Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der Horst M*** Druckerei Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft sowie über das Vermögen der Komplementärgesellschaft (Gesellschaft m.b.H.) wurde am 5. Mai 1983 zu S 37 und 38/83 vom Landesgericht Salzburg der Konkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter der Horst M***
Druckerei Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft bestellt. Mit der vorliegenden, am 16. Jänner 1984 überreichten Anfechtungsklage begehrt er von der Beklagten die Zahlung von S 984.785,92 und die Feststellung, daß die Zessionen zugunsten der Beklagten auf Grund der Mantelzessionsverträge vom 14. Dezember 1981, 30. Dezember 1981 und 23. November 1982 im Umfang des Punktes
1. (Zahlungsbegehren) den Gläubigern im Konkurs der Gemeinschuldnerin Horst M*** Druckerei Gesellschaft m.b.H. & Co. KG gegenüber rechtsunwirksam seien. In der Klagserzählung wird dieses Begehren ausdrücklich auf die Zessionen ab 5. November 1982 beschränkt, wobei der Kläger die Behauptung aufstellt, die Beklagte habe sich für die von ihr gewährten Kredite in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmerin durch die Zessionen Sicherstellung und Befriedigung verschafft. Sie habe in der Zeit zwischen dem 5. November 1982 und der Klagseinbringung Eingänge von insgesamt S 984.785,92 gehabt, weshalb sie diesen Betrag herausgeben müsse.
Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben hat, wurde die Klage vom Berufungsgericht abgewiesen. Hiebei gingen die Vorinstanzen von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Die Gemeinschuldnerin und ihre Rechtsvorgängerin haben bereits mehrere Jahre mit Verlust gearbeitet. Mit 31. Jänner 1981 bestand ungeachtet des Umstandes, daß in diesem Jahr Kommanditeinlagen von S 1,200.000,-- erbracht wurden, bereits eine Überschuldung von rund S 1,800.000,--.1982 erwirtschaftete die Gesellschaft neuerlich einen Verlust von rund S 2,000.000,--. Zum 31. Dezember 1982 wies sie eine Überschuldung von rund S 3,600.000,-- auf. In den Jahren 1981 und 1982 erfolgten Pfändungen durch das Finanzamt. Im Jahre 1982 führte die Salzburger Gebietskrankenkasse Exekution wegen fälliger Sozialversicherungsbeiträge. Ferner kam es im Jahre 1983 zu einer Exekution des Magistrates Salzburg.
Offenbar wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft wurde in der zweiten Jahreshälfte 1981 ein Sanierungskonzept entwickelt, das im wesentlichen die Aufbringung von Kommanditeinlagen und die Herbeiführung eines außerordentlichen Ausgleiches zum Inhalt hatte. Zu diesem Zweck legte der Wirtschaftstreuhänder Dr. Wilfried K*** ein Sanierungskonzept vor. Zum 31. August 1981 ergab sich aus diesem Konzept eine Überschuldung von S 1,366.046,64. Man erwartete, daß nach der Durchführung eines außergerichtlichen Ausgleiches die Passiven von S 6,206.443,38 auf S 4,993.772,19 reduziert werden könnten. Ferner ergab sich aus der Bilanz zum 31. August 1981, daß fast alle Passivposten, mit Ausnahme eines Darlehens von S 1 Mio., kurzfristige Verbindlichkeiten darstellten, somit keinerlei langfristige Deckung des gebundenen Anlagevermögens vorlag. Der Kassenbestand hat damals S 3.109,44 betragen, ohne daß Bankguthaben vorhanden gewesen wären. Den Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen von S 2,443.915,37 standen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von nur S 1,561.836,93 gegenüber. Daraus ergab sich, daß die Firma nicht nur überschuldet, sondern auch zahlungsunfähig war. In organisatorischer Hinsicht sah das Sanierungskonzept eine Zusammenlegung mit der Druckerei P*** P*** vor. Um das zur Sanierung erforderliche Kapital von S 3 Mio. bis 31. Dezember 1981 aufbringen zu können, sollten zwei Firmen Kommanditkapital und Gesellschafterdarlehen von jeweils S 1,500.000,-- garantieren. Tatsächlich ist in weiterer Folge diese Summe nicht aufgebracht worden. Vielmehr hat das Jahr 1981, ungeachtet der geleisteten Kommanditeinlagen von S 1,200.000,--, einen neuerlichen Verlust von S 2.976.192,54 erbracht.
