Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes die Bestimmungen der §§ 378, 391 Abs.2 EO außer acht läßt. Er ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes die Bestimmungen der Paragraphen 378, 391, Absatz 2, EO außer acht läßt. Er ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.
Wie das Rekursgericht insoweit richtig erkannt hat, hat der Bestandnehmer das gegen den Bestandgeber durchsetzbare Recht auf Erhaltung der übergebenen Bestandsache im brauchbaren Zustand und auf Schutz vor Störungen (§ 1096 ABGB). Bei nicht gehöriger Erfüllung dieser Pflichten durch den Bestandgeber kann der Bestandnehmer auf Zuhaltung des Vertrages, wie insbesondere auch auf Unterlassung von Störungen, bestehen (vgl. Würth in Rummel2 I Rz 2 und 7 zu § 1096 ABGB). Aus dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung geht unzweifelhaft hervor, daß die gefährdete Partei eben diesen Anspruch gesichert haben will.Wie das Rekursgericht insoweit richtig erkannt hat, hat der Bestandnehmer das gegen den Bestandgeber durchsetzbare Recht auf Erhaltung der übergebenen Bestandsache im brauchbaren Zustand und auf Schutz vor Störungen (Paragraph 1096, ABGB). Bei nicht gehöriger Erfüllung dieser Pflichten durch den Bestandgeber kann der Bestandnehmer auf Zuhaltung des Vertrages, wie insbesondere auch auf Unterlassung von Störungen, bestehen vergleiche Würth in Rummel2 römisch eins Rz 2 und 7 zu Paragraph 1096, ABGB). Aus dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung geht unzweifelhaft hervor, daß die gefährdete Partei eben diesen Anspruch gesichert haben will.
Die gefährdete Partei hat zwar einen solchen, aus dem behaupteten aufrechten Bestandverhältnis erfließenden Unterlassungsanspruch noch nicht gerichtlich geltend gemacht, sondern dem Räumungsanspruch der Antragsgegner nur entgegengehalten, daß das Mietverhältnis noch aufrecht sei und keine titellose Benützung vorliege. Dies hindert aber die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des sich aus § 1096 ABGB ergebenden Anspruches nicht. Wie sich aus den §§ 378, 387 Abs.2 EO ergibt, kann eine einstweilige Verfügung auch vor Einleitung des Prozesses bewilligt werden. Gemäß § 391 Abs.2 EO ist in einem solchen Fall im (bewilligenden) Beschluß eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage zu bestimmen; nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben.Die gefährdete Partei hat zwar einen solchen, aus dem behaupteten aufrechten Bestandverhältnis erfließenden Unterlassungsanspruch noch nicht gerichtlich geltend gemacht, sondern dem Räumungsanspruch der Antragsgegner nur entgegengehalten, daß das Mietverhältnis noch aufrecht sei und keine titellose Benützung vorliege. Dies hindert aber die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des sich aus Paragraph 1096, ABGB ergebenden Anspruches nicht. Wie sich aus den Paragraphen 378, 387, Absatz 2, EO ergibt, kann eine einstweilige Verfügung auch vor Einleitung des Prozesses bewilligt werden. Gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO ist in einem solchen Fall im (bewilligenden) Beschluß eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage zu bestimmen; nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben.
Auch der Umstand, daß die Zeit, für die die einstweilige Verfügung beantragt wurde, im Antrag mit der Dauer des Räumungsverfahrens angeführt ist, kann nicht zur Abweisung des Antrages führen, weil im (bewilligenden) Beschluß eine andere oder eine zusätzliche Befristung (etwa mit dem rechtskräftigen Abschluß des noch einzuleitenden Verfahrens über den Unterlassungsanspruch) gesetzt werden kann (§ 391 Abs.1 EO).Auch der Umstand, daß die Zeit, für die die einstweilige Verfügung beantragt wurde, im Antrag mit der Dauer des Räumungsverfahrens angeführt ist, kann nicht zur Abweisung des Antrages führen, weil im (bewilligenden) Beschluß eine andere oder eine zusätzliche Befristung (etwa mit dem rechtskräftigen Abschluß des noch einzuleitenden Verfahrens über den Unterlassungsanspruch) gesetzt werden kann (Paragraph 391, Absatz eins, EO).
