Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs und die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei sind absolut unzulässig.
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt. Da die Ausnahme des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht vorliegt, ist das unrichtig als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel nach der genannten Gesetzesstelle jedenfalls unzulässig.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt. Da die Ausnahme des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht vorliegt, ist das unrichtig als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel nach der genannten Gesetzesstelle jedenfalls unzulässig.
Der Wortlaut des § 502 Abs 2 ZPO legt die Auslegung nahe, daß für die Revisionszulässigkeit immer nur der Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend ist, über den das Berufungsgericht entschieden hat, im Falle der Teileinklagung also nur der Teilbetrag (vgl RZ 1989/17 mwN). Diese Auffassung steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zu § 55 Abs 5 JN, wonach ua § 55 Abs 3 JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist, bei Teileinklagung also der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung. In SZ 64/150 hat der Oberste Gerichtshof dazu bereits ausgesprochen, daß § 55 Abs 3 auf einen nicht eingeklagten Teil einer Forderung zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit nicht anzuwenden ist, die Revision daher dann, wenn bloß eine Teilforderung von weniger als S 50.000 eingeklagt wurde, die offene Restforderung aber diesen Betrag übersteigt, unzulässig ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 502).Der Wortlaut des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO legt die Auslegung nahe, daß für die Revisionszulässigkeit immer nur der Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend ist, über den das Berufungsgericht entschieden hat, im Falle der Teileinklagung also nur der Teilbetrag vergleiche RZ 1989/17 mwN). Diese Auffassung steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zu Paragraph 55, Absatz 5, JN, wonach ua Paragraph 55, Absatz 3, JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist, bei Teileinklagung also der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung. In SZ 64/150 hat der Oberste Gerichtshof dazu bereits ausgesprochen, daß Paragraph 55, Absatz 3, auf einen nicht eingeklagten Teil einer Forderung zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit nicht anzuwenden ist, die Revision daher dann, wenn bloß eine Teilforderung von weniger als S 50.000 eingeklagt wurde, die offene Restforderung aber diesen Betrag übersteigt, unzulässig ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 502,).
Von dieser Rechtsansicht wieder abzugehen besteht kein Anlaß.