Aus der Begründung:
Die Kläger streben die Sicherung eines anderen Anspruches als einer Geldforderung an. Gemäß § 381 Z. 2 EO kann zur Sicherung derartiger Ansprüche eine einstweilige Verfügung unter anderem getroffen werden, wenn dies zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint (Die anderen Fälle des § 381 EO kommen hier nicht in Frage).Die Kläger streben die Sicherung eines anderen Anspruches als einer Geldforderung an. Gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO kann zur Sicherung derartiger Ansprüche eine einstweilige Verfügung unter anderem getroffen werden, wenn dies zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint (Die anderen Fälle des Paragraph 381, EO kommen hier nicht in Frage).
Als unwiederbringlich kann ein Schaden nur dann bezeichnet werden, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (ÖBl. 1972, 77; ÖBl. 1971, 152; JBl. 1955, 72 u. a.). Bescheinigt muß eine konkrete Gefährdung werden (EVBl. 1974/153; SZ 42/135; JBl. 1970, 322 u. a.).
Das Erstgericht hat den Standpunkt vertreten, eine Gefahrenbescheinigung sei für die Sicherung des geltend gemachten Anspruches wegen dessen Bescheinigung nicht erforderlich. Diese Rechtsansicht hat jedoch das Rekursgericht zutreffend widerlegt:
Nach § 117 HGB kann einem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft die Befugnis zur Geschäftsführung auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Diese Bestimmung, sowie die für den Entzug der Vertretungsbefugnis gleichlautende des § 127 HGB, umschreibt nur die Voraussetzungen für den Entzug der Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnis, trifft aber keine verfahrensrechtliche Regelung, insbesondere im Hinblick auf Provisorialmaßnahmen. Aus ihr kann daher der Wegfall einer prozessualen Voraussetzung nicht abgeleitet werden. Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung SZ 26/184 erklärt in dem dort genannten Fall eine Gefahrenbescheinigung nicht für entbehrlich; sie geht vielmehr von einer bescheinigten Gefahr aus. Die vom Revisionsrekurs zitierten Stellen im RGR-Komm. z. HGB behandeln auch nur die materiellen Voraussetzungen für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis nach § 117 HGB. Daß dort als Erfordernis für einen solchen Entzug eine erhebliche Gefährdung der Belange der Gesellschaft angeführt ist, bedeutet lediglich eine Erläuterung der materiellen Voraussetzungen. Der Schluß, weil der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis eine erhebliche Gefährdung der Belange der Gesellschaft voraussetzt, müsse bei Bescheinigung des Entziehungsanspruches nicht auch gesondert eine Gefährdung zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung bescheinigt werden, ist nicht zwingend. § 381 Z. 2 EO erfordert nämlich die Bescheinigung einer ganz speziellen Gefährdung in dem dort näher umschriebenen Ausmaß ("wiederbringlich"). Abgesehen davon, daß im allgemeinen deutsche Lehrmeinungen zu prozessualen Fragen wegen der nicht übereinstimmenden Rechtslage nicht ohne weiteres für die Beurteilung österreichischer Verfahrensbestimmungen herangezogen werden können, führt auch der im Revisionskurs zitierte RGR-Komm. (3. Aufl. II/1, 181) ausdrücklich aus, daß auch im deutschen Rechtsbereich eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruches nach § 117 HGB nur erlassen werden kann, wenn die allgemeinen prozeßrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Maßregel gegeben sind.Nach Paragraph 117, HGB kann einem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft die Befugnis zur Geschäftsführung auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Diese Bestimmung, sowie die für den Entzug der Vertretungsbefugnis gleichlautende des Paragraph 127, HGB, umschreibt nur die Voraussetzungen für den Entzug der Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnis, trifft aber keine verfahrensrechtliche Regelung, insbesondere im Hinblick auf Provisorialmaßnahmen. Aus ihr kann daher der Wegfall einer prozessualen Voraussetzung nicht abgeleitet werden. Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung SZ 26/184 erklärt in dem dort genannten Fall eine Gefahrenbescheinigung nicht für entbehrlich; sie geht vielmehr von einer bescheinigten Gefahr aus. Die vom Revisionsrekurs zitierten Stellen im RGR-Komm. z. HGB behandeln auch nur die materiellen Voraussetzungen für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis nach Paragraph 117, HGB. Daß dort als Erfordernis für einen solchen Entzug eine erhebliche Gefährdung der Belange der Gesellschaft angeführt ist, bedeutet lediglich eine Erläuterung der materiellen Voraussetzungen. Der Schluß, weil der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis eine erhebliche Gefährdung der Belange der Gesellschaft voraussetzt, müsse bei Bescheinigung des Entziehungsanspruches nicht auch gesondert eine Gefährdung zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung bescheinigt werden, ist nicht zwingend. Paragraph 381, Ziffer 2, EO erfordert nämlich die Bescheinigung einer ganz speziellen Gefährdung in dem dort näher umschriebenen Ausmaß ("wiederbringlich"). Abgesehen davon, daß im allgemeinen deutsche Lehrmeinungen zu prozessualen Fragen wegen der nicht übereinstimmenden Rechtslage nicht ohne weiteres für die Beurteilung österreichischer Verfahrensbestimmungen herangezogen werden können, führt auch der im Revisionskurs zitierte RGR-Komm. (3. Aufl. II/1, 181) ausdrücklich aus, daß auch im deutschen Rechtsbereich eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruches nach Paragraph 117, HGB nur erlassen werden kann, wenn die allgemeinen prozeßrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Maßregel gegeben sind.