Der Ansicht des Erstgerichtes, daß die Gefahrenbescheinigung mißlungen sei, ist das Rekursgericht zu Recht entgegengetreten. Die Antragsgegner haben gar nicht bestritten, daß umgehend vom Abbruchsbescheid Gebrauch gemacht werden soll, wodurch unzweifelhaft der Tatbestand des § 381 Abs.1 EO verwirklicht würde.Der Ansicht des Erstgerichtes, daß die Gefahrenbescheinigung mißlungen sei, ist das Rekursgericht zu Recht entgegengetreten. Die Antragsgegner haben gar nicht bestritten, daß umgehend vom Abbruchsbescheid Gebrauch gemacht werden soll, wodurch unzweifelhaft der Tatbestand des Paragraph 381, Absatz eins, EO verwirklicht würde.
Richtig ist auch, daß der Mietvertrag durch das Schreiben vom 2.2.1995 selbst dann nicht wirksam beendet wurde, wenn der Mietvertrag nicht dem MRG unterliegen sollte, weil die Kündigungsfrist des § 560 Abs.1 Z 2 lit.e ZPO nicht eingehalten wurde. Auf das im Revisionsrekurs erstmals enthaltene Vorbringen, daß "die Vereinbarung" mündlich bereits im September 1994 aufgelöst worden sei, ist schon infolge des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen. Die Frage, ob die Vereinbarung bezüglich der Überlassung der Freifläche als Miete, Leihe oder Bittleihe zu qualifizieren ist, stellt sich entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung nicht, weil sich der mittels einstweiliger Verfügung zu sichernde Anspruch nach dem Inhalt des Antrages nur auf das Gebäude, das abgerissen werden soll, bezieht.Richtig ist auch, daß der Mietvertrag durch das Schreiben vom 2.2.1995 selbst dann nicht wirksam beendet wurde, wenn der Mietvertrag nicht dem MRG unterliegen sollte, weil die Kündigungsfrist des Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, ZPO nicht eingehalten wurde. Auf das im Revisionsrekurs erstmals enthaltene Vorbringen, daß "die Vereinbarung" mündlich bereits im September 1994 aufgelöst worden sei, ist schon infolge des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen. Die Frage, ob die Vereinbarung bezüglich der Überlassung der Freifläche als Miete, Leihe oder Bittleihe zu qualifizieren ist, stellt sich entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung nicht, weil sich der mittels einstweiliger Verfügung zu sichernde Anspruch nach dem Inhalt des Antrages nur auf das Gebäude, das abgerissen werden soll, bezieht.
Dennoch ist eine abschließende Beurteilung, ob die Anspruchsbescheinigung gelungen ist, noch nicht möglich. Aus dem Vorbringen der Antragsgegner insbesondere auch in ihrer Äußerung zur begehrten einstweiligen Verfügung, sie hätten die Liegenschaft oder die betreffenden Teile ihrer Liegenschaft ihrem Sohn übertragen und auch schon einen entsprechenden Beschluß (Grundbuchsbeschluß über die Verbücherung der Eigentumsübertragung?) erhalten, läßt sich die Bestreitung ihrer Passivlegitimation in einem künftigen Unterlassungsprozeß ableiten. Wären die Antragsgegner tatsächlich auch nicht mehr bücherliche Eigentümer des von der begehrten einstweiligen Verfügung betroffenen Stallgebäudes, wäre der zu sichernde Anspruch nicht gegen sie, sondern gegen ihren Rechtsnachfolger zu richten (§ 1120 ABGB bzw. § 2 Abs.2 MRG). Ihre Inanspruchnahme wäre daher auch im Rahmen der einstweiligen Verfügung verfehlt.Dennoch ist eine abschließende Beurteilung, ob die Anspruchsbescheinigung gelungen ist, noch nicht möglich. Aus dem Vorbringen der Antragsgegner insbesondere auch in ihrer Äußerung zur begehrten einstweiligen Verfügung, sie hätten die Liegenschaft oder die betreffenden Teile ihrer Liegenschaft ihrem Sohn übertragen und auch schon einen entsprechenden Beschluß (Grundbuchsbeschluß über die Verbücherung der Eigentumsübertragung?) erhalten, läßt sich die Bestreitung ihrer Passivlegitimation in einem künftigen Unterlassungsprozeß ableiten. Wären die Antragsgegner tatsächlich auch nicht mehr bücherliche Eigentümer des von der begehrten einstweiligen Verfügung betroffenen Stallgebäudes, wäre der zu sichernde Anspruch nicht gegen sie, sondern gegen ihren Rechtsnachfolger zu richten (Paragraph 1120, ABGB bzw. Paragraph 2, Absatz 2, MRG). Ihre Inanspruchnahme wäre daher auch im Rahmen der einstweiligen Verfügung verfehlt.
Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am strittigen Gebäude getroffen. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob die Antragsgegner (noch) Eigentümer dieses Objektes sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 402 Abs.4, 78 EO, § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO, Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.