Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei führte die Müll- und Klärschlammentsorgung der Stadt Graz und die Müllentsorgung einiger Gemeinden des Grazer Umlandes durch. Sie nahm bereits 1983 Vertragsverhandlungen zur Deponierung des Mülls auf der Deponie H***** auf. Schon damals zeigte sich ein enormer Widerstand der dortigen Bevölkerung gegen dieses Vorhaben. 1985 kam es zum Vertragsabschluß zwischen den Parteien über die Deponierung des Grazer Mülls in H*****. Am 7.7.1987 schloß die klagende Partei einerseits mit der beklagten Partei, andererseits mit der G***** GesmbH einen Vertrag über die Deponierung von Deponiegut und Klärwerksabfällen auf Deponien, die einerseits der beklagten Partei und anderseits der G***** GesmbH zur Verfügung stehen, ab.
In dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag ist einleitend festgehalten, daß in der Müllaufbereitungsanlage der klagenden Partei etwa 60.000 t pro Jahr an Müll und Klärwerksabfälle von derzeit rund 4.000 t pro Jahr anfallen. Der Vertrag lautet weiters auszugsweise: "...§ 2In dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag ist einleitend festgehalten, daß in der Müllaufbereitungsanlage der klagenden Partei etwa 60.000 t pro Jahr an Müll und Klärwerksabfälle von derzeit rund 4.000 t pro Jahr anfallen. Der Vertrag lautet weiters auszugsweise: "...Paragraph 2
1. Die zu übernehmende und zu übergebende Menge umfaßt 50 % des bei der AE***** jährlich anfallenden Deponiegutes und der Klärwerksabfälle.
2. Sollte die G***** GesmbH (als Geschäftsführer der Mülldeponie der Marktgemeinde F*****), die sich bereiterklärt hat, die restlichen 50 % des jährlich anfallenden Deponiegutes und der Klärwerksabfälle zu übernehmen, aus welchen Gründen immer, nicht in der Lage sein, vorübergehend oder auf Dauer Deponiegut von der AE***** zu übernehmen, ist die KS (gemeint: die beklagte Partei) berechtigt und verpflichtet, sämtliche bei der AE***** anfallenden Mengen an Deponiegut während der Laufzeit dieses Vertrages zu den in diesem Vertrag genannten Bedingungen zu übernehmen. Die AE***** ist verpflichtet, sämtliches Deponiegut der KS zu übergeben, und zwar so lange, bis die G***** GesmbH wieder in der Lage und bereit sind, Deponiegut zu übernehmen.
3. Zwischen der KS und der G***** GesmbH findet insofern ein Mengenausgleich statt, als jener Betrieb, der Deponiegut wegen Verhinderung des anderen Betriebes über seine Quote hinaus übernehmen mußte, berechtigt ist, vom anderen Betrieb zu verlangen, daß der andere Betrieb, sobald ihm die Aufnahme von Deponiegut wieder möglich ist, die Mehrmengen ausgleicht.
.......
5. Die KS nimmt zur Kenntnis, daß die verbleibenden 50 % des Deponiegutes und der Klärwerksabfälle gemäß gesondertem Vertrag mit der G***** GesmbH dieser Gesellschaft zur Deponierung übergeben werden.
§ 3Paragraph 3
1. Sämtliche in diesem Vertrag nachfolgend genannten Preise sind Nettopreise, zu denen noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe kommt.
2. Das an die KS für übernommenes Deponiegut zu bezahlende Entgelt beträgt S 450,-- je Tonne verladenen Deponiegutes und ist von der AE***** an die KS wie folgt zu bezahlen:
.....
5. Für die Klärwerksabfälle wird je Tonne loco Deponie ein Betrag von
S 500,-- bezahlt. Die Transportkosten trägt die AE*****.
.....
