Der Rekurs der Bezirkshauptmannschaft M***** ist zulässig und berechtigt.
Abgesehen davon, daß sich die Minderjährige nach dem Akteninhalt nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft M***** aufhält, sodaß der angefochtene Beschluß der Bestimmung des § 215a ABGB widerspricht, liegt in bezug auf die Minderjährige schon deshalb kein Kollisionsfall iSd § 271 ABGB vor, weil der Kostenersatzanspruch nicht gegen sie, sondern gegen ihre Eltern geltendgemacht wurde. Die Minderjährige hat in diesem Verfahren unabhängig davon, ob ihr gegenüber auf Kostenersatz verzichtet wurde oder nicht, keine Beteiligtenstellung. Ein für sie bestellter Kurator könnte das Verfahren nicht beeinflussen. Es ist daher nicht erkennbar, worin sein Aufgabenbereich liegen sollte.Abgesehen davon, daß sich die Minderjährige nach dem Akteninhalt nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft M***** aufhält, sodaß der angefochtene Beschluß der Bestimmung des Paragraph 215 a, ABGB widerspricht, liegt in bezug auf die Minderjährige schon deshalb kein Kollisionsfall iSd Paragraph 271, ABGB vor, weil der Kostenersatzanspruch nicht gegen sie, sondern gegen ihre Eltern geltendgemacht wurde. Die Minderjährige hat in diesem Verfahren unabhängig davon, ob ihr gegenüber auf Kostenersatz verzichtet wurde oder nicht, keine Beteiligtenstellung. Ein für sie bestellter Kurator könnte das Verfahren nicht beeinflussen. Es ist daher nicht erkennbar, worin sein Aufgabenbereich liegen sollte.
Sollte sich das Kind derzeit bei seiner Mutter aufhalten - dies läßt sich dem Akteninhalt nicht mit Bestimmtheit entnehmen -, könnte allenfalls ein gewisser Zwiespalt darin liegen, daß das Bezirksjugendamt einerseits als Unterhaltssachwalter die Mutter von der Aufgabe, Unterhaltsansprüche gegen den Vater durchzusetzen, entlasten soll, zugleich aber gegen die Mutter mit (zurückreichenden) Kostenersatzanträgen vorgeht. Ein Kollisionsfall zwischen dem Bezirksjugendamt und der Minderjährigen ist darin aber nicht zu erblicken. Dessen ungeachtet könnte dieser Zustand - insbesondere auf entsprechenden Wunsch der Mutter - durch ein Vorgehen iSd § 212 Abs 5 ABGB beendet werden.Sollte sich das Kind derzeit bei seiner Mutter aufhalten - dies läßt sich dem Akteninhalt nicht mit Bestimmtheit entnehmen -, könnte allenfalls ein gewisser Zwiespalt darin liegen, daß das Bezirksjugendamt einerseits als Unterhaltssachwalter die Mutter von der Aufgabe, Unterhaltsansprüche gegen den Vater durchzusetzen, entlasten soll, zugleich aber gegen die Mutter mit (zurückreichenden) Kostenersatzanträgen vorgeht. Ein Kollisionsfall zwischen dem Bezirksjugendamt und der Minderjährigen ist darin aber nicht zu erblicken. Dessen ungeachtet könnte dieser Zustand - insbesondere auf entsprechenden Wunsch der Mutter - durch ein Vorgehen iSd Paragraph 212, Absatz 5, ABGB beendet werden.
