Der Rekurs der Mutter gegen diesen Beschluß ist nicht schon gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig, weil die Beurteilung, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs von der Wirksamkeit oder Auslegung einer vertraglichen Regelung - hier des am 13.Mai 1985 zwischen den Eltern der Minderjährigen geschlossenen Vergleichs - abhängt, zum Grund des Anspruchs gehört (Jud 60 neu = SZ 27/177 uva).Der Rekurs der Mutter gegen diesen Beschluß ist nicht schon gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig, weil die Beurteilung, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs von der Wirksamkeit oder Auslegung einer vertraglichen Regelung - hier des am 13.Mai 1985 zwischen den Eltern der Minderjährigen geschlossenen Vergleichs - abhängt, zum Grund des Anspruchs gehört (Jud 60 neu = SZ 27/177 uva).
Bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes können im Außerstreitverfahren jedoch nur wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität mit Rekurs angefochten werden. Nach Auffassung der Rekurswerberin hätte das Rekursgericht feststellen müssen, daß sie unter Berücksichtigung der beim Vergleichsabschluß vom 13.Mai 1985 gegebenen und bekannten Umstände von jeglicher Unterhaltsverpflichtung für die Dauer ihres Studiums befreit worden sei. Das Fehlen von Feststellungen über die Vergleichsgrundlage rügt sie auch als sekundären Verfahrensmangel. Die Geltendmachung einer offenbaren Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit läßt sich diesen Rechtsmittelausführungen nicht entnehmen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (SZ 39/103 uva). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch steht (SZ 23/289 uva), wenn sie keinerlei gesetzliche Grundlagen hat (SZ 41/109) oder die Entscheidungsgrundlagen unzureichend sind (RZ 1937, 378). Die Frage, wie Unterhaltsvergleiche wie der vorliegende auszulegen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Auslegung aber, daß ein Unterhaltspflichtiger, der in einem Vergleich wegen seines Studiums von Unterhaltsleistungen vorläufig befreit wurde, trotz Fortsetzung seines Studiums wegen des mittlerweile vorhandenen ausreichenden Einkommens, den angemessenen Unterhalt zu zahlen hat, verstößt nicht gegen zwingende Auslegungsregeln. Daher zeigt der Revisionsrekurs keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung auf. Soweit den Revisionsrekursausführungen auch die Rechtsrüge zu entnehmen ist, daß sich die Umstände nach dem Vergleichsabschluß vom 13.Mai 1985 nicht wesentlich geändert hätten, müssen sie am Rechtsmittelausschluß gemäß § 14 Abs 2 AußStrG scheitern, weil diese Frage zum Bemessungskomplex gehört (EFSlg 37.319). Der auf keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützte außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes können im Außerstreitverfahren jedoch nur wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität mit Rekurs angefochten werden. Nach Auffassung der Rekurswerberin hätte das Rekursgericht feststellen müssen, daß sie unter Berücksichtigung der beim Vergleichsabschluß vom 13.Mai 1985 gegebenen und bekannten Umstände von jeglicher Unterhaltsverpflichtung für die Dauer ihres Studiums befreit worden sei. Das Fehlen von Feststellungen über die Vergleichsgrundlage rügt sie auch als sekundären Verfahrensmangel. Die Geltendmachung einer offenbaren Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit läßt sich diesen Rechtsmittelausführungen nicht entnehmen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (SZ 39/103 uva). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch steht (SZ 23/289 uva), wenn sie keinerlei gesetzliche Grundlagen hat (SZ 41/109) oder die Entscheidungsgrundlagen unzureichend sind (RZ 1937, 378). Die Frage, wie Unterhaltsvergleiche wie der vorliegende auszulegen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Auslegung aber, daß ein Unterhaltspflichtiger, der in einem Vergleich wegen seines Studiums von Unterhaltsleistungen vorläufig befreit wurde, trotz Fortsetzung seines Studiums wegen des mittlerweile vorhandenen ausreichenden Einkommens, den angemessenen Unterhalt zu zahlen hat, verstößt nicht gegen zwingende Auslegungsregeln. Daher zeigt der Revisionsrekurs keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung auf. Soweit den Revisionsrekursausführungen auch die Rechtsrüge zu entnehmen ist, daß sich die Umstände nach dem Vergleichsabschluß vom 13.Mai 1985 nicht wesentlich geändert hätten, müssen sie am Rechtsmittelausschluß gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG scheitern, weil diese Frage zum Bemessungskomplex gehört (EFSlg 37.319). Der auf keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützte außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.