Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
Die vom Beklagten behaupteten Aktenwidrigkeiten des Berufungsurteiles liegen nicht vor. Eine Aktenwidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolles oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (vgl. zuletzt 9 Ob A 190/89). Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlußfolgerungen gewonnen wurde (vgl. 6 Ob 542/82). Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Beklagte zu Isabella S*** bis in den Herbst 1987 hinein ehebrecherische oder zumindestens ehewidrige Beziehungen unterhalten hat, als unbedenklich übernommen. Die vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerungen sind durchwegs durch die Beweisergebnisse gedeckt. Die Verzeihung ist ein innerer Vorgang, dessen Feststellung auf Schlüssen beruht, die aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten nach freier richterlicher Beweiswürdigung gezogen werden (vgl. RZ 1980/29 = EFSlg. 34.025 und EFSlg. 51.631). Bei Beurteilung dieser Frage hat das Berufungsgericht nur die erstrichterliche Beweiswürdigung als unbedenklich übernommen. Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit mangelt es daher an der entsprechenden Grundlage. Auch zur Frage, wann der Beklagte endgültig die Ehewohnung verlassen hat, hat das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern wiederum die des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen.Die vom Beklagten behaupteten Aktenwidrigkeiten des Berufungsurteiles liegen nicht vor. Eine Aktenwidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolles oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde vergleiche zuletzt 9 Ob A 190/89). Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlußfolgerungen gewonnen wurde vergleiche 6 Ob 542/82). Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Beklagte zu Isabella S*** bis in den Herbst 1987 hinein ehebrecherische oder zumindestens ehewidrige Beziehungen unterhalten hat, als unbedenklich übernommen. Die vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerungen sind durchwegs durch die Beweisergebnisse gedeckt. Die Verzeihung ist ein innerer Vorgang, dessen Feststellung auf Schlüssen beruht, die aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten nach freier richterlicher Beweiswürdigung gezogen werden vergleiche RZ 1980/29 = EFSlg. 34.025 und EFSlg. 51.631). Bei Beurteilung dieser Frage hat das Berufungsgericht nur die erstrichterliche Beweiswürdigung als unbedenklich übernommen. Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit mangelt es daher an der entsprechenden Grundlage. Auch zur Frage, wann der Beklagte endgültig die Ehewohnung verlassen hat, hat das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern wiederum die des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen.
Den weitwendigen Revisionsausführungen zur Aktenwidrigkeit ist daher zusammenfassend entgegenzuhalten, daß es dem Berufungsgericht freisteht, auch ohne Aufnahme von Beweisen durch Schlußfolgerungen aus tatsächlichen Umständen Argumente zur Stützung der erstrichterlichen Feststellungen zu gewinnen (vgl. 7 Ob 52/73). Dem Berufungsgericht ist aber der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel unterlaufen, weil das Ziehen von Schlußfolgerungen im Tatsachenbereich, das in den konkreten Feststellungen seinen Niederschlag findet, zur Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu zählen ist, von der das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung abgehen darf (vgl. SZ 48/120 und SZ 57/121). Dies auch dann, wenn das umgewürdigte Beweismittel im Rechtshilfeweg eingeholt worden ist (vgl. 1 Ob 975/84). Dem Verfahrensmangel kommt jedoch, wie im folgenden ausgeführt wird, keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Die Zerrüttung der Ehe der Streitteile wurde durch das zunehmende Desinteresse des Beklagten an der Klägerin ausgelöst. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, sich seine berufliche Tätigkeit so einzuteilen, daß er auch entsprechend Zeit für den anderen Gatten und für die Familie aufbringen kann (vgl. EvBl. 1973/179 = EFSlg. 18.133, zuletzt 7 Ob 818/88). Diese Zerrüttung wurde durch das ehebrecherische Verhältnis des Beklagten zu Isabella S*** vertieft. Der Verlust der Ehegesinnung beim Beklagten dokumentiert sich auch im Errichten einer eigenen Unterkunft an seiner Arbeitsstätte im Herbst 1987 und im Verlassen der Klägerin Ende Jänner 1988 oder Feber 1988. Da die Beziehung des Beklagten zu S*** erst im Herbst 1987 endete, war zufolge Verlassens der Ehewohnung spätestens Anfang Feber 1988 die am 28.Oktober 1988 eingebrachte Scheidungsklage der Klägerin noch nicht verfristet, weil die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft den Ablauf der 6-Monatefrist des § 57 EheG hemmt (vgl. EFSlg. 2448 = JBl. 1956, 591). Wie schon dargelegt, lag auch keine Verzeihung des Ehebruches des Beklagten mit S*** durch die Klägerin vor.Den weitwendigen Revisionsausführungen zur Aktenwidrigkeit ist daher zusammenfassend entgegenzuhalten, daß es dem Berufungsgericht freisteht, auch ohne Aufnahme von Beweisen durch Schlußfolgerungen aus tatsächlichen Umständen Argumente zur Stützung der erstrichterlichen Feststellungen zu gewinnen vergleiche 7 Ob 52/73). Dem Berufungsgericht ist aber der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel unterlaufen, weil das Ziehen von Schlußfolgerungen im Tatsachenbereich, das in den konkreten Feststellungen seinen Niederschlag findet, zur Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu zählen ist, von der das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung abgehen darf vergleiche SZ 48/120 und SZ 57/121). Dies auch dann, wenn das umgewürdigte Beweismittel im Rechtshilfeweg eingeholt worden ist vergleiche 1 Ob 975/84). Dem Verfahrensmangel kommt jedoch, wie im folgenden ausgeführt wird, keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Die Zerrüttung der Ehe der Streitteile wurde durch das zunehmende Desinteresse des Beklagten an der Klägerin ausgelöst. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, sich seine berufliche Tätigkeit so einzuteilen, daß er auch entsprechend Zeit für den anderen Gatten und für die Familie aufbringen kann vergleiche EvBl. 1973/179 = EFSlg. 18.133, zuletzt 7 Ob 818/88). Diese Zerrüttung wurde durch das ehebrecherische Verhältnis des Beklagten zu Isabella S*** vertieft. Der Verlust der Ehegesinnung beim Beklagten dokumentiert sich auch im Errichten einer eigenen Unterkunft an seiner Arbeitsstätte im Herbst 1987 und im Verlassen der Klägerin Ende Jänner 1988 oder Feber 1988. Da die Beziehung des Beklagten zu S*** erst im Herbst 1987 endete, war zufolge Verlassens der Ehewohnung spätestens Anfang Feber 1988 die am 28.Oktober 1988 eingebrachte Scheidungsklage der Klägerin noch nicht verfristet, weil die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft den Ablauf der 6-Monatefrist des Paragraph 57, EheG hemmt vergleiche EFSlg. 2448 = JBl. 1956, 591). Wie schon dargelegt, lag auch keine Verzeihung des Ehebruches des Beklagten mit S*** durch die Klägerin vor.