Zusammenfassend ergibt sich also, daß §§ 378 ff. EO grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung regeln. Nur wo eine Spezialbestimmung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch bei Fehlen einer der allgemeinen Voraussetzungen für zulässig erklärt, kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden. Bezüglich eines Anspruches nach §§ 117 und 127 HGB fehlt eine solche Ausnahmsbestimmung. Zur Sicherung derartiger Ansprüche bedarf es daher einer Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO.Zusammenfassend ergibt sich also, daß Paragraphen 378, ff. EO grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung regeln. Nur wo eine Spezialbestimmung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch bei Fehlen einer der allgemeinen Voraussetzungen für zulässig erklärt, kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden. Bezüglich eines Anspruches nach Paragraphen 117 und 127 HGB fehlt eine solche Ausnahmsbestimmung. Zur Sicherung derartiger Ansprüche bedarf es daher einer Gefahrenbescheinigung im Sinne des Paragraph 381, EO.
Selbst wenn man aber von den Behauptungen der Kläger ausgeht, kann eine Gefährdung im Sinne des § 381 Z. 2 EO nicht gegeben sein. Die Kläger wollen erreichen, daß sich die Beklagte jeglicher Geschäftsführertätigkeit enthalten soll. Demnach sehen sie eine solche Enthaltung nicht als Gefährdung ihrer Interessen an. Aus diesem Gründe kann die bloße Passivität der Beklagten eine Gefährdung nicht begrunden. Das Rekursgericht hat zudem zutreffend darauf verwiesen, daß auch nach dem Vorbringen der Kläger diese selbst zur Gänze die Geschäfte der Gesellschaft führen, weshalb eine mangelnde Geschäftsführertätigkeit der Beklagten Interessen der Gesellschaft nicht gefährden könne.Selbst wenn man aber von den Behauptungen der Kläger ausgeht, kann eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO nicht gegeben sein. Die Kläger wollen erreichen, daß sich die Beklagte jeglicher Geschäftsführertätigkeit enthalten soll. Demnach sehen sie eine solche Enthaltung nicht als Gefährdung ihrer Interessen an. Aus diesem Gründe kann die bloße Passivität der Beklagten eine Gefährdung nicht begrunden. Das Rekursgericht hat zudem zutreffend darauf verwiesen, daß auch nach dem Vorbringen der Kläger diese selbst zur Gänze die Geschäfte der Gesellschaft führen, weshalb eine mangelnde Geschäftsführertätigkeit der Beklagten Interessen der Gesellschaft nicht gefährden könne.
Daß jemand fallweise Unfälle beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursacht, hat mit der Geschäftsführung an sich nichts zu tun. Schäden, die hiedurch der Gesellschaft verursacht werden, sind unschwer durch Geld zu ersetzen, zumal die im vorliegenden Fall genannten Beträge relativ gering sind. Kleine, allfällige Nachlässigkeiten bei Regelung von Reinigungsrechnungen gefährden selbstverständlich das Gesellschaftsunternehmen nicht.
Die anderen in der Klage erhobenen Vorwürfe betreffen nicht die Geschäftsführertätigkeit der Beklagten, sondern ihre Privatsphäre. Selbst nach dem Vorbringen der Kläger war die Gesellschaft in der Lage, die gegen sie erhobenen Ansprüche ohne Schwierigkeiten abzuwehren. Im übrigen würde ein sofortiger Entzug der Geschäftsführerbefugnis nicht ausschließen, daß solche Ansprüche versuchsweise auch in Hinkunft gegen die Gesellschaft erhoben werden, insbesondere dann, wenn, wie dies in der Klage behauptet wird, vor allem der Name der Beklagten deren Gläubiger auf die Firma verweisen sollte.
Richtig hat sohin das Rekursgericht erkannt, daß die behaupteten Umstände keinesfalls einen Schluß auf eine Gefährdung im Sinne des § 381 EO rechtfertigen können.Richtig hat sohin das Rekursgericht erkannt, daß die behaupteten Umstände keinesfalls einen Schluß auf eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO rechtfertigen können.
Die weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses beschäftigen sich nur mit dem Anspruch selbst sowie mit der Frage, ob derartige Ansprüche grundsätzlich mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden können. Da im vorliegenden Fall die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangels Gefahrenbescheinigung keinesfalls in Frage kommt, mußte die Frage, ob der Anspruch als solcher hinreichend bescheinigt ist und ob ganz allgemein zur Sicherung derartiger Ansprüche einstweilige Verfügungen erlassen werden können, nicht weiter geprüft werden.