragraph 1377, ABGB, GlU 4574, GlUNF 179; 5905; 6682; 7384). Die Lehre sieht das Verhältnis zwischen einem Neuerungsvertrag und der Hingabe an Zahlungs Statt differenzierter. Wolff in Klang2 römisch sechs 267 erblickt in jeder Leistung an Zahlungs Statt eine Novation, Gschnitzer in Klang2 (aaO 374) lehrt, daß es sich bei der Hingabe an Zahlungs Statt nicht um die Errichtung einer neuen Verbindlichkeit, sondern um die Tilgung der alten Schuld handelt. Koziol-Welser10 römisch eins, 276 sehen die Unterscheidung der Novation von der "datio in solutum" in der gleichzeitigen Erfüllung (bei letzterer). Deren Zusammenfallen mit dem Vertragsabschluß habe die Leistung an Zahlungs Statt mit den Realverträgen gemeinsam; sie unterscheide sich von diesen dadurch, daß sie das Schuldverhältnis nicht begründe, sondern bloß durch Erfüllung zum Erlöschen bringe. Reischauer in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 1414, ABGB vertritt ebenfalls die Ansicht, daß die Hingabe an Zahlungs Statt als Novation anzusehen sei. Nach Mayrhofer System3, 631, können Neuerung und Leistung an Zahlungs Statt einander in jenem Bereich überschneiden, in dem ein anderes Schuldverhältnis als Ersatz für die ursprünglich vorgesehene Erfüllung an deren Stelle treten soll, im einzelnen Bereich könne aber dennoch der wirtschaftliche Zusammenhang zur Geltung kommen.
Bei Prüfung dieser Rechtsmeinungen vertritt der erkennende Senat die Ansicht, daß bei der Einräumung von Eigentum an einer Nachlaßliegenschaft zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches im Vordergrund die Erfüllung dieses Pflichtteilsanspruches, nicht aber die Begründung einer eigenen neuen Verpflichtung steht. Ein eigener als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu wertender Neuerungsvertrag liegt nicht vor, weshalb es im vorliegenden Fall der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht bedarf. Hätte der oö.Gesetzgeber die Einbeziehung von im Verlassenschaftsverfahren getroffenen Pflichtteilsübereinkommen bzw Erbübereinkommen im Auge gehabt, wäre eine diesbezügliche gesetzliche Regelung, wie in Tirol oder in der Steiermark, getroffen worden.
Der Auftrag zur Beibringung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung war daher ersatzlos zu beheben.