§ 4Paragraph 4
1. Dieser Vertrag tritt nach beiderseitiger Unterfertigung sowie nach Unterfertigung des zwischen der AE***** und der G***** GesmbH abgeschlossenen Vertrages rückwirkend mit 1.7.1987 in Kraft und wird für die Dauer von 8 Jahren, somit bis 1.7.1995 errichtet. Erfolgt 12 Monate vor Ablauf des Vertrages keine schriftliche Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so verlängert sich die Vertragsdauer jeweils um weitere 2 Jahre. Die KS erklärt, daß sie diesen Vertrag nur dann aufkündigen wird, wenn die G***** GesmbH den zwischen ihr und der AE***** gleichzeitig abgeschlossenen Vertrag aufkündigt.
2. Unbeschadet des in diesem Vertragspunkt vereinbarten Kündigungsverzichtes sind beide Teile berechtigt, das Vertragsverhältnis für jenen Zeitraum zu sistieren, in dem die KS aus Gründen höherer Gewalt nicht in der Lage ist, das in diesem Vertrag bezeichnete Deponiegut und die Klärwerksabfälle der Stadt Graz zu übernehmen bzw die AE***** aus Gründen höherer Gewalt nicht in der Lage ist, das in diesem Vertrag genannte Deponiegut und die Klärwerksabfälle zu übergeben.
...".
Für den Fall der Beendigung der Vertrages aus welchen Gründen immer sollte der ursprünglich zwischen den Streitteilen geschlossene Deponievertrag vom 11.10.1985 wieder in Kraft treten.
Einen sinngemäß gleichen Vertrag schloß die klagende Partei am 7.7.1987 mit der G***** GesmbH ab.
Die seitens der klagenden Partei mit den Verhandlungen betrauten Personen sicherten zu, daß die in den Verträgen genannten Istmengen von 60.000 t pro Jahr keinesfalls erhöht, sondern verringert werden. Die Menge von 60.000 t wurde als Obergrenze für den auf beide Deponien aufzuteilenden Müll vereinbart, auch wenn sie im Vertrag aus politischen Gründen nicht als Höchstmenge bezeichnet wurde. Bei den Vertragsverhandlungen hat niemand mit der Einführung eines Altlastensanierungsbetrages gerechnet.
Seitens der beklagten Partei war vorgesehen, den Müll ausschließlich auf der Deponie in H***** zu entsorgen, auch wenn im Vertrag von anderen Deponiemöglichkeiten die Rede ist. Der Müll wurde von der klagenden Partei nicht zur Deponie transportiert, sondern der beklagten Partei in Graz in der S*****gasse übergeben.
Obwohl das Müllkonzept der Stadt Graz auf eine Mengenreduzierung ausgerichtet war, wuchs die Menge des Deponiegutes ständig an. Der klagenden Partei wurde seitens der G***** GesmbH mitgeteilt, daß die Müllmenge drastisch reduziert werden müsse, weil die Akzeptanz der Bevölkerung von F***** nicht mehr gegeben sei. Es kam zu Bürgerprotesten, und zwar in erster Linie wegen der erhöhten Frequenz der LKW-Zufahrten. Seitens der beklagten Partei wurde die klagende Partei wiederholt darauf hingewiesen, daß der Sektor "A" der Deponiefläche in H***** nicht ausreichend sein werde, wenn es zu keiner Verringerung der Müllmenge komme. Der Sektor "A" der Deponie H***** war bereits Mitte 1989 vollständig angefüllt. Es wurde mit der Schüttung auf der Fläche "B" begonnen, obwohl damals hiefür noch nicht alle Genehmigungen vorlagen, die jedoch in der Folge nachgetragen wurden.