Für diejenige Zeit, in der sich die Minderjährige in Drittpflege befand (oder noch befindet ?), steht ihr gegen beide Elternteile ein Anspruch auf Geldunterhalt zu, dessen Wahrnehmung dem Bezirksjugendamt als Unterhaltssachwalter obliegt. Dieses hat bisher keinen Unterhaltsanspruch namens des Kindes gegen die Eltern geltend gemacht, sondern sich in seiner ihm gemäß §§ 31 ff JWG 1989 (§§ 37 ff Wr. JWG 1990) zukommenden Funktion, die Maßnahmen der Erziehungshilfe durchzuführen, diese zu finanzieren und sich um den Rückersatz der Kosten zu kümmern, dazu entschieden, auf (teilweisen) Kostenersatz durch die Eltern zu dringen (§ 40 JWG 1989). Da Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung seines Unterhaltsbedarfes dienen, auf Grund einer Anzeige des Jugendwohlfahrtsträgers an den Dritten bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar kraft Gesetzes übergehen (§ 34 JWG 1989 und § 40 Wr. JWG 1990), dem Kind im Rahmen der Heimerziehung ohnehin Naturalunterhalt - wenn auch nicht von den Eltern - zukommt und sowohl der Unterhaltsanspruch des Kindes als auch der Rückersatzanspruch des Jugendwohlfahrtsträgers von der Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt, kann es für das Kind keinen Unterschied machen, ob der Jugendwohlfahrtsträger namens des Kindes Unterhaltsansprüche (die im Wege der Legalzession auf ihn übergehen) oder im eigenen Namen Rückersatzansprüche, denen nichts anderes als der gesetzliche Unterhaltsanspruch zugrundeliegt (EvBl 1993/149), durchzusetzen versucht.Für diejenige Zeit, in der sich die Minderjährige in Drittpflege befand (oder noch befindet ?), steht ihr gegen beide Elternteile ein Anspruch auf Geldunterhalt zu, dessen Wahrnehmung dem Bezirksjugendamt als Unterhaltssachwalter obliegt. Dieses hat bisher keinen Unterhaltsanspruch namens des Kindes gegen die Eltern geltend gemacht, sondern sich in seiner ihm gemäß Paragraphen 31, ff JWG 1989 (Paragraphen 37, ff Wr. JWG 1990) zukommenden Funktion, die Maßnahmen der Erziehungshilfe durchzuführen, diese zu finanzieren und sich um den Rückersatz der Kosten zu kümmern, dazu entschieden, auf (teilweisen) Kostenersatz durch die Eltern zu dringen (Paragraph 40, JWG 1989). Da Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung seines Unterhaltsbedarfes dienen, auf Grund einer Anzeige des Jugendwohlfahrtsträgers an den Dritten bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar kraft Gesetzes übergehen (Paragraph 34, JWG 1989 und Paragraph 40, Wr. JWG 1990), dem Kind im Rahmen der Heimerziehung ohnehin Naturalunterhalt - wenn auch nicht von den Eltern - zukommt und sowohl der Unterhaltsanspruch des Kindes als auch der Rückersatzanspruch des Jugendwohlfahrtsträgers von der Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt, kann es für das Kind keinen Unterschied machen, ob der Jugendwohlfahrtsträger namens des Kindes Unterhaltsansprüche (die im Wege der Legalzession auf ihn übergehen) oder im eigenen Namen Rückersatzansprüche, denen nichts anderes als der gesetzliche Unterhaltsanspruch zugrundeliegt (EvBl 1993/149), durchzusetzen versucht.
Im Hinblick auf die in den §§ 33, 34 JWG 1989 und §§ 39, 40 Wr. JWG 1990 vorgesehene Koppelung der Unterhaltsansprüche des Kindes und der Rückersatzansprüche des die volle Erziehung leistenden Jugendwohlfahrtträgers durch den Gesetzgeber erscheint die Betrauung ein und derselben Rechtspersönlichkeit mit der Durchsetzung beider Ansprüche durchaus wünschenswert, um das Vorgehen in beiden Richtungen entsprechend koordinieren zu können. Hätte der Gesetzgeber mit der generellen Möglichkeit von Pflichtenkollisionen des Jugendwohlfahrtsträgers im Kostenersatzverfahren nach § 40 JWG 1989 gerechnet, hätte er die Aufgabe der Kosteneintreibung wohl nicht demselben (örtlich zuständigen) Jugendwohlfahrtsträger übertragen, dem in vielen Fällen zugleich auch die Funktion des Unterhaltssachwalters zukommt.Im Hinblick auf die in den Paragraphen 33, 34, JWG 1989 und Paragraphen 39, 40, Wr. JWG 1990 vorgesehene Koppelung der Unterhaltsansprüche des Kindes und der Rückersatzansprüche des die volle Erziehung leistenden Jugendwohlfahrtträgers durch den Gesetzgeber erscheint die Betrauung ein und derselben Rechtspersönlichkeit mit der Durchsetzung beider Ansprüche durchaus wünschenswert, um das Vorgehen in beiden Richtungen entsprechend koordinieren zu können. Hätte der Gesetzgeber mit der generellen Möglichkeit von Pflichtenkollisionen des Jugendwohlfahrtsträgers im Kostenersatzverfahren nach Paragraph 40, JWG 1989 gerechnet, hätte er die Aufgabe der Kosteneintreibung wohl nicht demselben (örtlich zuständigen) Jugendwohlfahrtsträger übertragen, dem in vielen Fällen zugleich auch die Funktion des Unterhaltssachwalters zukommt.