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Entscheidung 7 Ob 505/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob505/84

Entscheidungsdatum

26.01.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Sylvia T*****, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Friedrich T*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. November 1983, GZ 44 R 3612/83-57, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 24. August 1983, GZ 4 P 755/80-54, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht infolge Rekurses der ehelichen Mutter den Unterhaltsbemessungsbeschluss des Erstrichters ON 24 dahin teilweise ab, dass die dem Vater auferlegte monatliche Unterhaltsverpflichtung von 900 S ab 1. 8. 1983 nicht wie vom Erstgericht ausgesprochen auf 100 S monatlich, sondern auf 500 S monatlich herabgesetzt und das Mehrbegehren abgewiesen werde.

Der gegen diese Teilabänderung erhobene Revisionsrekurs des ehelichen Vaters ist nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig. Schon aus der Tatsache, dass der Rekurswerber, der selbst bloß eine Herabsetzung des Unterhaltsbetrags ab 1. 8. 1983 und nicht seine gänzliche Enthebung von der Unterhaltspflicht begehrt hatte, den erstgerichtlichen Beschluss auf Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung auf monatlich 100 S unangefochten gelassen hat, ergibt sich entgegen seinem nunmehrigen Vorbringen, dass der derzeitige Unterhaltsanspruch des Kindes nicht dem Grunde, sondern nur der Höhe nach strittig ist. Zur nicht mehr anfechtbaren Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gehört nach dem Judikat 60 neu die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel selbst dann, wenn es strittig ist, ob diese Umstände, wie es hier wegen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes behauptet wird, zu einer völligen Ablehnung des Anspruchs auf Unterhaltsleistung führen können (SZ 40/22; EFSlg 34.474 ua).

Auf das Rekursvorbringen zur Unterhaltsbemessung selbst kann demnach nicht eingegangen werden.

Textnummer

E116974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00505.840.0126.000

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2017

Dokumentnummer

JJT_19840126_OGH0002_0070OB00505_8400000_000