Durch das Altlastensanierungsgesetz wurde mit 1.1.1990 ein vom Deponiebetreiber zu entrichtender Altlastensanierungsbetrag eingeführt. Auf Grund weiterer gesetzlicher Änderungen waren die Deponiebetreiber in der Folge auch verpflichtet, Rücklagen je deponierter Mülltonne zu bilden, weshalb das Deponiegut genau gewogen werden mußte. Dadurch entstanden zusätzliche Kosten. Die Deponie H***** wurde zudem zur Errichtung einer Kläranlage verpflichtet, wofür ein Aufwand von S 50 Mio erforderlich war.
Die Stadt Graz beschloß im Dezember 1990, die Müllgebühren unter Berücksichtigung des Altlastensanierungsbeitrages für 1991 zu erhöhen. Im Dezember 1991 beschloß sie abermals die Erhöhung für 1992.
Mit Schreiben vom 28.3.1990 kündigte die G***** GesmbH den Deponievertrag vom 7.7.1987 mit sofortiger Wirkung auf, weil eine Volksbefragung darüber stattfinden sollte, ob sich die Bevölkerung von F***** gegen die Übernahme des Mülls aus der Stadt Graz ausspreche. Mit weiterem Schreiben vom 2.4.1990 wurde als Auflösungsgrund noch geltend gemacht, daß sich die klagende Partei weigere, der G***** GesmbH die Beträge, die sie auf Grund des Altlastensanierungsgesetzes seit 1.1.1990 als Deponiebetreiber belasteten, zu ersetzen. Auch die ständige Überschreitung der jährlichen Höchstmenge von 60.000 t Müll wurde als Auflösungsgrund angeführt.
Am 2.4.1990 erklärte auch die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei die Aufkündigung des Vertrages vom 7.7.1987. Dieses Schreiben lautet: "Am 29.3.1990 erhielten wir eine Durchschrift des Briefes an die AE*****, als Absender die G***** GesmbH. Im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen sehen wir uns gezwungen, das Vertragswerk vom 7.7.1987 ebenfalls mit sofortiger Wirkung zur Auflösung zu bringen. Aus rechtlichen und organisatorischen Gründen sehen wir uns außer Stande, den gesamten anfallenden Abfall der Stadt Graz in H***** zu übernehmen. Wir sind jedoch bereit, ebenso wie die G***** GesmbH bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Volksbefragung in F***** 50 % des anfallenden Abfalls der Stadt Graz zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der K***** bzw der Mülldeponie H***** zu übernehmen. Eine Kopie der Deponiebedingungen der Mülldeponie H***** übersenden wir Ihnen in der Anlage.
Ein weiterer wichtiger Grund, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen, besteht darin, daß aus unseren Rechnungen die Summen zur Abführung der Abgabe nach den Altlastensanierungsgesetz nicht bezahlt werden."
Die klagende Partei erklärte, die Aufkündigungen nicht zu akzeptieren, wobei sie unter anderem ihren Standpunkt deponierte, daß die Verpflichtung zur Zahlung des Altlastensanierungsbeitrages die Deponiebetreiber treffe, sodaß die klagende Partei keine diesbezüglichen Zahlungen leisten werde.
Trotz der erklärten Vertragsauflösungen übernahmen beide Deponiebetreiber mit dem Vorbehalt "unpräjudiziell" weiterhin Müll von der klagenden Partei, allerdings zu geänderten Preisen, die von der klagenden Partei auch bezahlt wurden, und zwar ebenfalls mit dem Vorbehalt "unpräjudiziell".
Am 6.4.1990 klagte die hier beklagte Partei die hier klagende Partei zu 13 Cg 128/90 des Erstgerichtes auf Zahlung von S 347.720,-- mit der Behauptung, dieses seien jene Gebühren, die ihr aufgrund des Altlastensanierungsgesetzes seit 1.1.1990 vorgeschrieben worden seien. In diesem Verfahren trat am 5.3.1991 Ruhen ein, weil die hier klagende Partei rückwirkend ab Jänner 1991 den Altlastensanierungsbeitrag zahlte.
