Auszugehen ist davon, dass die beklagten Parteien für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags zur Erstellung der Bankgarantie mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns haften (§ 347 Abs 1 HGB, ebenso Abs 1 der Einleitung der AGBKr). Demnach haftet die erstbeklagte Bank und mit ihr gemäß §§ 128 und 161 Abs 2 HGB der Zweitbeklagte für eine einwandfreie allgemeine Betriebsorganisation und für die erforderlichen Anordnungen und Aufsichtsmaßnahmen zur störungsfreien Abwicklung des konkreten Falls (Schinnerer-Avancini, Bankverträge³ I 26). Hiezu gehörte die Erledigung des Auftrags innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Das ergibt sich sowohl nach den Grundsätzen des ABGB, wonach die Erfüllung des Vertrags ohne unnötigen Aufschub gefordert werden kann (§ 904 Abs 1) und im besonderen der Gewalthaber verpflichtet ist, das übernommene Geschäft emsig zu besorgen (§ 1009 Satz 1), wie auch aus Punkt 16 Abs 1 AGBKr, wonach der Kreditunternehmung ein nach Lage des Falls angemessener Zeitraum für die Bearbeitung bzw Ausführung von Aufträgen zur Verfügung steht. Die Länge des angemessenen Zeitraums im Einzelfall ist questio facti und hängt einerseits von dem im Einzelfall notwendigen Arbeitsaufwand, andererseits aber auch von der im Einzelfall notwendigen Beschleunigung ab. Dem bankgeschäftlichen Verkehr ist eine Abwicklung ohne unangemessene, in der Sache nicht begründete Verzögerung eigentümlich (Schinnerer-Avancini 212). Den Revisionswerbern fiele demnach die nicht zeitgerechte Erledigung des Auftrags zur Last, wenn der zur Verfügung stehende Zeitraum nach den objektiven Umständen angemessen und ausreichend war; in diesem Fall könnten sie gemäß § 1298 ABGB nur den Beweis führen, dass ihr Verschulden wegen Dazwischenkommens besonderer Umstände fehle. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der zur Verfügung stehenden Zeit ist nicht die technisch nur im optimalen Fall gerade noch mögliche Zeitspanne zu berücksichtigen, sondern jener Zeitraum, der im Bankverkehr einerseits bei Berücksichtigung der erkennbaren Dringlichkeit des Auftrags und andererseits bei Zugrundelegung einer ordnungsgemäßen Organisation, normaler Arbeitsbedingungen und Mitberücksichtigung des sonstigen Geschäftsanfalls und der nicht außergewöhnlichen Störungen allgemein erforderlich ist. Das entspricht auch wieder der allgemeinen Regel des bürgerlichen Rechts, wonach zu prüfen ist, in welcher Zeit eine solche Leistung im rechtsgeschäftlichen Verkehr üblicherweise erbracht werden kann (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 904).Auszugehen ist davon, dass die beklagten Parteien für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags zur Erstellung der Bankgarantie mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns haften (Paragraph 347, Absatz eins, HGB, ebenso Absatz eins, der Einleitung der AGBKr). Demnach haftet die erstbeklagte Bank und mit ihr gemäß Paragraphen 128 und 161 Absatz 2, HGB der Zweitbeklagte für eine einwandfreie allgemeine Betriebsorganisation und für die erforderlichen Anordnungen und Aufsichtsmaßnahmen zur störungsfreien Abwicklung des konkreten Falls (Schinnerer-Avancini, Bankverträge³ I 26). Hiezu gehörte die Erledigung des Auftrags innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Das ergibt sich sowohl nach den Grundsätzen des ABGB, wonach die Erfüllung des Vertrags ohne unnötigen Aufschub gefordert werden kann (Paragraph 904, Absatz eins,) und im besonderen der Gewalthaber verpflichtet ist, das übernommene Geschäft emsig zu besorgen (Paragraph 1009, Satz 1), wie auch aus Punkt 16 Absatz eins, AGBKr, wonach der Kreditunternehmung ein nach Lage des Falls angemessener Zeitraum für die Bearbeitung bzw Ausführung von Aufträgen zur Verfügung steht. Die Länge des angemessenen Zeitraums im Einzelfall ist questio facti und hängt einerseits von dem im Einzelfall notwendigen Arbeitsaufwand, andererseits aber auch von der im Einzelfall notwendigen Beschleunigung ab. Dem bankgeschäftlichen Verkehr ist eine Abwicklung ohne unangemessene, in der Sache nicht begründete Verzögerung eigentümlich (Schinnerer-Avancini 212). Den Revisionswerbern fiele demnach die nicht zeitgerechte Erledigung des Auftrags zur Last, wenn der zur Verfügung stehende Zeitraum nach den objektiven Umständen angemessen und ausreichend war; in diesem Fall könnten sie gemäß Paragraph 1298, ABGB nur den Beweis führen, dass ihr Verschulden wegen Dazwischenkommens besonderer Umstände fehle. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der zur Verfügung stehenden Zeit ist nicht die technisch nur im optimalen Fall gerade noch mögliche Zeitspanne zu berücksichtigen, sondern jener Zeitraum, der im Bankverkehr einerseits bei Berücksichtigung der erkennbaren Dringlichkeit des Auftrags und andererseits bei Zugrundelegung einer ordnungsgemäßen Organisation, normaler Arbeitsbedingungen und Mitberücksichtigung des sonstigen Geschäftsanfalls und der nicht außergewöhnlichen Störungen allgemein erforderlich ist. Das entspricht auch wieder der allgemeinen Regel des bürgerlichen Rechts, wonach zu prüfen ist, in welcher Zeit eine solche Leistung im rechtsgeschäftlichen Verkehr üblicherweise erbracht werden kann (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 904,).
In diesem Zusammenhang kann nicht unbeachtet bleiben, dass die klagende Partei den Auftrag zur Erstellung der strittigen Bankgarantie erst sozusagen im letzten Moment erteilt hat. Das Risiko eines verspäteten Einlangens traf daher grundsätzlich sie selbst. Die Verantwortung der Bank darf nicht derart überspannt werden, dass dieses Risiko schon bei Verzögerungen auf sie überginge, die in einem ordentlichen Bankbetrieb nicht mit Sicherheit vermeidbar sind. Die von der Bank besorgten Geschäfte bleiben immer solche des Kunden selbst (Schinnerer-Avancini 23).
Im vorliegenden Fall ist – zumal ein Eingangsvermerk der Kreditunternehmung im Sinne des § 16 Abs 2 AGBKr nicht vorliegt – von der Feststellung des Erstgerichts auszugehen, dass der strittige Auftrag von der Firma A***** per Telex kurz von 11 Uhr an die erstbeklagte Partei hinausging. Da die Übermittlung eines Telex unmittelbar ohne Zeitverlust erfolgt, muss es demnach bei der erstbeklagten Partei zur gleichen Zeit eingelangt sein. Es stand ihr insgesamt ein Zeitraum von rund einer Stunde zur Verfügung. Ob dieser Zeitraum für die Bearbeitung und Ausführung des Auftrags objektiv angemessen war, kann mangels Durchführung eines Sachverständigenbeweises nur allgemein danach beurteilt werden, dass die Erledigung des Auftrags bei der beklagten Partei dessen Übermittlung von der Telex-Annahmestelle zum zuständigen Sachbearbeiter, die Prüfung und die Entschlussfassung sowie die Ausarbeitung und Versendung (hier wieder per Telex) umfasste. Dass ein Zeitraum von einer Stunde für diese Erledigungen ausreichen musste und nach der Übung des bankgeschäftlichen Verkehrs angemessen war, liegt nicht genügend klar auf der Hand. Im konkreten Fall dauerte die Übermittlung von der Telex-Stelle zur Sachbearbeiterin F***** K***** rund eine viertel- bis eine halbe Stunde. Der kürzeste Zeitraum mag angemessen sein, der ganze eher nicht mehr. F***** K***** hat nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen die Erledigung sofort in Angriff genommen und ihrer Mitarbeiterin T***** W***** rascheste Durchführung und Absendung des Telex aufgetragen. bis hierher könnte einschließlich der Prüfung des Auftrags durch F***** K***** und ihrer Anweisung an T***** W***** ein Zeitraum von rund einer halben Stunde angemessen gewesen sein. Die Vorinstanzen billigten nun für die Verfassung des Telex anstelle der von der Zeugin W***** genannten 20 bis 25 Minuten nur eine Zeitspanne von 10 Minuten zu. Soweit diese Beurteilung im Sinne des technischen Mindesterfordernisses eine Tatfrage ist, kann ihr der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten. Als angemessen im Sinne von durchschnittlich ist aber wohl auch hier ein etwas längerer Zeitraum anzunehmen, selbst wenn ein Muster verwendet werden konnte. Im Allgemeinen wird ein von einer Mitarbeiterin vorbereitetes Telex auch noch vom Sachbearbeiter geprüft werden müssen. Für die Durchgabe des Telex blieben der erstbeklagten Partei in dieser Situation demnach kaum noch 15 Minuten bis zu dem ihr allerdings bekannten Annahmeschluss für Bankgarantien bei der VFK. Für diese Zeitspanne steht bloß fest, dass der dortige Fernschreiber nicht dauernd besetzt war. Ein Fernschreiben langte allerdings um 11:46 Uhr bei der VFK ein und es könnten weitere drei kurze Fernschreiben in der kritischen Zeit dazwischengekommen sein. Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, dass selbst ständige Versuche der Angestellten der erstbeklagten Partei, das Telex an die VFK durchzugeben, scheiterten, weil dort gerade immer andere Fernschreiben einlangten.Im vorliegenden Fall ist – zumal ein Eingangsvermerk der Kreditunternehmung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, AGBKr nicht vorliegt – von der Feststellung des Erstgerichts auszugehen, dass der strittige Auftrag von der Firma A***** per Telex kurz von 11 Uhr an die erstbeklagte Partei hinausging. Da die Übermittlung eines Telex unmittelbar ohne Zeitverlust erfolgt, muss es demnach bei der erstbeklagten Partei zur gleichen Zeit eingelangt sein. Es stand ihr insgesamt ein Zeitraum von rund einer Stunde zur Verfügung. Ob dieser Zeitraum für die Bearbeitung und Ausführung des Auftrags objektiv angemessen war, kann mangels Durchführung eines Sachverständigenbeweises nur allgemein danach beurteilt werden, dass die Erledigung des Auftrags bei der beklagten Partei dessen Übermittlung von der Telex-Annahmestelle zum zuständigen Sachbearbeiter, die Prüfung und die Entschlussfassung sowie die Ausarbeitung und Versendung (hier wieder per Telex) umfasste. Dass ein Zeitraum von einer Stunde für diese Erledigungen ausreichen musste und nach der Übung des bankgeschäftlichen Verkehrs angemessen war, liegt nicht genügend klar auf der Hand. Im konkreten Fall dauerte die Übermittlung von der Telex-Stelle zur Sachbearbeiterin F***** K***** rund eine viertel- bis eine halbe Stunde. Der kürzeste Zeitraum mag angemessen sein, der ganze eher nicht mehr. F***** K***** hat nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen die Erledigung sofort in Angriff genommen und ihrer Mitarbeiterin T***** W***** rascheste Durchführung und Absendung des Telex aufgetragen. bis hierher könnte einschließlich der Prüfung des Auftrags durch F***** K***** und ihrer Anweisung an T***** W***** ein Zeitraum von rund einer halben Stunde angemessen gewesen sein. Die Vorinstanzen billigten nun für die Verfassung des Telex anstelle der von der Zeugin W***** genannten 20 bis 25 Minuten nur eine Zeitspanne von 10 Minuten zu. Soweit diese Beurteilung im Sinne des technischen Mindesterfordernisses eine Tatfrage ist, kann ihr der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten. Als angemessen im Sinne von durchschnittlich ist aber wohl auch hier ein etwas längerer Zeitraum anzunehmen, selbst wenn ein Muster verwendet werden konnte. Im Allgemeinen wird ein von einer Mitarbeiterin vorbereitetes Telex auch noch vom Sachbearbeiter geprüft werden müssen. Für die Durchgabe des Telex blieben der erstbeklagten Partei in dieser Situation demnach kaum noch 15 Minuten bis zu dem ihr allerdings bekannten Annahmeschluss für Bankgarantien bei der VFK. Für diese Zeitspanne steht bloß fest, dass der dortige Fernschreiber nicht dauernd besetzt war. Ein Fernschreiben langte allerdings um 11:46 Uhr bei der VFK ein und es könnten weitere drei kurze Fernschreiben in der kritischen Zeit dazwischengekommen sein. Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, dass selbst ständige Versuche der Angestellten der erstbeklagten Partei, das Telex an die VFK durchzugeben, scheiterten, weil dort gerade immer andere Fernschreiben einlangten.
