Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Grundsätzlich steht es jedem Mieter eines Geschäftslokales zu, an der Außenfassade des Hauses, in dem der Bestandgegenstand liegt, auf das Geschäft hinweisende Namens- und Geschäftstafeln in ortsüblicher Weise anzubringen (vgl. Würth in Rummel2 Rz 3 zu § 1098 ABGB sowie Würth-Zingher, Wohn- und Mietrecht19 § 8 Rz 2). Die Klägerin hat sich dieses Recht von der Vermieterin in einem weiteren als dem ortsüblichen Umfang zugestehen lassen, um auf den exeklusiven Studiocharakter ihres Geschäftes hinzuweisen. Dementsprechend hat sie der beklagten Untermieterin für deren Werbegestaltung nur eine zur eigenen Werbegestaltung passende Gestaltung der Außenfassade vertraglich zugestanden. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat die beklagte Partei gegen diese vertragliche Vereinbarung verstoßen.Grundsätzlich steht es jedem Mieter eines Geschäftslokales zu, an der Außenfassade des Hauses, in dem der Bestandgegenstand liegt, auf das Geschäft hinweisende Namens- und Geschäftstafeln in ortsüblicher Weise anzubringen vergleiche Würth in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 1098, ABGB sowie Würth-Zingher, Wohn- und Mietrecht19 Paragraph 8, Rz 2). Die Klägerin hat sich dieses Recht von der Vermieterin in einem weiteren als dem ortsüblichen Umfang zugestehen lassen, um auf den exeklusiven Studiocharakter ihres Geschäftes hinzuweisen. Dementsprechend hat sie der beklagten Untermieterin für deren Werbegestaltung nur eine zur eigenen Werbegestaltung passende Gestaltung der Außenfassade vertraglich zugestanden. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat die beklagte Partei gegen diese vertragliche Vereinbarung verstoßen.
Dem Untermieter stehen grundsätzlich die gleichen Gebrauchsrechte wie dem Hauptmieter, so auch die Anbringung einer Geschäftstafel nach Ortsgebrauch zu (vgl. MGA ABGB34 § 1098/93). Der Unterbestandnehmer kann dieses Recht nur gegenüber dem (Haupt-)Bestandnehmer durchsetzen, seine Rechte sind daher von dessen Rechten abhängig (vgl. Würth aaO Rz 17). Aus dem Untermietvertrag entstehen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Untermieters gegenüber dem Untervermieter, bei deren schuldhafter Verletzung der Untermieter für die daraus entstandenen Schäden haftet (vgl. JBl 1979, 37). Diesen Rechtsbereich hat die klagende Partei im Untermietvertrag mit der beklagten Partei einer detaillierten Regelung unterzogen, gegen die die beklagte Partei nach der vorliegenden Feststellungslage aber verstoßen hat. Geht man davon aus, daß die Hauseigentümerin der klagenden Partei eine weitergehende Fassadengestaltung als nur die Anbringung eines Geschäftsschildes gestattet hat und daß davon die Fassadenflächen, die nunmehr von der beklagten Partei in Anspruch genommen werden, mitumfaßt sind, geht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der klagenden Partei keine derartigen Nutzungsrechte zustünden, von einer aktenwidrigen Annahme aus. Die beklagte Partei behauptet ja gar nicht, daß ihr von der Hauseigentümerin eigene Bestandrechte an der Hausfassade zugestanden worden sind, sie kann daher ihre Berechtigung zur Fassadengestaltung nur von der Klägerin ableiten; daß die Hauseigentümerin dem Vorhaben der Beklagten zustimmte, bedeutet daher nur, daß sie einer dem Rechtsbereich der Klägerin zuzuordnenden Maßnahme (die diese allerdings so nicht wollte) nicht entgegentrat. Der festgestellten Zustimmung der Hauseigentümerin zur gegenständlichen Fassadengestaltung der beklagten Partei, die sehr wohl in den Rechtsbereich der Klägerin eingreift, kommt daher keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Auch bedarf es nicht des Nachweises eines finanziellen Nachteiles der Klägerin infolge der von der beklagten Partei vorgenommenen Fassadengestaltung, wenn (wie hier) eine Vereinbarung vorliegt, mit der der Hauptbestandnehmer in seiner Funktion als Unterbestandgeber eine Fassaden- bzw. Werbegestaltung im Bereich der von ihm genützten Außenfläche des Hauses durch den Unterbestandnehmer zulässigerweise von seiner Zustimmung abhängig machen darf, um dadurch eine mögliche Benachteiligung eigener Interessen von vornherein abzuwenden. Die Unterwerfung des Unterbestandnehmers unter diese Forderung der Klägerin begründete eine obligatorische Verpflichtung im Rahmen des Bestandvertrages, aus dem er ja seine gesamten Rechte ableitet. Eine von dieser Vereinbarung vom Untermieter trotz Zustimmung des Hauseigentümers abweichend vorgenommene Werbegestaltung wäre daher vertragswidrig und konnte aufgrund der (allerdings noch nicht endgültig festgestellten) Vertragslage von der Klägerin untersagt werden.Dem Untermieter stehen grundsätzlich die gleichen Gebrauchsrechte wie dem Hauptmieter, so auch die Anbringung einer Geschäftstafel nach Ortsgebrauch zu vergleiche MGA ABGB34 Paragraph 1098 /, 93,). Der Unterbestandnehmer kann dieses Recht nur gegenüber dem (Haupt-)Bestandnehmer durchsetzen, seine Rechte sind daher von dessen Rechten abhängig vergleiche Würth aaO Rz 17). Aus dem Untermietvertrag entstehen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Untermieters gegenüber dem Untervermieter, bei deren schuldhafter Verletzung der Untermieter für die daraus entstandenen Schäden haftet vergleiche JBl 1979, 37). Diesen Rechtsbereich hat die klagende Partei im Untermietvertrag mit der beklagten Partei einer detaillierten Regelung unterzogen, gegen die die beklagte Partei nach der vorliegenden Feststellungslage aber verstoßen hat. Geht man davon aus, daß die Hauseigentümerin der klagenden Partei eine weitergehende Fassadengestaltung als nur die Anbringung eines Geschäftsschildes gestattet hat und daß davon die Fassadenflächen, die nunmehr von der beklagten Partei in Anspruch genommen werden, mitumfaßt sind, geht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der klagenden Partei keine derartigen Nutzungsrechte zustünden, von einer aktenwidrigen Annahme aus. Die beklagte Partei behauptet ja gar nicht, daß ihr von der Hauseigentümerin eigene Bestandrechte an der Hausfassade zugestanden worden sind, sie kann daher ihre Berechtigung zur Fassadengestaltung nur von der Klägerin ableiten; daß die Hauseigentümerin dem Vorhaben der Beklagten zustimmte, bedeutet daher nur, daß sie einer dem Rechtsbereich der Klägerin zuzuordnenden Maßnahme (die diese allerdings so nicht wollte) nicht entgegentrat. Der festgestellten Zustimmung der Hauseigentümerin zur gegenständlichen Fassadengestaltung der beklagten Partei, die sehr wohl in den Rechtsbereich der Klägerin eingreift, kommt daher keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Auch bedarf es nicht des Nachweises eines finanziellen Nachteiles der Klägerin infolge der von der beklagten Partei vorgenommenen Fassadengestaltung, wenn (wie hier) eine Vereinbarung vorliegt, mit der der Hauptbestandnehmer in seiner Funktion als Unterbestandgeber eine Fassaden- bzw. Werbegestaltung im Bereich der von ihm genützten Außenfläche des Hauses durch den Unterbestandnehmer zulässigerweise von seiner Zustimmung abhängig machen darf, um dadurch eine mögliche Benachteiligung eigener Interessen von vornherein abzuwenden. Die Unterwerfung des Unterbestandnehmers unter diese Forderung der Klägerin begründete eine obligatorische Verpflichtung im Rahmen des Bestandvertrages, aus dem er ja seine gesamten Rechte ableitet. Eine von dieser Vereinbarung vom Untermieter trotz Zustimmung des Hauseigentümers abweichend vorgenommene Werbegestaltung wäre daher vertragswidrig und konnte aufgrund der (allerdings noch nicht endgültig festgestellten) Vertragslage von der Klägerin untersagt werden.
Der abschließenden Beurteilung der Rechtsfrage steht aber entgegen, daß es das Berufungsgericht ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht unterlassen hat, auf die Beweis- und Mängelrüge der beklagten Partei in der Berufung einzugehen. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die Behandlung der Beweis- und Mängelrüge aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.