Am 23.8.1990 brachte die klagende Partei die vorliegende Klage ein, die zunächst (nur) das Begehren auf Feststellung des aufrechten Vertragsverhältnisses und der Unwirksamkeit der Auflösungserklärung (Punkt 1.) enthielt. Am selben Tag brachte sie die im wesentlichen gleichlautende Feststellungsklage gegen die G***** GesmbH zu 23 Cg 246/90 des Erstgerichtes ein. Mit der G***** GesmbH wurde im Dezember 1990 eine Einigung über die vorläufige weitere Gestaltung der Vertragsbeziehungen und über die Aufnahme von Vertragsverhandlungen für einen langfristigen Deponievertrag erzielt und die Feststellungsklage gegen die G***** GesmbH am 15.1.1991 vereinbarungsgemäß unter Anspruchsverzicht zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 18.12.1990 bot die beklagte Partei der klagenden Partei unter Bezug auf ein vorangegangenes Schreiben die Entsorgung von Abfällen bis zum 31.12.1993 im Höchstmaß von 60.000 t pro Jahr an, wobei die Deponiemöglichkeit nur dann genutzt werden sollte, wenn andere Entsorgungsstellen nicht beansprucht werden könnten. Die klagende Partei bot ihrerseits ebenfalls mit Schreiben vom 18.12.1990, das (nur) vom Geschäftsführer Mag.Norbert G***** unterfertigt worden war, der beklagten Partei die Zahlung "der vereinbarten Entgelte" zuzüglich der Altlastensanierungsbeiträge für das übernommene Deponiegut an und erklärte, bei Annahme des Anbotes das von ihr gegen die beklagte Partei angestrengte Feststellungsverfahren "einzustellen". Sie erwarte ihrerseits die Einstellung des von der beklagten Partei hinsichtlich des Altlastensanierungsbeitrages geführten Leistungsverfahrens und wünsche weitere Vertragsverhandlungen.
Die beklagte Partei unterfertigte dieses Anbot, vermerkte jedoch in einem Zusatz, daß sie der vorgeschlagenen Vorgangsweise "unter Berücksichtigung unseres beiliegenden Schreibens vom 19.12.1990" zustimme. In diesem angeführten Schreiben führte die beklagte Partei aus, daß ihre Entsorgungsbereitschaft in ihrem Anbot vom 18.12.1990 definiert sei und daß sie für weitere Gespräche zur Verfügung stehe. Weiters ersuchte sie um "Einstellung" des Streitverfahrens.
Im fraglichen Zeitraum (Dezember 1990) war die klagende Partei satzungsgemäß durch zwei Geschäftsführer, nämlich durch Mag.Norbert G***** und Dipl.Ing.Dr.Gerald F***** vertreten, wobei diese gemeinsam oder jeweils in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen vertretungsbefugt waren. Der beklagten Partei ist nicht aufgefallen, daß das Anbot der klagenden Partei vom 18.12.1990 nur von Mag.Norbert G***** unterfertigt war. Die beklagte Partei war überdies der Meinung, daß nur Mag.Norbert G***** vertretungsbefugt sei, weil sich Dipl.Ing.Dr.F***** nicht mehr in Graz aufhielt und die ursprüngliche Mitgesellschafterin V*****, seitens der die Bestellung des Dipl.Ing.Dr.F***** als Geschäftsführer durchgesetzt worden war, inzwischen ihre Geschäftsanteile an der klagenden Partei veräußert hatte. Tatsächlich war Mag.Norbert G***** vom Stadtsenat Graz als Vertreter der Eigentümerin der klagenden Partei ermächtigt, das Anbot an die beklagte Partei rechtsverbindlich alleine zu zeichnen. Für den Stadtsenat war allerdings der Abschluß eines neuen, unbefristeten Vertrages Voraussetzung für die Klagsrückziehung, sodaß das Anbot vom 18.12.1990 nicht den Intentionen des Stadtsenates entsprach.