Die Kommanditgesellschaft hat zwar im November 1981 einen außergerichtlichen Ausgleich zustandegebracht, der einen Nachlaß von insgesamt S 906.684,78 erbrachte, doch stellte dies nicht einmal ein Drittel des Jahresverlustes 1981 dar. Der Steuerberater Dr. K*** war anläßlich der Erstellung des Sanierungskonzeptes davon überzeugt, daß die Sanierung gelingen werde und beteiligte sich selbst mit einer Kommanditeinlage von S 100.000,--. Zwischen der Beklagten und der späteren Gemeinschuldnerin kam es schließlich am 14. Dezember 1981 zum Abschluß eines Kreditvertrages über S 500.000,-- für den laufenden Geschäftsbetrieb. Dieser hatte eine Laufzeit bis 30. Juni 1982 und legte unter anderem fest, daß der Beklagten das Recht eingeräumt werde, von der Kreditnehmerin Bilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnungen und sonstige erforderliche Details anzufordern und auf Kosten der Kommanditgesellschaft eine Kontrolle vorzunehmen. Die Kreditnehmerin war verpflichtet, zur Sicherstellung des Kredites Buchforderungen gemäß separatem Mantelzessionsvertrag abzutreten. Nach diesem Mantelzessionvertrag verpflichtete sich der Zedent, sämtliche offenen Buchforderungen an den Zessionar abzutreten, die der Zessionar mit 60 % belehnen werde.
Am 30. Dezember 1981 wurde ein weiterer Kreditvertrag abgeschlossen, mit dem der bestehende Kredit um S 1 Mio. auf S 1,500.000,-- im wesentlichen zu denselben Konditionen erhöht und ein gleichartiger Mantelzessionsvertrag abgeschlossen wurde.
Mit Kreditvertrag vom 23. November 1982 und mit Mantelzessionsvertrag gleichen Datums wurde ein weiterer Kredit von S 200.000,-- eingeräumt und damit der bestehende Kontokorrentkredit auf insgesamt S 1,700.000,-- für den laufenden Geschäftsbetrieb ausgedehnt. Zur Sicherstellung dieses Kredites verpflichtete sich der Kreditnehmer zur Zession sämtlicher Buchforderungen gemäß separatem Mantelzessionsübereinkommen, wobei der Kreditnehmer für eine mindestens 140 %ige Bedeckung des jeweils aushaftenden Kreditobligos vorzusorgen hatte. Es wurde vereinbart, daß alle sonstigen im Rahmen der Geschäftsverbindung bestellten Sicherheiten auch zur Sicherstellung dieses Kredites zu dienen haben.
Bereits am 27. Juni 1982 waren die Laufzeiten der Kreditverträge vom 14. Dezember 1981 und 30. Dezember 1981 bis 31. Dezember 1983 verlängert worden. Das ist jenes Datum, zu dem auch die Fälligkeit des letztgewährten Kredites von S 200.000,-- eintreten sollte. Bereits vor Abschluß des ersten Kreditvertrages war der Beklagten das Sanierungskonzept zum 31. August 1981 samt den Bilanzziffern der geplanten Kapitalaufstockung von S 3,000.000,--
und dem stillen Ausgleich bekannt. Bis 5. November 1982 betrug der Zessionssaldo S 2,159.494,09. Es ist nicht feststellbar, daß ab diesem Zeitpunkt jemals die vereinbarte Überdeckung der Kreditsumme durch Zessionen unterschritten worden wäre. Bei Inanspruchnahme des Kreditkontos wurden Auszahlungen und Überweisungen jeweils nur in dem Ausmaß vorgenommen, als Deckung durch Zessionen vorhanden war. Das Konto wurde als Kontokorrentkonto geführt.
Für die Zeit vom 5. November 1982 bis 27. November 1983 stellten die Vorinstanzen detailliert die einzelnen Zessionen samt den Zessionssummen und den Zessionssalden fest (diesbezüglich kann auf die Seiten 202 und 203 d.A. verwiesen werden).
Der Saldo aus der Kreditgewährung hatte zum 31. Dezember 1981 S 645.824,97 betragen. Mit 13. Jänner 1984 hatte sich ab dem 5. November 1982 der Darlehenssaldo um S 984.785,92 auf S 369.165,15 verringert.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Z 2 Fall 1 und 2 KO seien gegeben.Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, die Anfechtungsvoraussetzungen nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Fall 1 und 2 KO seien gegeben.
