Begründung:
Die Streitteile haben ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland. Der Beklagte war Wirtschaftsprüfer und Vermögensberater der Klägerin und gleichzeitig Bevollmächtigter des in Österreich, und zwar in B*****, wohnhaften Kaufmanns Hermann S*****. Der Beklagte riet der Klägerin zu einer Darlehensgewährung an S*****. Auf seine Zusicherung (in seiner Kanzlei in Deutschland), daß S***** zuverlässig und solvent sei, gewährte die Klägerin S***** ein Darlehen über 400.000,-- DM; der Beklagte verfaßte den Vertrag und nahm als Bevollmächtigter S***** die Valuta entgegen. S***** hat der Klägerin auf dieses Darlehen nur DM 100.000,-- zurückbezahlt und erklärt, nicht mehr zahlen zu können. Die Klägerin erwirkte in der Folge einen Exekutionstitel gegen S***** auf die restliche unbeglichene Forderung, die sie bislang noch nicht einbringlich machen konnte. Dem Beklagten stehen aus seiner Vertretungstätigkeit gegenüber S***** Honorarforderungen von zumindestens einer halben Million DM zu. S***** ist derzeit in Zahlungsschwierigkeiten, die Forderung ist aber nicht als gänzlich uneinbringlich zu werten.
Die Klägerin begehrt gegenüber dem Beklagten die Feststellung, daß er für alle Schäden aus dem Abschluß des Darlehensvertrages mit Hermann S***** über DM 400.000,-- hafte. Der Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, ihre Forderung zu besichern. S***** habe ihr in der Folge einen außergerichtlichen Vergleich mit einer nur teilweisen Befriedigung angeboten. Der Beklagte habe bei Abschluß des Darlehensvertrages erklärt, daß er sich für S***** verbürge; er habe, als die Unsicherheit der klägerischen Forderung offenkundig geworden sei, der Beklagten gegenüber ausdrücklich zugesichert, daß sie keinen Schaden erleiden werde und zugesagt, daß er für den Ausfall haften werde. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründete die Klägerin darauf, daß der Beklagte offene, das Streitinteresse der Klage übersteigende Forderungen gegen Hermann S***** habe (§ 99 JN).Die Klägerin begehrt gegenüber dem Beklagten die Feststellung, daß er für alle Schäden aus dem Abschluß des Darlehensvertrages mit Hermann S***** über DM 400.000,-- hafte. Der Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, ihre Forderung zu besichern. S***** habe ihr in der Folge einen außergerichtlichen Vergleich mit einer nur teilweisen Befriedigung angeboten. Der Beklagte habe bei Abschluß des Darlehensvertrages erklärt, daß er sich für S***** verbürge; er habe, als die Unsicherheit der klägerischen Forderung offenkundig geworden sei, der Beklagten gegenüber ausdrücklich zugesichert, daß sie keinen Schaden erleiden werde und zugesagt, daß er für den Ausfall haften werde. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründete die Klägerin darauf, daß der Beklagte offene, das Streitinteresse der Klage übersteigende Forderungen gegen Hermann S***** habe (Paragraph 99, JN).
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und bestritt das Klagsvorbringen. Er wendete unter anderem den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit und die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit sowie seiner eigenen Unzuständigkeit. Die Honorarforderung des Beklagten gegenüber S***** stelle ein im Inland befindliches Vermögen dar, das für die Begründung des Gerichtsstandes nach § 99 JN ausreiche. Daß die Forderung derzeit uneinbringlich sei, stehe der Begründung dieses Gerichtsstandes nicht entgegen. Der Gerichtsstand des Vermögens begründe eine ausreichende Inlandsbeziehung. Die Akzessorietät einer allfällig übernommenen Bürgschaft bzw. eines Garantievertrages hinsichtlich eines in Österreich lebenden Darlehensschuldners begründe eine weitere Inlandsbeziehung.Das Erstgericht verwarf die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit sowie seiner eigenen Unzuständigkeit. Die Honorarforderung des Beklagten gegenüber S***** stelle ein im Inland befindliches Vermögen dar, das für die Begründung des Gerichtsstandes nach Paragraph 99, JN ausreiche. Daß die Forderung derzeit uneinbringlich sei, stehe der Begründung dieses Gerichtsstandes nicht entgegen. Der Gerichtsstand des Vermögens begründe eine ausreichende Inlandsbeziehung. Die Akzessorietät einer allfällig übernommenen Bürgschaft bzw. eines Garantievertrages hinsichtlich eines in Österreich lebenden Darlehensschuldners begründe eine weitere Inlandsbeziehung.
Das Rekursgericht wies die Klage zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach der herrschenden Indikationentheorie begründe ein rein zufällig im Inland befindliches Vermögen des im Ausland lebenden Beklagten erst im Zusammenhang mit einer dazutretenden ausreichenden inländischen Nahebeziehung die inländische Gerichtsbarkeit. Eine solche Nahebeziehung lasse sich aber aus den vom Erstgericht festgestellten und von der Klägerin behaupteten Sachverhalt nicht entnehmen. Allfällige Verpflichtungserklärungen seien nach den Klagsbehauptungen vom Beklagten in Deutschland abgegeben worden, auch das behauptete schuldhafte Verhalten sei dort gesetzt worden. Der Umstand, daß der Darlehensnehmer in Österreich lebe, reiche nicht für die Annahme einer ausreichenden Inlandsbeziehung aus.