Mit Schreiben vom 9.1.1991, das ebenfalls nur von Mag.Norbert G***** gefertigt war, wies die klagende Partei darauf hin, daß sie die Erklärung der Anbotsannahme unter der Bedingung, daß das Anbot der beklagten Partei vom 18.12.1990 zu gelten habe, nämlich das offene Streitverfahren einzustellen und zu geltenden Listenpreisen abzurechnen, nicht anerkenne. Auf Anraten des DDr.J*****, der als Rechtsberater des Finanzressorts der Stadt Graz in Bezug auf Müllfragen tätig und in die Verhandlungen mit den Deponiebetreibern eingebunden war, unterfertigte der Rechtsvertreter der beklagten Partei das Anbot der klagenden Partei vom 18.12.1990 schließlich "bedingungslos" und mittelte dieses der klagenden Partei am 27.2.1991 zu. Auf dieses Schreiben reagierte die klagende Partei zunächst nicht. Der Rechtsvertreter der beklagten Partei setzte sich nunmehr mit DDr.J***** in Verbindung, der mitteilte, daß die ÖVP-Fraktion im Stadtsenat Schwierigkeiten mache. Mag.Norbert G***** versuchte zwar, die Genehmigung zum Abschluß eines in der Folge neu ausgearbeiteten Vertrages mit der beklagten Partei und zur Klagsrückziehung von den Gesellschaftern der klagenden Partei zu erreichen, erhielt hiezu aber mangels eines politischen Konsenses keine Ermächtigung. Ein von der beklagten Partei ausgearbeiteter Nachtrag zum Vertrag vom 7.7.1987, der der klagenden Partei am 25.6.1991 übermittelt wurde und der unter anderem wegen der gesetzlichen Änderungen neue Preise enthielt, wurde von der klagenden Partei nicht angenommen. Weil die vorliegende Klage nicht zurückgezogen wurde, lehnte die beklagte Partei Anfang Juli 1991 die Müllübernahme kurzfristig ab, nahm dann aber noch einige Tage den Müll auf Grund einer Intervention des Bürgermeisters und der Zusagen des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister der Stadt Graz, daß die Klage zurückgezogen werde, den Müll wieder an. Die Deponie wurde auch deshalb kurzfristig wieder geöffnet, weil "die ÖVP-Franktion" erklärte, sie wolle unter dem Druck einer geschlossenen Deponie nicht verhandeln. Als schließlich der Bürgermeister der Stadt Graz der beklagten Partei mitteilte, daß ein neuer Vertrag nicht zustande komme, wurde die Deponie H***** am 27.7.1991 für die klagende Partei endgültig geschlossen. Die beklagte Partei hatte bereits mit Schreiben vom 4.7.1991 jede weitere Übernahme des Abfalles abgelehnt, wobei sie darauf hingewiesen hatte, daß gemäß den geänderten Bestimmungen des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes nicht die klagende Partei, sondern der Müllwirtschaftsverband Eigentümer des Mülls sei. Weiters sei trotz entsprechender Zusage die Mülldeponie K***** nicht verwirklicht und keine Erweiterung der Mülldeponie H***** auf die Sektoren "C" und "D" vorgenommen worden.
Auf Grund der Weigerung der beklagten Partei, Müll anzunehmen, kam es zum Widerstand von Bürgern der Gemeinde S***** gegen die Ablieferung des gesamten Grazer Mülls auf die Deponie F*****.
Am 5.2.1992 kam es zu einer endgültigen vertraglichen Regelung zwischen der klagenden Partei und der G***** GesmbH. Die klagende Partei verpflichtete sich, den gesamten ihr zur Verfügung stehenden Restmüll nach getrennter Sammlung sowie biologischer stofflicher Verwertung und den Klärschlamm und Klärwerksabfälle der Stadt Graz in gestaffelten, im Vertrag näher angeführten Höchstmengen zu liefern, und zwar bis zum Jahr 2001. Für den Fall, daß die klagende Partei höhere Abfallmengen besitzen sollte, als den vereinbarten Höchstmengen entspreche, sollte für diese Mehrmengen keine Lieferpflicht bestehen.
