Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 510/93×

Entscheidung 7 Ob 510/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob510/93(7Ob538/93)

Entscheidungsdatum

31.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Ebner und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei R***** reg.Gen.m.b., ***** vertreten durch Dr.Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Anton Sch*****, vertreten durch Dr.Reinhard Steger, Dr.Josef Wurzer, Rechtsanwälte in St.Johann im Pongau, wegen Herausgabe (Streitwert S 10.000) infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Krems vom 23. November 1992, GZ 1 R 39/92-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 21.Jänner 1992, GZ 4 C 6/92d-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge als klagende Partei bezeichnet) verband mit ihrer auf Herausgabe eines Traktors gerichteten Klage den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Form eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes. Das Erstgericht gab dem Antrag statt, das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge als Beklagter bezeichnet) statt, wies den Antrag mit der angefochtenen Entscheidung ab und erklärte den Revisionsrekurs, gestützt auf die Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, für jedenfalls unzulässig.

Dagegen wendet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der klagenden Partei, in dem die Unterlassung der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht gerügt und ausgeführt wird, es liege eine Rechtsfrage des materiellen Rechtes vor, der erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukomme und die vom Rekursgericht unrichtig gelöst worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Dem hier nach Paragraph 402, Absatz 2, EO zur Anwendung gelangenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO gemäß ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Nach den Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 402, Absatz 2, EO hat das Rekursgericht in seiner Entscheidung auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, sofern er nicht ausschließlich in Geld besteht, insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Diesem Gebot ist das Rekursgericht insoweit nachgekommen, als es, zwar nicht expressis verbis, aber durch Anführung der in der Klage mit 10.000 S vorgenommenen Bewertung des Streitgegenstandes im Kopf seiner Entscheidung und durch ausdrückliche Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Entscheidungsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt.

Die im Revisionsrekurs geforderte sinngemäße Berücksichtigung der Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 58 und 60 Absatz 2, JN kommt bereits mangels jeglicher Relevanz nicht in Betracht. Paragraph 57, JN hingegen, der für Streitigkeiten, die (nur) die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht - damit aber auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nach Paragraph 471, ABGB (siehe Fasching römisch eins, 354) - zum Gegenstand haben, Geltung hat, enthält zwar Gericht wie Kläger bindende Bewertungsvorschriften: maßgebend ist der Betrag der Forderung oder der geringere Wert des Pfandgegenstandes.

Doch auch hier kann der Kläger das Gericht insoweit binden, als er den Pfandgegenstand - hier den Wert der Sache, hinsichtlich der das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird - selbst zu bewerten hat (Fasching römisch eins, 356). Hat er aber eine Unterbewertung vorgenommen, so ist das Gericht nichtsdestoweniger daran gebunden.

Im vorliegenden Fall besteht daher kein Anlaß, den von der klagenden Partei - unwidersprochen - mit S 10.000 angegebenen Wert des Streitgegenstandes von Amts wegen mit über S 50.000 anzunehmen vergleiche Fasching römisch eins, 357). Daß das Erstgericht den Vollzug der von ihm bewilligten einstweiligen Verfügung vom Erlag einer 50.000 S übersteigenden Sicherheitsleistung durch die klagende Partei abhängig machte bzw dessen Hemmung für den Fall der Hinterlegung eines Geldbetrages von 87.700 S durch den Beklagten verfügte, hat auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes keinen Einfluß, da das Rekursgericht die einstweilige Verfügung bereits dem Grunde nach abgewiesen und demzufolge über die Höhe oder Berechtigung der erwähnten Sicherheitsleistungen bzw Barerläge gar nicht entschieden hat.

Der Revisionsrekurs ist daher gemäß dem Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.

Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängig ist.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E34249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00510.93.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19930331_OGH0002_0070OB00510_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung