Die Revision ist zum Teil begründet.
1.) Mit Recht wenden sich die Beklagten gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage des Beginns des Zinsenlaufes der Klageforderung.
Die Klägerin hat den Zuspruch von Zinsen ab dem 1. Oktober 1981 mit der Behauptung begehrt, die Beklagten hätten im September 1981 "vollen Ausgleich der ihrerseits gelegten Fakturen" erhalten. Das Erstgericht hat festgestellt, daß die "Auszahlung des vereinbarten restlichen Schlußbetrages" im September 1981 erfolgte, ohne auf das Vorbringen der Beklagten in der Tagsatzung vom 21. März 1985, AS 55 (Bestreitung des Beginns des Zinsenlaufes unter Hinweis auf das gleichzeitig vorgelegte Schreiben der Klägerin vom 3. November 1983, Beilage 6) einzugehen.
Das in der Tagsatzung vom 21. März 1985 verlesene Schreiben der Klägerin an die Erstbeklagte vom 3. November 1983, Beilage 6, hat folgenden Wortlaut: "Wir erlauben uns, Sie höflich zu erinnern, daß der Haftrücklaß in Höhe von S 321.244,92 fällig ist. Da seinerzeit vereinbart wurde, daß der Haftrücklaß sofort an die Fa. P*** weitergeleitet wird, wenn Sie diesen vom Magistrat in Wien ausbezahlt erhalten und Sie diesen Haftrücklaß bereits seit März laut Herrn Ing. C*** erhalten haben, bitten wir um umgehende Überweisung ....".
Die Beklagten haben unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, es sei zwar richtig, daß die Zahlung auf Grund der Rechnung Beilage D bereits im September 1981 erfolgt sei, doch habe der eingeklagte Haftrücklaß erst fällig werden sollen, wenn der Haftrücklaß durch die Gemeinde Wien bezahlt werde: Das Erstgericht verwechsle die Auszahlung des Rechnungsbetrages im September 1981 mit der Auszahlung des Haftrücklasses durch die Gemeinde Wien im August 1984. Das Berufungsgericht hat, wie dargelegt wurde, hiezu ausgeführt, die Beklagten hätten nicht behauptet, nach September 1981 noch eine Zahlung erhalten zu haben; ein Hinweis auf eine Urkunde - wie hier auf Beilage 6 - könne Prozeßvorbringen nicht ersetzen. Das Revisionsgericht pflichtet der Ansicht, Urkunden seien Beweismittel und könnten Prozeßvorbringen nicht ersetzen, bei (3 Ob 641/78, 6 Ob540/78, 1 Ob 589, 590/79 ua.). Dieser Rechtssatz gilt allerdings nur dann, wenn die Vorlage der Urkunde tatsächlich ohne Angabe des Beweisthemas erfolgt, die Partei es also unterläßt, jene Tatsachen zu behaupten, die durch die Urkunden bewiesen werden sollen. Im vorliegenden Fall aber haben es die Beklagten bei der Vorlage der Beilage 6 durchaus nicht unterlassen, Tatsachen zu behaupten, die durch diese Urkunde bewiesen werden sollen. Bewiesen werden sollte durch die genannte Beilage nach dem Inhalt des Protokolls über die Tagsatzung vom 21. März 1985, daß der Zinsenlauf nicht zu dem von der Klägerin geltend gemachten Zeitpunkt beginnt. Es darf nicht übersehen werden, daß die Fälligkeit des Klagebetrages "sofort" nach Überweisung des Haftrücklasses durch die Gemeinde Wien an die Erstbeklagte von keiner Seite in Zweifel gezogen wird und in dieser Form auch festgestellt wurde. Bei ausdrücklichem Hinweis auf den in der vorgelegten Urkunde genannten Zeitpunkt der Überweisung des Haftrücklasses durch die Gemeinde Wien unter gleichzeitiger Behauptung, der von der Klägerin geltend gemachte Beginn des Zinsenlaufes werde daher bestritten, kann wohl nicht ernstlich gesagt werden, die Beklagten hätten die Urkunde Beilage 6 vorgelegt, ohne anzugeben, welche Tatsache durch diese Urkunde bewiesen werden soll. Das Mißverständnis des Erstgerichtes (Gleichsetzung der im September 1981 erfolgten Zahlung mit der Zahlung des Haftrücklasses) und die in dieser Form vom Revisionsgericht nicht gebilligte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes haben zu einem Feststellungsmangel hinsichtlich des Zeitpunktes der Zahlung des Haftrücklasses und damit der Fälligkeit der Klageforderung geführt. Das angefochtene Urteil war deshalb in diesem Umfang aufzuheben. Wegen des geringen Aufwandes, den die Ergänzung des Verfahrens voraussichtlich erfordern wird, war die Sache zur Durchführung dieser Ergänzung und neuen Entscheidung gemäß § 496 Abs 3 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Die Beklagten haben unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, es sei zwar richtig, daß die Zahlung auf Grund der Rechnung Beilage D bereits im September 1981 erfolgt sei, doch habe der eingeklagte Haftrücklaß erst fällig werden sollen, wenn der Haftrücklaß durch die Gemeinde Wien bezahlt werde: Das Erstgericht verwechsle die Auszahlung des Rechnungsbetrages im September 1981 mit der Auszahlung des Haftrücklasses durch die Gemeinde Wien im August 1984. Das Berufungsgericht hat, wie dargelegt wurde, hiezu ausgeführt, die Beklagten hätten nicht behauptet, nach September 1981 noch eine Zahlung erhalten zu haben; ein Hinweis auf eine Urkunde - wie hier auf Beilage 6 - könne Prozeßvorbringen nicht ersetzen. Das Revisionsgericht pflichtet der Ansicht, Urkunden seien Beweismittel und könnten Prozeßvorbringen nicht ersetzen, bei (3 Ob 641/78, 6 Ob540/78, 1 Ob 589, 590/79 ua.). Dieser Rechtssatz gilt allerdings nur dann, wenn die Vorlage der Urkunde tatsächlich ohne Angabe des Beweisthemas erfolgt, die Partei es also unterläßt, jene Tatsachen zu behaupten, die durch die Urkunden bewiesen werden sollen. Im vorliegenden Fall aber haben es die Beklagten bei der Vorlage der Beilage 6 durchaus nicht unterlassen, Tatsachen zu behaupten, die durch diese Urkunde bewiesen werden sollen. Bewiesen werden sollte durch die genannte Beilage nach dem Inhalt des Protokolls über die Tagsatzung vom 21. März 1985, daß der Zinsenlauf nicht zu dem von der Klägerin geltend gemachten Zeitpunkt beginnt. Es darf nicht übersehen werden, daß die Fälligkeit des Klagebetrages "sofort" nach Überweisung des Haftrücklasses durch die Gemeinde Wien an die Erstbeklagte von keiner Seite in Zweifel gezogen wird und in dieser Form auch festgestellt wurde. Bei ausdrücklichem Hinweis auf den in der vorgelegten Urkunde genannten Zeitpunkt der Überweisung des Haftrücklasses durch die Gemeinde Wien unter gleichzeitiger Behauptung, der von der Klägerin geltend gemachte Beginn des Zinsenlaufes werde daher bestritten, kann wohl nicht ernstlich gesagt werden, die Beklagten hätten die Urkunde Beilage 6 vorgelegt, ohne anzugeben, welche Tatsache durch diese Urkunde bewiesen werden soll. Das Mißverständnis des Erstgerichtes (Gleichsetzung der im September 1981 erfolgten Zahlung mit der Zahlung des Haftrücklasses) und die in dieser Form vom Revisionsgericht nicht gebilligte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes haben zu einem Feststellungsmangel hinsichtlich des Zeitpunktes der Zahlung des Haftrücklasses und damit der Fälligkeit der Klageforderung geführt. Das angefochtene Urteil war deshalb in diesem Umfang aufzuheben. Wegen des geringen Aufwandes, den die Ergänzung des Verfahrens voraussichtlich erfordern wird, war die Sache zur Durchführung dieser Ergänzung und neuen Entscheidung gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2.) Verfehlt dagegen sind die Ausführungen der Beklagten, soweit sie die von ihnen geltend gemachte Gegenforderung betreffen. Die Parteien haben im März 1981 den unter anderem über eine allfällige Pönaleverpflichtung der Klägerin und die Auszahlung des Haftrücklasses durch die Erstbeklagte entstandenen Streit durch Vergleich bereinigt. Durch diesen Vergleich wurde ein neuer Rechtsgrund für die beiderseitigen Forderungen und Ansprüche geschaffen. Die Beklagten können nicht auf Einreden und Ansprüche zurückgreifen, die von der Bereinigungswirkung des Vergleiches ergriffen werden (Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1380). Sie sind daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht berechtigt, ihre Gegenforderung hilfsweise auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen schuldhafter Verzögerung der Arbeiten durch die Klägerin zu stützen. In dem Vergleich aber wurde ausdrücklich vereinbart, daß eine 50 %-ige Vergütung allfälliger, von der Erstbeklagten zu zahlender Pönaleleistungen durch die Klägerin davon abhängig ist, daß die Klägerin einer Verpflichtung der Erstbeklagten auf Grund einer außergerichtlichen Einigung ihre vorherige Zustimmung gibt.2.) Verfehlt dagegen sind die Ausführungen der Beklagten, soweit sie die von ihnen geltend gemachte Gegenforderung betreffen. Die Parteien haben im März 1981 den unter anderem über eine allfällige Pönaleverpflichtung der Klägerin und die Auszahlung des Haftrücklasses durch die Erstbeklagte entstandenen Streit durch Vergleich bereinigt. Durch diesen Vergleich wurde ein neuer Rechtsgrund für die beiderseitigen Forderungen und Ansprüche geschaffen. Die Beklagten können nicht auf Einreden und Ansprüche zurückgreifen, die von der Bereinigungswirkung des Vergleiches ergriffen werden (Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 1380,). Sie sind daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht berechtigt, ihre Gegenforderung hilfsweise auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen schuldhafter Verzögerung der Arbeiten durch die Klägerin zu stützen. In dem Vergleich aber wurde ausdrücklich vereinbart, daß eine 50 %-ige Vergütung allfälliger, von der Erstbeklagten zu zahlender Pönaleleistungen durch die Klägerin davon abhängig ist, daß die Klägerin einer Verpflichtung der Erstbeklagten auf Grund einer außergerichtlichen Einigung ihre vorherige Zustimmung gibt.
Eine derartige Zustimmung liegt nicht vor. Die Beklagten haben die Klägerin von den Gesprächen mit der Gemeinde Wien und der zustandegekommenen außergerichtlichen Einigung nicht einmal verständigt. Daß eine Zustimmung der Klägerin unter bestimmten Umständen nicht erforderlich wäre, etwa dann, wenn die von der Erstbeklagten mit der Gemeinde Wien getroffene Einigung nach Ansicht der Erstbeklagten günstig (auch für die Klägerin) ist, kann dem Vergleich nicht entnommen werden. Der Umstand, daß die Erstbeklagte, wie sie in der Revision vorbringt, nicht bedacht hat, daß ihr bei ihrer Auseinandersetzung mit der Gemeinde Wien Forderungen auf Grund verspäteter Zahlungen der Gemeinde Wien zustehen, die ihren Standpunkt dieser gegenüber erheblich verbessern, berührt den Vergleich der Erstbeklagten mit der Klägerin in keiner Weise und rechtfertigt es nicht, die Einholung der Zustimmung der Klägerin zu unterlassen. Der Bestand dieser von den Beklagten nicht erwogenen Forderungen und ihre Berücksichtigung bei der Einigung mit der Gemeinde Wien rechtfertigt darüber hinaus auch nicht die Annahme, bei dem von der Erstbeklagten gewährten Nachlaß handle es sich in Wahrheit nur um eine von ihr zu leistende Pönalezahlung, zu deren Mittragung sich die Klägerin verpflichtet habe.
Die Revision erweist sich deshalb in diesem Umfang als unberechtigt, sodaß ihr insoweit ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 52 ZPO.Die Revision erweist sich deshalb in diesem Umfang als unberechtigt, sodaß ihr insoweit ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.