Die klagende Partei vertritt den Standpunkt, daß die Kündigung des Vertrages vom 7.7.1987 zu Unrecht erfolgte. Sie dehnte ihr am 23.8.1990 angebrachtes Begehren auf Feststellung des aufrechten Vertragsverhältnisses und der Rechtsunwirksamkeit der Auflösungserklärung mit Schriftsatz vom 10.7.1991 dahin aus, daß (2.) die klagende Partei in Entsprechung des genannten Vertrages schuldig sei, das bereit gehaltene Deponiegut zu übernehmen und daß (3.) festgestellt werde, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche Schäden aus der vertragswidrigen Nichterfüllung hafte. Das Leistungsbegehren begründete sie damit, daß sich die beklagte Partei nunmehr weigere, Deponiegut zu übernehmen.
Zum Begehren auf Feststellung der Schadenhaftpflicht der beklagten Partei führte die klagende Partei aus, daß ernsthaft zu befürchten sei, daß die klagende Partei einen erheblichen Schaden erleide.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und sprach sich gegen die Zulassung der Klagsänderung aus. Sie wendete im wesentlichen ein:
Die am 2.4.1990 ausgesprochene Auflösung des Vertragsverhältnisses sei rechtswirksam, weil folgende wichtige Auflösungsgründe vorlägen:
Die klagende Partei habe sich zu Unrecht geweigert, den am 1.1.1990 eingeführten Altlastensanierungsbeitrag zu zahlen. Die klagende Partei habe ihre Verpflichtung, lediglich rund 60.000 t jährlich Müll zu liefern, nicht eingehalten. Die Müllmengen hätten sich jährlich um etwa 20 % erhöht, wodurch vermehrt Probleme mit Bürgerinitiativen entstanden seien. Die beklagte Partei sei auch auf Grund des Umstandes, daß die G***** GesmbH den Vertrag mit der klagenden Partei rechtswirksam aufgelöst hätten, zur Vertragsauflösung mit der klagenden Partei berechtigt und betriebsintern hiezu verpflichtet gewesen. Zudem sei ein diese Rechtssache beendender außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen. Die klagende Partei habe die Klage vereinbarungswidrig nicht zurückgezogen, weshalb sich die beklagte Partei gezwungen gesehen habe, die Abnahme von Müll einzustellen. Der klagenden Partei fehle weiters jegliches Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens, weil sie sich im Vertrag vom 5.2.1992 mit der G***** GesmbH verpflichtet habe, den gesamten bei ihr anfallenden Müll auf der Mülldeponie F***** zu deponieren. Das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei sei auch deshalb zu verneinen, weil die klagende Partei nach § 6 Abs 1 und 2 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, das am 5.10.1990 in Kraft getreten sei, nicht mehr Eigentümerin des Mülls sei. Der Hausmüll stehe vielmehr ex lege im Eigentum des Abfallwirtschaftsbandes Graz-Umgebung.Die klagende Partei habe sich zu Unrecht geweigert, den am 1.1.1990 eingeführten Altlastensanierungsbeitrag zu zahlen. Die klagende Partei habe ihre Verpflichtung, lediglich rund 60.000 t jährlich Müll zu liefern, nicht eingehalten. Die Müllmengen hätten sich jährlich um etwa 20 % erhöht, wodurch vermehrt Probleme mit Bürgerinitiativen entstanden seien. Die beklagte Partei sei auch auf Grund des Umstandes, daß die G***** GesmbH den Vertrag mit der klagenden Partei rechtswirksam aufgelöst hätten, zur Vertragsauflösung mit der klagenden Partei berechtigt und betriebsintern hiezu verpflichtet gewesen. Zudem sei ein diese Rechtssache beendender außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen. Die klagende Partei habe die Klage vereinbarungswidrig nicht zurückgezogen, weshalb sich die beklagte Partei gezwungen gesehen habe, die Abnahme von Müll einzustellen. Der klagenden Partei fehle weiters jegliches Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens, weil sie sich im Vertrag vom 5.2.1992 mit der G***** GesmbH verpflichtet habe, den gesamten bei ihr anfallenden Müll auf der Mülldeponie F***** zu deponieren. Das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei sei auch deshalb zu verneinen, weil die klagende Partei nach Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, das am 5.10.1990 in Kraft getreten sei, nicht mehr Eigentümerin des Mülls sei. Der Hausmüll stehe vielmehr ex lege im Eigentum des Abfallwirtschaftsbandes Graz-Umgebung.