Eine unheilbare Zerrüttung der Ehe ist immer dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegattten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (vgl. zuletzt EFSlg. 51.601). Wesentlich ist, daß das Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit beurteilt, geeignet war, der Klägerin die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen und ob es auch diese Wirkung gehabt hat (vgl. zuletzt EFSlg. 51.603). Nach den Feststellungen der Unterinstanzen löste jedoch diese Wirkung in der Klägerin erst die Aufnahme einer Beziehung zu Dr. Markus B*** aus, wie das Erstgericht deutlich im Rahmen seiner Verschuldensabwägung darlegt (vgl. AS 175). Damit hat aber die Aufnahme der Beziehung der Klägerin zu Dr. B*** zum gänzlichen Verlust ihrer Ehegesinnung geführt und war damit kausal für die völlige Entfremdung zum Beklagten. Die von der Klägerin zu Dr. B*** aufgenommene Beziehung, die später in ein ehebrecherisches Verhältnis überging, muß daher bei der Verschuldensabwägung mitberücksichtigt werden, wobei, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die vom Beklagten gesetzten Eheverfehlungen in ihrer Gesamtheit, in ihrer Dauer und in ihrer ehezerstörenden Wirkung viel schwerer wiegen (vgl. EFSlg. 51.642 f). Bei der Verschuldensabwägung kommt es nicht auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Eheverfehlung an, sondern darauf, wie die Eheverfehlungen einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe gehabt haben (vgl. EFSlg. 51.648). Damit trifft aber den Beklagten die Hauptlast am Scheitern der Ehe mit der Klägerin. Die erst im Herbst 1988 vom Beklagten zu Elisabeth A*** aufgenommenen Beziehungen fallen bei diesen Beurteilungskriterien nicht mehr besonders ins Gewicht, weil nach einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangene Eheverfehlungen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle mehr spielen dürfen (vgl. EFSlg. 51.653). Auch bei einer Feststellung, daß der Beklagte mit Elisabeth A*** ein ehebrecherisches Verhältnis eingegangen ist, könnte dies nicht zu einem Abweichen von der getroffenen Verschuldensabwägung und daher nicht zu einem Alleinverschulden des Beklagten führen. Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verfahrensmangel erweist sich daher für die rechtliche Beurteilung als nicht relevant.Eine unheilbare Zerrüttung der Ehe ist immer dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegattten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat vergleiche zuletzt EFSlg. 51.601). Wesentlich ist, daß das Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit beurteilt, geeignet war, der Klägerin die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen und ob es auch diese Wirkung gehabt hat vergleiche zuletzt EFSlg. 51.603). Nach den Feststellungen der Unterinstanzen löste jedoch diese Wirkung in der Klägerin erst die Aufnahme einer Beziehung zu Dr. Markus B*** aus, wie das Erstgericht deutlich im Rahmen seiner Verschuldensabwägung darlegt vergleiche AS 175). Damit hat aber die Aufnahme der Beziehung der Klägerin zu Dr. B*** zum gänzlichen Verlust ihrer Ehegesinnung geführt und war damit kausal für die völlige Entfremdung zum Beklagten. Die von der Klägerin zu Dr. B*** aufgenommene Beziehung, die später in ein ehebrecherisches Verhältnis überging, muß daher bei der Verschuldensabwägung mitberücksichtigt werden, wobei, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die vom Beklagten gesetzten Eheverfehlungen in ihrer Gesamtheit, in ihrer Dauer und in ihrer ehezerstörenden Wirkung viel schwerer wiegen vergleiche EFSlg. 51.642 f). Bei der Verschuldensabwägung kommt es nicht auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Eheverfehlung an, sondern darauf, wie die Eheverfehlungen einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe gehabt haben vergleiche EFSlg. 51.648). Damit trifft aber den Beklagten die Hauptlast am Scheitern der Ehe mit der Klägerin. Die erst im Herbst 1988 vom Beklagten zu Elisabeth A*** aufgenommenen Beziehungen fallen bei diesen Beurteilungskriterien nicht mehr besonders ins Gewicht, weil nach einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangene Eheverfehlungen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle mehr spielen dürfen vergleiche EFSlg. 51.653). Auch bei einer Feststellung, daß der Beklagte mit Elisabeth A*** ein ehebrecherisches Verhältnis eingegangen ist, könnte dies nicht zu einem Abweichen von der getroffenen Verschuldensabwägung und daher nicht zu einem Alleinverschulden des Beklagten führen. Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verfahrensmangel erweist sich daher für die rechtliche Beurteilung als nicht relevant.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Den Streitteilen stünde der Ersatz ihrer gleich hoch verzeichneten Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 43, Absatz eins und 50 ZPO. Den Streitteilen stünde der Ersatz ihrer gleich hoch verzeichneten Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zu.