Begründung:
Mit der an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht gerichteten Klage begehrt die klagende Partei vom Beklagten den Ersatz eines Schadens von umgerechnet 112.943,62 S sA, den ihr der Beklagte als ihr Dienstnehmer angeblich verursacht hat. Das Landesgericht Innsbruck verhandelte über diese Klage als Arbeits- und Sozialgericht in der Besetzung eines Berufsrichters sowie je eines fachkundigen Laienrichters aus der Berufsgruppe der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Bei der Tagsatzung am 10.November 1987 stellte die klagende Partei den Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Innsbruck für den Fall, daß das Arbeitsgericht Innsbruck seine Unzuständigkeit aussprechen sollte. Das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht erklärte sich für unzuständig und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Innsbruck (ON 7). Die Parteien verzichteten auf Beschlußausfertigung und Rechtsmittel. Mit Schriftsatz vom 8.Juli 1988 (ON 11) beantragte die klagende Partei eine Berichtigung dieses Beschlusses dahin, daß das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht in der Besetzung eines arbeitsrechtlichen Senates unzuständig, das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht in der Besetzung eines Einzelrichters nach § 7 a JN zuständig sei. Nach Vorliegen einer Äußerung des Vorsitzenden des Senates, der den Beschluß vom 10.November 1987 gefaßt hatte, wonach es sich bei diesem Beschluß um einen Besetzungsbeschluß im Sinne des § 37 Abs. 3 ASGG handle, berichtigte der Erstrichter den Beschluß vom 10.November 1987 dahin, daß die gegenständliche Rechtssache nicht in Senatsbesetzung gemäß § 11 ASGG, sondern durch einen Einzelrichter gemäß § 7 a JN zu entscheiden sei.Mit der an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht gerichteten Klage begehrt die klagende Partei vom Beklagten den Ersatz eines Schadens von umgerechnet 112.943,62 S sA, den ihr der Beklagte als ihr Dienstnehmer angeblich verursacht hat. Das Landesgericht Innsbruck verhandelte über diese Klage als Arbeits- und Sozialgericht in der Besetzung eines Berufsrichters sowie je eines fachkundigen Laienrichters aus der Berufsgruppe der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Bei der Tagsatzung am 10.November 1987 stellte die klagende Partei den Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Innsbruck für den Fall, daß das Arbeitsgericht Innsbruck seine Unzuständigkeit aussprechen sollte. Das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht erklärte sich für unzuständig und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Innsbruck (ON 7). Die Parteien verzichteten auf Beschlußausfertigung und Rechtsmittel. Mit Schriftsatz vom 8.Juli 1988 (ON 11) beantragte die klagende Partei eine Berichtigung dieses Beschlusses dahin, daß das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht in der Besetzung eines arbeitsrechtlichen Senates unzuständig, das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht in der Besetzung eines Einzelrichters nach Paragraph 7, a JN zuständig sei. Nach Vorliegen einer Äußerung des Vorsitzenden des Senates, der den Beschluß vom 10.November 1987 gefaßt hatte, wonach es sich bei diesem Beschluß um einen Besetzungsbeschluß im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, ASGG handle, berichtigte der Erstrichter den Beschluß vom 10.November 1987 dahin, daß die gegenständliche Rechtssache nicht in Senatsbesetzung gemäß Paragraph 11, ASGG, sondern durch einen Einzelrichter gemäß Paragraph 7, a JN zu entscheiden sei.
Das Rekursgericht, das ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter entschied, hob aus Anlaß des Rekurses des Beklagten den Berichtigungsbeschluß unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine Entscheidung über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei in der Besetzung nach den §§ 10 ff ASGG auf. Das Rekursgericht bejahte die inländische Gerichtsbarkeit, da nach der Indikationentheorie der Wohnsitzgerichtsstand eine ausreichende Inlandsbeziehung begründe, und vertrat im übrigen den Standpunkt, daß über den Berichtigungsantrag ein nach dem ASGG zusammengesetzter Senat des Landesgerichtes Innsbruck und nicht der Einzelrichter zu entscheiden habe. Es liege somit eine unrichtige Besetzung des Gerichtes vor, die eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Berichtigungsbeschlusses nach § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO zur Folge habe.Das Rekursgericht, das ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter entschied, hob aus Anlaß des Rekurses des Beklagten den Berichtigungsbeschluß unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine Entscheidung über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei in der Besetzung nach den Paragraphen 10, ff ASGG auf. Das Rekursgericht bejahte die inländische Gerichtsbarkeit, da nach der Indikationentheorie der Wohnsitzgerichtsstand eine ausreichende Inlandsbeziehung begründe, und vertrat im übrigen den Standpunkt, daß über den Berichtigungsantrag ein nach dem ASGG zusammengesetzter Senat des Landesgerichtes Innsbruck und nicht der Einzelrichter zu entscheiden habe. Es liege somit eine unrichtige Besetzung des Gerichtes vor, die eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Berichtigungsbeschlusses nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zur Folge habe.