Die von den Klägern gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des § 503 Z 3 und 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt.Die von den Klägern gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 3 und 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit ist, wie die Beklagte in der Revisionsbeantwortung zugesteht, tatsächlich gegeben, weil das Berufungsgericht, entgegen der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes, daß das Vertragsverhältnis zum 31.10.1986 einvernehmlich aufgelöst worden ist, von einer Beendigung des Bestandverhältnisses vom 31.12.1986 ausgeht. Für die vorliegende Entscheidung ist dieser Umstand jedoch nicht von entscheidender Bedeutung.
Auf den ursprünglich geltend gemachten Rechtsgrund des § 1097 ABGB muß nicht mehr eingegangen werden, weil die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes der Rechtslage und der Judikatur entsprechen und dagegen seitens der Kläger kein Einwand erhoben wird. Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß auch eine aufgrund einer Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter erbrachte Leistung auf das Bestandobjekt gemäß § 1435 ABGB unter Umständen zurückgefordert werden kann. Der Rückforderungsanspruch ist nur ausgeschlossen, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat (Rummel, Rz 9 zu § 1435, MietSlg.35.269, 24.205, SZ 46/62 u.a.). Selbst nach den Parteienbehauptungen ist dies hier nicht der Fall.Auf den ursprünglich geltend gemachten Rechtsgrund des Paragraph 1097, ABGB muß nicht mehr eingegangen werden, weil die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes der Rechtslage und der Judikatur entsprechen und dagegen seitens der Kläger kein Einwand erhoben wird. Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß auch eine aufgrund einer Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter erbrachte Leistung auf das Bestandobjekt gemäß Paragraph 1435, ABGB unter Umständen zurückgefordert werden kann. Der Rückforderungsanspruch ist nur ausgeschlossen, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat (Rummel, Rz 9 zu Paragraph 1435,, MietSlg.35.269, 24.205, SZ 46/62 u.a.). Selbst nach den Parteienbehauptungen ist dies hier nicht der Fall.
Richtig ist, daß ein Rückforderungsanspruch des Mieters nach § 1435 ABGB nicht unter allen Umständen aus der Beendigung des Bestandverhältnisses abgeleitet werden kann. Das Berufungsgericht bejaht einen solchen Anspruch nur, wenn das Bestandverhältnis kurz gedauert hat (vgl. Rummel Rz 3 zu § 1435 u.a.). Aus dem Ausdruck "kurz" kann jedoch allein nichts gewonnen werden, weil er nicht klarlegt, wann ein Bestandverhältnis "kurz" oder länger gedauert hat. Ein Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB wird dann gegeben sein, wenn ein Entgelt in Erwartung eines weitergehenden Erfolges erbracht wurde, der dann nicht eingetreten ist (Rummel Rz 4 zu § 1435), so beispielsweise beim vorzeitigen Erlöschen eines Mietverhältnisses (Wilburg in Klang2 VI, 465 f). In Übereinstimmung mit der Judikatur (MietSlg.38.239 u.a.) hat das Berufungsgericht auch richtig dargelegt, daß der Rückforderungsanspruch nur zu Recht besteht, wenn eine Leistung in der Erwartung gegeben wurde, daß ein Dauerschuldverhältnis längere Zeit Bestand haben werde, dieses Rechtsverhältnis aber in der Folge nach verhältnismäßig kurzer Zeit beendet wurde. Der Ausdruck "verhältnismäßig" zeigt aber, daß aus der tatsächlichen Dauer des Dauerschuldverhältnisses allein auf die Berechtigung des Rückforderungsanspruches noch nicht geschlossen werden kann. Vielmehr kommt es nicht auf die absolute Kürze, sondern auf das Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der ursprünglich vereinbarten Dauer an. Ein gänzlicher oder teilweiser Rückforderungsanspruch wird dann bestehen, wenn die Leistungen nur in der für den anderen Teil erkennbaren Erwartung einer bestimmten Dauer des Dauerschuldverhältnisses erbracht wurden, die tatsächliche Dauer aber in einem auffallenden Mißverhältnis zu dieser erwarteten Dauer steht. Wurde beispielsweise eine "längere Dauer" des Schuldverhältnisses vereinbart, so wird es bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Leistung auf die Verkehrsauffassung ankommen, was unter einer solchen Dauer zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall haben die Kläger bereits in der Klage behauptet, sie seien zur Vornahme von Renovierungs- und Adaptierungsarbeiten überhaupt nur bereit gewesen, weil ihnen seitens der Beklagten eine langjährige Nutzung des Mietobjektes zugesagt worden sei (S.4 d.A.). Die Beklagte hat das gesamte Klagsvorbringen, demnach auch die erwähnte Behauptung in der Klage, bestritten. Auf diese Behauptung kommen die Kläger in der Revision zurück, wobei sie sie dahin präzisierten, daß ein Bestandverhältnis von nicht weniger als 10 Jahren ins Auge gefaßt gewesen sei (S.213 d. A.). Letztere Präzisierung ist eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung. Immerhin liegt aber die erwähnte Klagsbehauptung vor. Darüber haben die Vorinstanzen keinerlei Feststellungen getroffen. Sie haben nur festgestellt, daß das Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Dem steht aber nicht entgegen, daß von beiden Teilen jeweils erkennbar für die Gegenseite eine bestimmte oder doch eine "lange Dauer", bezüglich derer die Verkehrsauffassung Aufschlüsse geben könnte, ins Auge gefaßt worden ist. Wäre diese Behauptung richtig, so könnte die auf § 1435 ABGB gestützte Forderung der Kläger dann berechtigt sein, wenn die tatsächliche Dauer des Bestandverhältnisses in einem deutlichen Mißverhältnis zu der ins Auge gefaßten Vertragsdauer stünde.Richtig ist, daß ein Rückforderungsanspruch des Mieters nach Paragraph 1435, ABGB nicht unter allen Umständen aus der Beendigung des Bestandverhältnisses abgeleitet werden kann. Das Berufungsgericht bejaht einen solchen Anspruch nur, wenn das Bestandverhältnis kurz gedauert hat vergleiche Rummel Rz 3 zu Paragraph 1435, u.a.). Aus dem Ausdruck "kurz" kann jedoch allein nichts gewonnen werden, weil er nicht klarlegt, wann ein Bestandverhältnis "kurz" oder länger gedauert hat. Ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1435, ABGB wird dann gegeben sein, wenn ein Entgelt in Erwartung eines weitergehenden Erfolges erbracht wurde, der dann nicht eingetreten ist (Rummel Rz 4 zu Paragraph 1435,), so beispielsweise beim vorzeitigen Erlöschen eines Mietverhältnisses (Wilburg in Klang2 römisch sechs, 465 f). In Übereinstimmung mit der Judikatur (MietSlg.38.239 u.a.) hat das Berufungsgericht auch richtig dargelegt, daß der Rückforderungsanspruch nur zu Recht besteht, wenn eine Leistung in der Erwartung gegeben wurde, daß ein Dauerschuldverhältnis längere Zeit Bestand haben werde, dieses Rechtsverhältnis aber in der Folge nach verhältnismäßig kurzer Zeit beendet wurde. Der Ausdruck "verhältnismäßig" zeigt aber, daß aus der tatsächlichen Dauer des Dauerschuldverhältnisses allein auf die Berechtigung des Rückforderungsanspruches noch nicht geschlossen werden kann. Vielmehr kommt es nicht auf die absolute Kürze, sondern auf das Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der ursprünglich vereinbarten Dauer an. Ein gänzlicher oder teilweiser Rückforderungsanspruch wird dann bestehen, wenn die Leistungen nur in der für den anderen Teil erkennbaren Erwartung einer bestimmten Dauer des Dauerschuldverhältnisses erbracht wurden, die tatsächliche Dauer aber in einem auffallenden Mißverhältnis zu dieser erwarteten Dauer steht. Wurde beispielsweise eine "längere Dauer" des Schuldverhältnisses vereinbart, so wird es bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Leistung auf die Verkehrsauffassung ankommen, was unter einer solchen Dauer zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall haben die Kläger bereits in der Klage behauptet, sie seien zur Vornahme von Renovierungs- und Adaptierungsarbeiten überhaupt nur bereit gewesen, weil ihnen seitens der Beklagten eine langjährige Nutzung des Mietobjektes zugesagt worden sei (S.4 d.A.). Die Beklagte hat das gesamte Klagsvorbringen, demnach auch die erwähnte Behauptung in der Klage, bestritten. Auf diese Behauptung kommen die Kläger in der Revision zurück, wobei sie sie dahin präzisierten, daß ein Bestandverhältnis von nicht weniger als 10 Jahren ins Auge gefaßt gewesen sei (S.213 d. A.). Letztere Präzisierung ist eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung. Immerhin liegt aber die erwähnte Klagsbehauptung vor. Darüber haben die Vorinstanzen keinerlei Feststellungen getroffen. Sie haben nur festgestellt, daß das Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Dem steht aber nicht entgegen, daß von beiden Teilen jeweils erkennbar für die Gegenseite eine bestimmte oder doch eine "lange Dauer", bezüglich derer die Verkehrsauffassung Aufschlüsse geben könnte, ins Auge gefaßt worden ist. Wäre diese Behauptung richtig, so könnte die auf Paragraph 1435, ABGB gestützte Forderung der Kläger dann berechtigt sein, wenn die tatsächliche Dauer des Bestandverhältnisses in einem deutlichen Mißverhältnis zu der ins Auge gefaßten Vertragsdauer stünde.
Da sohin eine entscheidende Rechtsfrage im erstgerichtlichen Verfahren überhaupt nicht erörtert worden ist, erweist sich eine Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen als unumgänglich. Bei dieser Sachlage erübrigt sich derzeit ein Eingehen auf die Höhe einer allfälligen Forderung der Kläger. Es sei nur darauf verwiesen, daß die berechtigte Forderung nicht im selben Verhältnis zum Aufwand bestehen muß wie die tatsächliche Dauer des Bestandverhältnisses zur vereinbarten. Hier wird es auf die Umstände des Falles, etwa auch auf die Art der Aufwendungen und ihre Amortisationsdauer nach der Verkehrsauffassung ankommen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.