Die klagende Partei bestritt diese Ausführungen und wies hinsichtlich des Einwandes der verglichenen Rechtssache insbesondere darauf hin, daß das Anbot vom 18.12.1990 nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, weil es nur von einem ihrer beider Geschäftsführer unterfertigt worden sei. Es sei auch nicht rechtswirksam angenommen worden, weil die Annahmeerklärung seitens der beklagten Partei unannehmbare Bedingungen enthalten habe.
Mit dem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß ließ das Erstgericht die Änderung (Erweiterung) des Klagebegehrens zu. Es wies das gesamte Klagebegehren aber zur Gänze ab. Wer Eigentümer des Mülls sei, sei ohne Belang. Die klagende Partei habe jedoch zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigende Gründe gesetzt, weil sie ständig die vereinbarten Höchstmengen mißachtet und die Zahlung des Altlastensanierungsbeitrages an die beklagte Partei verweigert habe, obwohl sie diesen bereits am 1.1.1990 auf die "Müllverursacher" durch entsprechende Erhöhung der Müllgebühren überwälzt habe. Außerdem könne die klagende Partei aufgrund der gegenüber der G***** GesmbH eingegangenen Lieferverpflichtung keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung des Vertrages vom 7.7.1987 erheben. Die klagende Partei wäre auch aufgrund des rechtswirksam zustande gekommenen Vergleiches mit der beklagten Partei verpflichtet gewesen, das vorliegende Verfahren "einzustellen", sodaß auch deshalb jegliches Rechtschutzinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens fehle. Die beklagte Partei sei wegen Nichteinhaltung des außergerichtlichen Vergleiches berechtigt gewesen, jede weitere Müllabnahme bis zur "Einstellung" des Verfahrens durch die klagende Partei abzulehnen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Der Vertrag vom 7.7.1987 sei als Dauerschuldverhältnis zu werten, das aus wichtigen Grund jederzeit durch außergerichtliche Kündigung aufgelöst werden könne. Solche Gründe lägen vor, weil sich die klagende Partei auf den Standpunkt gestellt habe, zu einer Zahlung des Altlastensanierungsbeitrages nicht verpflichtet zu sein. Beitragsschuldner sei zwar nach § 4 Ziffer 1 des Altlastensanierungsgesetzes der Betreiber der Deponie. Nach den Gesetzesmaterialien sollte der Altlastenbeitrag bei den Deponiebetreibern deshalb eingehoben werden, um den Kreis der Beitragspflichtigen aus Gründen der Einfachheit der Vollziehung möglichst klein zu halten. Andererseits sei es unter anderem Zielsetzung gewesen, durch die finanzielle Belastung des Deponieerwerbers einen sinnvollen Anreiz zur Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen bzw zur Deponieraumschonung und zur Abfallvermeidung zu schaffen. Daraus folge aber, daß der Altlastensanierungsbeitrag wirtschaftlich nicht die Deponiebetreiber treffen sollte und daß ihnen die Beitragspflichten nur aus Gründen der vereinfachten Vollziehung auferlegt worden sei. Damit sei die beklagte Partei nicht gehalten gewesen, diesen nicht unwesentlichen Kostenbestandteil zu tragen. Da bei der Frage der Berechtigung der Auflösungserklärung auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abzustellen sei, sei nicht entscheidend, ob die klagende Partei den Altlastensanierungsbeitrag in der Folge ohne Vorbehalt oder unpräjudiziell ihres Standpunktes bezahlt habe. Schon deshalb