Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß auf Leistungsbeschränkungen des Versicherers, die sich aus einer besonderen Vereinbarung oder aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen ergeben, nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist. Insoweit muß sich der Versicherer auf die besondere Vereinbarung berufen (vgl. Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den Kfz-Versicherungen in ZVR 1985, 67; SZ 50/136). Auf die Vereinbarung einer Ärztekommission hat sich die beklagte Partei ebensowenig berufen wie auf die Vereinbarung der "Klausel 89", wonach die Verdoppelung der Versicherungssumme nur unter bestimmten Voraussetzungen Platz greife. Die beklagte Partei hat vielmehr ihrer Berechnung der Ersatzansprüche des Klägers selbst das Vorliegen eines Freizeitunfalles und die höhere Versicherungssumme zugrunde gelegt (ON 3).Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß auf Leistungsbeschränkungen des Versicherers, die sich aus einer besonderen Vereinbarung oder aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen ergeben, nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist. Insoweit muß sich der Versicherer auf die besondere Vereinbarung berufen vergleiche Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den Kfz-Versicherungen in ZVR 1985, 67; SZ 50/136). Auf die Vereinbarung einer Ärztekommission hat sich die beklagte Partei ebensowenig berufen wie auf die Vereinbarung der "Klausel 89", wonach die Verdoppelung der Versicherungssumme nur unter bestimmten Voraussetzungen Platz greife. Die beklagte Partei hat vielmehr ihrer Berechnung der Ersatzansprüche des Klägers selbst das Vorliegen eines Freizeitunfalles und die höhere Versicherungssumme zugrunde gelegt (ON 3).
Zuzustimmen ist dagegen der Revision in der Beurteilung der Bemessung der Invaliditätsentschädigung. Für den Fall der dauernden Invalidität hat der Versicherer die dem Grad der Invalidität entsprechende Versicherungsleistung zu erbringen. Die Feststellung des Grades der Invalidität wurde durch Art. 10 der AUVB durch Vereinbarung bestimmter Taxen für einzelne Glieder geregelt. Diese Bestimmung gilt alternativ für den völligen Verlust oder die völlige Gebrauchsunfähigkeit der einzelnen Glieder und enthält nicht nur eine Regelung für den völligen Verlust oder die völlige Gebrauchsunfähigkeit der Hand, sondern auch für die einzelnen Finger mit der Maßgabe, daß bei teilweisem Verlust oder bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit der genannten Glieder eine entsprechende Herabsetzung der vereinbarten Hundertsätze zu erfolgen hat. Aus dem Wortlaut und der Gliederung des Art. 10 AUVB ergibt sich, daß er in Ansehung der Finger als Teile der Hand eine spezielle und abschließende Regelung darstellt. Daraus folgt, daß für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei unfallsbedingter Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Hand durch Verlust oder teilweisen Verlust einzelner Finger nicht an die Stelle der Gliedertaxe für die einzelnen Finger die der teilweisen Gebrauchsunfähigkeit der Hand zugrunde zu legen ist (Bruck-Möller-Wagner VVG8 VI/1 486). Zu Unrecht haben daher die Vorinstanzen der Bemessung der Invaliditätsentschädigung des Klägers die für eine Hand vereinbarte Taxe zugrunde gelegt, weil die durch den Verlust oder teilweisen Verlust von mehreren Fingern bedingte Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Hand außer Betracht zu bleiben hat. Bei der zu beurteilenden Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage, sodaß der gegenteiligen Meinung des Sachverständigen, die mit dem Wortlaut und der Gliederung des Art. 10 AUVB nicht im Einklang steht, keine Bedeutung zukommt. Daß bei dieser Auslegung des Art. 10 AUVB für die Gliedertaxe der Hand kein Anwendungsbereich bliebe, kann nicht gesagt werden. Denkbar ist ein völliger Verlust der Hand ab der Handwurzel und die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit durch eine im Armbereich lokalisierte Ursache (vgl. die bei Bruck-Möller-Wagner aaO S 487 angeführten Beispiele). Der Kläger hat auch insoweit zutreffend seiner Berechnung in der Klage nicht den für die Hand vorgesehenen Hundertsatz zugrunde gelegt, sondern die für die einzelnen Finger bestimmten Sätze, hiebei jedoch außer acht gelassen, daß nur ein teilweiser Verlust vorliegt und daher die vereinbarten Sätze gemäß Punkt 2. des Art. 10 AUVB entsprechend herabzusetzen sind. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger die Endglieder des Daumens, des Zeigefingers und des 5. Fingers verloren. Dies entspricht einem Teilverlust von 50 % des Daumens bzw. von einem Drittel der Finger 2 und 5. Da bei den Fingern 3 und 4 nur mehr die Stümpfe der Grundglieder vorhanden sind, ksnn bei ihnen von einem bloß teilweisen Verlust keine Rede sein. Eine derartige Verkürzung kommt einem völligen Verlust gleich. Es ergibt sich somit folgende Invaliditätsberechnung: Für den Daumen 10 %, für den Zeigefinger 3,333 %, für den 3. und 4. Finger je 5 % und für den 5. Finger 1,666 %, zusammen 25 %. Daraus errechnet sich eine Invaliditätsentschädigung des Klägers von 200.000 S. Zuzüglich des Taggeldes ergibt sich somit ein Gesamtanspruch des Klägers vonZuzustimmen ist dagegen der Revision in der Beurteilung der Bemessung der Invaliditätsentschädigung. Für den Fall der dauernden Invalidität hat der Versicherer die dem Grad der Invalidität entsprechende Versicherungsleistung zu erbringen. Die Feststellung des Grades der Invalidität wurde durch Artikel 10, der AUVB durch Vereinbarung bestimmter Taxen für einzelne Glieder geregelt. Diese Bestimmung gilt alternativ für den völligen Verlust oder die völlige Gebrauchsunfähigkeit der einzelnen Glieder und enthält nicht nur eine Regelung für den völligen Verlust oder die völlige Gebrauchsunfähigkeit der Hand, sondern auch für die einzelnen Finger mit der Maßgabe, daß bei teilweisem Verlust oder bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit der genannten Glieder eine entsprechende Herabsetzung der vereinbarten Hundertsätze zu erfolgen hat. Aus dem Wortlaut und der Gliederung des Artikel 10, AUVB ergibt sich, daß er in Ansehung der Finger als Teile der Hand eine spezielle und abschließende Regelung darstellt. Daraus folgt, daß für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei unfallsbedingter Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Hand durch Verlust oder teilweisen Verlust einzelner Finger nicht an die Stelle der Gliedertaxe für die einzelnen Finger die der teilweisen Gebrauchsunfähigkeit der Hand zugrunde zu legen ist (Bruck-Möller-Wagner VVG8 VI/1 486). Zu Unrecht haben daher die Vorinstanzen der Bemessung der Invaliditätsentschädigung des Klägers die für eine Hand vereinbarte Taxe zugrunde gelegt, weil die durch den Verlust oder teilweisen Verlust von mehreren Fingern bedingte Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Hand außer Betracht zu bleiben hat. Bei der zu beurteilenden Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage, sodaß der gegenteiligen Meinung des Sachverständigen, die mit dem Wortlaut und der Gliederung des Artikel 10, AUVB nicht im Einklang steht, keine Bedeutung zukommt. Daß bei dieser Auslegung des Artikel 10, AUVB für die Gliedertaxe der Hand kein Anwendungsbereich bliebe, kann nicht gesagt werden. Denkbar ist ein völliger Verlust der Hand ab der Handwurzel und die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit durch eine im Armbereich lokalisierte Ursache vergleiche die bei Bruck-Möller-Wagner aaO S 487 angeführten Beispiele). Der Kläger hat auch insoweit zutreffend seiner Berechnung in der Klage nicht den für die Hand vorgesehenen Hundertsatz zugrunde gelegt, sondern die für die einzelnen Finger bestimmten Sätze, hiebei jedoch außer acht gelassen, daß nur ein teilweiser Verlust vorliegt und daher die vereinbarten Sätze gemäß Punkt 2. des Artikel 10, AUVB entsprechend herabzusetzen sind. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger die Endglieder des Daumens, des Zeigefingers und des 5. Fingers verloren. Dies entspricht einem Teilverlust von 50 % des Daumens bzw. von einem Drittel der Finger 2 und 5. Da bei den Fingern 3 und 4 nur mehr die Stümpfe der Grundglieder vorhanden sind, ksnn bei ihnen von einem bloß teilweisen Verlust keine Rede sein. Eine derartige Verkürzung kommt einem völligen Verlust gleich. Es ergibt sich somit folgende Invaliditätsberechnung: Für den Daumen 10 %, für den Zeigefinger 3,333 %, für den 3. und 4. Finger je 5 % und für den 5. Finger 1,666 %, zusammen 25 %. Daraus errechnet sich eine Invaliditätsentschädigung des Klägers von 200.000 S. Zuzüglich des Taggeldes ergibt sich somit ein Gesamtanspruch des Klägers von
211.300 S.
Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Da der Kläger mit rund 3/5 obsiegte und mit rund 2/5 unterlag, hat er Anspruch auf Ersatz von 1/5 seiner Verfahrenskosten.Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Da der Kläger mit rund 3/5 obsiegte und mit rund 2/5 unterlag, hat er Anspruch auf Ersatz von 1/5 seiner Verfahrenskosten.