Das Berufungsgericht war der Meinung, sogenannte "Zug um Zug-Geschäfte" seien nicht nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar. Bei dem sogenannten revolvierenden Kontokorrentkredit handle es sich um ein "Zug um Zug-Geschäft" in diesem Sinne. Der Kreditnehmer könne nämlich den Kontokorrentkredit immer nur nach Maßgabe der erteilten Zessionen ausüben. Soweit diese Zessionen nur der Sicherung des gleichzeitig in Anspruch genommenen Kredites dienten und nicht etwa einem alten Kreditrest, handle es sich nicht um eine zusätzlich geschaffene Sicherheit. Da die Krise der Gemeinschuldnerin bereits vor der ersten Kreditgewährung begonnen habe, könne von einer "Altschuld", zu deren Sicherung Zessionen verwendet worden seien, nicht gesprochen werden.Das Berufungsgericht war der Meinung, sogenannte "Zug um Zug-Geschäfte" seien nicht nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO anfechtbar. Bei dem sogenannten revolvierenden Kontokorrentkredit handle es sich um ein "Zug um Zug-Geschäft" in diesem Sinne. Der Kreditnehmer könne nämlich den Kontokorrentkredit immer nur nach Maßgabe der erteilten Zessionen ausüben. Soweit diese Zessionen nur der Sicherung des gleichzeitig in Anspruch genommenen Kredites dienten und nicht etwa einem alten Kreditrest, handle es sich nicht um eine zusätzlich geschaffene Sicherheit. Da die Krise der Gemeinschuldnerin bereits vor der ersten Kreditgewährung begonnen habe, könne von einer "Altschuld", zu deren Sicherung Zessionen verwendet worden seien, nicht gesprochen werden.
Unabhängig davon sei jedoch eine Anfechtung nach § 31 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall KO nicht ausgeschlossen. Diese würde aber die Beurteilung des Rechtsgeschäftes als "nachteiliges Rechtsgeschäft" voraussetzen. Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines nachteiligen Rechtsgeschäftes könne nach der nunmehr herrschenden Lehre und Judikatur nicht ausschließlich auf die Befriedigungstauglichkeit abgestellt werden. Vor allem könne durch die Gewährung eines Sanierungskredites, wie im vorliegenden Fall, auch die Zuführung neuer Geldmittel eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit weitestgehend vorübergehend beseitigen. Ob dies der Fall sei, müsse der Anfechtungsgegner beweisen. Ein solcher Beweis sei der Beklagten im vorliegenden Fall deshalb geglückt, weil ihr im Hinblick auf das ihr bekannte Sanierungskonzept kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, daß sie das Scheitern dieses Konzeptes nicht vorausgesehen habe. Aus diesem Grunde sei auch der letztgenannte Anfechtungsgrund nicht gegeben.Unabhängig davon sei jedoch eine Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO nicht ausgeschlossen. Diese würde aber die Beurteilung des Rechtsgeschäftes als "nachteiliges Rechtsgeschäft" voraussetzen. Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines nachteiligen Rechtsgeschäftes könne nach der nunmehr herrschenden Lehre und Judikatur nicht ausschließlich auf die Befriedigungstauglichkeit abgestellt werden. Vor allem könne durch die Gewährung eines Sanierungskredites, wie im vorliegenden Fall, auch die Zuführung neuer Geldmittel eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit weitestgehend vorübergehend beseitigen. Ob dies der Fall sei, müsse der Anfechtungsgegner beweisen. Ein solcher Beweis sei der Beklagten im vorliegenden Fall deshalb geglückt, weil ihr im Hinblick auf das ihr bekannte Sanierungskonzept kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, daß sie das Scheitern dieses Konzeptes nicht vorausgesehen habe. Aus diesem Grunde sei auch der letztgenannte Anfechtungsgrund nicht gegeben.
Darüber hinaus wäre das Klagebegehren auch deshalb abzuweisen gewesen, weil das Leistungsbegehren nicht schlüssig aus dem als Rechtsgestaltungsbegehren zu wertenden Feststellungbegehren abgeleitet werden könne. Das Rechtsgestaltungsbegehren sei aber deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Masseverwalter dadurch eine Befriedigung nicht erlangen könne, vielmehr im Falle eines Erfolges dieses Begehrens gesondert auf Leistung klagen müßte. Einer solchen Leistungsklage stünde aber die Ausschlußfrist des § 43 Abs. 2 KO entgegen.Darüber hinaus wäre das Klagebegehren auch deshalb abzuweisen gewesen, weil das Leistungsbegehren nicht schlüssig aus dem als Rechtsgestaltungsbegehren zu wertenden Feststellungbegehren abgeleitet werden könne. Das Rechtsgestaltungsbegehren sei aber deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Masseverwalter dadurch eine Befriedigung nicht erlangen könne, vielmehr im Falle eines Erfolges dieses Begehrens gesondert auf Leistung klagen müßte. Einer solchen Leistungsklage stünde aber die Ausschlußfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO entgegen.
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß, soweit die angefochtenen Zessionen eine Zessionssumme von S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigen, die Revision zulässig ist. Die vom klagenden Masseverwalter gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob Anfechtungsgründe nach §§ 30 oder 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO gegeben sind, weil, wie noch auszuführen sein wird, der Kläger das Vorliegen des Anfechtungsgrundes nach § 31 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall KO bewiesen hat.Im vorliegenden Fall erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob Anfechtungsgründe nach Paragraphen 30, oder 31 Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO gegeben sind, weil, wie noch auszuführen sein wird, der Kläger das Vorliegen des Anfechtungsgrundes nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO bewiesen hat.