Bei dieser Sach- und Rechtslage vermag der Oberste Gerichtshof der Ansicht der Vorinstanzen nicht zu folgen, dass schon aus der nicht rechtzeitigen Erledigung des Auftrags innerhalb der verfügbaren runden Stunde ein Verschulden der erstbeklagten Partei zwingend folge. Da es andererseits immer noch um die Frage der Angemessenheit der der erstbeklagten Partei zur Verfügung stehenden Zeit geht, kommt der klagenden Partei die grundsätzliche Beweislast des Auftragnehmers für fehlendes Verschulden gemäß § 1298 ABGB noch nicht zugute. Immer noch hat die klagende Partei nachzuweisen, dass nicht ihr eigener Auftrag im Sinne einer für den Auftragnehmer zu kurz verbleibenden Zeit zu spät erfolgte oder konkrete Fehler auf Seiten der beklagten Parteien vorlagen.Bei dieser Sach- und Rechtslage vermag der Oberste Gerichtshof der Ansicht der Vorinstanzen nicht zu folgen, dass schon aus der nicht rechtzeitigen Erledigung des Auftrags innerhalb der verfügbaren runden Stunde ein Verschulden der erstbeklagten Partei zwingend folge. Da es andererseits immer noch um die Frage der Angemessenheit der der erstbeklagten Partei zur Verfügung stehenden Zeit geht, kommt der klagenden Partei die grundsätzliche Beweislast des Auftragnehmers für fehlendes Verschulden gemäß Paragraph 1298, ABGB noch nicht zugute. Immer noch hat die klagende Partei nachzuweisen, dass nicht ihr eigener Auftrag im Sinne einer für den Auftragnehmer zu kurz verbleibenden Zeit zu spät erfolgte oder konkrete Fehler auf Seiten der beklagten Parteien vorlagen.
Somit kommt weiteren, bisher nicht ausreichend geprüften Fragen allenfalls entscheidende Bedeutung zu. Zunächst fällt auf, dass die Vorinstanzen zwar die Frage „der Telefonate“ zwischen dem Angestellten A***** T***** der Firma A***** und der Bankangestellten F***** K***** im Sinne der Aussage des ersteren beantwortet haben, sodass das von F***** K***** behauptete zweite Gespräch (nach dem Einlangen des strittigen Auftrags) nicht als erwiesen anzunehmen sei. Aber abgesehen davon, dass vor allem die zweite Instanz in diesem Zusammenhang von den damals geführten Telefonaten in der Mehrzahl spricht (sodass der Inhalt eines zweiten Telefonats offen bliebe), decken sich die festgestellten Zeiträume über das Einlangen des strittigen Telex bei der Sachbearbeiterin F***** K***** und deren (möglicherweise einziges) Telefongespräch mit A***** T***** auf die Minute (in beiden Fällen zwischen 11:15 und 11:30 Uhr). Damit steht ein zeitliches Verhältnis zwischen einem (allenfalls einzigen) Telefonat und dem Einlangen des strittigen Telex nicht fest. Es kommt aber darauf an, ob dieser Telex im Zeitpunkt des Telefonats bereits in den Händen der Sachbearbeiterin war oder ob es erst nachher einlangte. Im ersten Fall könnte die Erklärung der Zeugin K*****, die Erstellung „der Bankgarantien“ gehe in Ordnung, als verbindliche Zusage einer Erledigung bis 12 Uhr angesehen werden. Im anderen Fall müsste hingegen berücksichtigt werden, dass die erstbeklagte Partei am gleichen Vormittag für die Firma A***** bereits zwei Bankgarantien abgefertigt hatte, sodass die beruhigende Antwort auf diese erledigte Angelegenheit bezogen gewesen wäre. Auch A***** T***** hätte bei dieser Vorgeschichte nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich die Auskunft der Zeugin K***** auf das letzte Telex bezog, sondern ausdrücklich danach fragen müssen, ob dieses, eben erst abgesendete Telex schon bei F***** K***** eingelangt sei und ob die darin gewünschte dritte Bankgarantie in Ordnung gehe. Da ein solcher Inhalt des Telefonats nicht einmal behauptet wurde (s auch Zeugenaussage T***** S 28), müsste die klagende Partei wenigstens beweisen, dass sich die Zusage der Bankangestellten ihrem Inhalt nach auf dieses letzte Telex bezog.
Aber auch die Tatsache, dass telefonische Vorankündigungen von Bankgarantien von der VFK angenommen werden und dass die erstbeklagte Partei eine solche Vorankündigung unterließ, kann das Klagebegehren ohne eine weitere Feststellung, dass ihr und im besonderen der Angestellten K***** eine solche Übung allgemein und nicht bloß aufgrund eines einzelnen konkreten Auftrags bekannt war oder bekannt sein musste, nicht rechtfertigen, zumal diese Übung nach der Aussage des Zeugen Dipl. Ing. R***** K***** (des Vorsitzenden der VFK) ein vom Gesetz nicht gedecktes Entgegenkommen darstellt (S 22) und ein entsprechender Auftrag im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet wurde.
Die aufgezeigten, noch nicht hinreichend geklärten Fragen werden mit den Parteien zu erörtern und die hiezu angebotenen Beweise durchzuführen sein, bevor eine endgültige Entscheidung möglich ist. Die Einholung eines Gutachtens eines Banksachverständigen könnte am Platze sein.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.