seien sämtliche Begehren zu Recht abgewiesen worden. Aber auch die Auflösung des mit der G***** GesmbH geschlossenen Vertrages aus dem Jahr 1987 bedinge, daß auch die von der beklagten Partei ausgesprochene Auflösungserklärung als gerechtfertigt anzusehen sei, weil ein Vertrag allein für sich nicht bestehen könne und die beklagte Partei keine Möglichkeit mehr habe, den Mengenausgleich zu verwirklichen. Dem Erstgericht sei auch dahin beizupflichten, daß die mengenmäßige Überschreitung der Müllmengen als berechtigter Auflösungsgrund anzusehen sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, wie weit der erst nach Vertragsabschluß eingeführte Altlastensanierungsbeitrag einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung darstelle.Der Vertrag vom 7.7.1987 sei als Dauerschuldverhältnis zu werten, das aus wichtigen Grund jederzeit durch außergerichtliche Kündigung aufgelöst werden könne. Solche Gründe lägen vor, weil sich die klagende Partei auf den Standpunkt gestellt habe, zu einer Zahlung des Altlastensanierungsbeitrages nicht verpflichtet zu sein. Beitragsschuldner sei zwar nach Paragraph 4, Ziffer 1 des Altlastensanierungsgesetzes der Betreiber der Deponie. Nach den Gesetzesmaterialien sollte der Altlastenbeitrag bei den Deponiebetreibern deshalb eingehoben werden, um den Kreis der Beitragspflichtigen aus Gründen der Einfachheit der Vollziehung möglichst klein zu halten. Andererseits sei es unter anderem Zielsetzung gewesen, durch die finanzielle Belastung des Deponieerwerbers einen sinnvollen Anreiz zur Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen bzw zur Deponieraumschonung und zur Abfallvermeidung zu schaffen. Daraus folge aber, daß der Altlastensanierungsbeitrag wirtschaftlich nicht die Deponiebetreiber treffen sollte und daß ihnen die Beitragspflichten nur aus Gründen der vereinfachten Vollziehung auferlegt worden sei. Damit sei die beklagte Partei nicht gehalten gewesen, diesen nicht unwesentlichen Kostenbestandteil zu tragen. Da bei der Frage der Berechtigung der Auflösungserklärung auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abzustellen sei, sei nicht entscheidend, ob die klagende Partei den Altlastensanierungsbeitrag in der Folge ohne Vorbehalt oder unpräjudiziell ihres Standpunktes bezahlt habe. Schon deshalb seien sämtliche Begehren zu Recht abgewiesen worden. Aber auch die Auflösung des mit der G***** GesmbH geschlossenen Vertrages aus dem Jahr 1987 bedinge, daß auch die von der beklagten Partei ausgesprochene Auflösungserklärung als gerechtfertigt anzusehen sei, weil ein Vertrag allein für sich nicht bestehen könne und die beklagte Partei keine Möglichkeit mehr habe, den Mengenausgleich zu verwirklichen. Dem Erstgericht sei auch dahin beizupflichten, daß die mengenmäßige Überschreitung der Müllmengen als berechtigter Auflösungsgrund anzusehen sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, wie weit der erst nach Vertragsabschluß eingeführte Altlastensanierungsbeitrag einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung darstelle.
Die in der Revision zunächst geltend gemachte Nichtigkeit des Berufungsurteiles nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor.Die in der Revision zunächst geltend gemachte Nichtigkeit des Berufungsurteiles nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nicht vor.