Begründung:
Zum Nachlaß der am 30.5.1985 verstorbenen Gunda P*** haben
1.) die Mutter der Verstorbenen, Gerda L***, auf Grund des Testaments vom 23.5.1984 eine unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß und
2.) der Witwer der Verstorbenen, Prof. Anton P***, auf Grund des Gesetzes eine unbedingte Erbserklärung zu zwei Drittel des Nachlasses
abgegeben.
Mit Beschluß vom 14.8.1986, ON 30, hat das Erstgericht beide Erbserklärungen angenommen und nach Vernehmung der Parteien gemäß § 125 AußStrG entschieden, daß der erblasserische Witwer gegen die Erbin, die sich auf Grund des Testaments erbserklärt habe, als Kläger aufzutreten habe. Es hat dem erblasserischen Witwer aufgetragen, dem Abhandlungsgericht binnen 3 Monaten nach Beschlußzustellung die Klagseinbringung nachzuweisen, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen würde. Das Erstgericht führte hiezu aus, das Testament vom 23.5.1984 - mit einer Nachschrift vom 2.7.1984 - sei eigenhändig geschrieben und unterschrieben und weise auch alle anderen Merkmale eines formell gültigen Testaments auf. Der erblasserische Witwer habe bei seiner Vernehmung seine Absicht erklärt, das Testament anzufechten, ohne jedoch die Bestreitung der Gültigkeit des Testaments auf bestimmte Tatsachen zu stützen. Es sei ihm deshalb gemäß § 126 Abs. 1 AußStrG auf Grund seines schwächeren Erbrechtstitels die Klägerrolle zuzuweisen gewesen.Mit Beschluß vom 14.8.1986, ON 30, hat das Erstgericht beide Erbserklärungen angenommen und nach Vernehmung der Parteien gemäß Paragraph 125, AußStrG entschieden, daß der erblasserische Witwer gegen die Erbin, die sich auf Grund des Testaments erbserklärt habe, als Kläger aufzutreten habe. Es hat dem erblasserischen Witwer aufgetragen, dem Abhandlungsgericht binnen 3 Monaten nach Beschlußzustellung die Klagseinbringung nachzuweisen, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen würde. Das Erstgericht führte hiezu aus, das Testament vom 23.5.1984 - mit einer Nachschrift vom 2.7.1984 - sei eigenhändig geschrieben und unterschrieben und weise auch alle anderen Merkmale eines formell gültigen Testaments auf. Der erblasserische Witwer habe bei seiner Vernehmung seine Absicht erklärt, das Testament anzufechten, ohne jedoch die Bestreitung der Gültigkeit des Testaments auf bestimmte Tatsachen zu stützen. Es sei ihm deshalb gemäß Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG auf Grund seines schwächeren Erbrechtstitels die Klägerrolle zuzuweisen gewesen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes. Gemäß § 126 Abs 1 AußStrG habe derjenige, dessen Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letzten Willenserklärung als Kläger aufzutreten. Von dieser Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit sei nur abzugehen, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. Der äußeren Form sei bei einem eigenhändigen Testament bereits dann entsprochen, wenn die letztwillige Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sei. Die gegen das Neuerungsverbot verstoßenden, weil in erster Instanz nicht vorgebrachten Ausführungen des Rekurswerbers Prof. Anton P***, die Erblasserin sei im Zeitpunkt der letztwilligen Erklärung nicht mehr in der Lage gewesen, gültige letztwillige Verfügungen zu treffen, beträfen nicht die äußere Form, sondern die Gültigkeit des Testaments, die nicht vom Außerstreitrichter, sondern im Rechtsweg zu klären sei.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG habe derjenige, dessen Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letzten Willenserklärung als Kläger aufzutreten. Von dieser Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit sei nur abzugehen, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. Der äußeren Form sei bei einem eigenhändigen Testament bereits dann entsprochen, wenn die letztwillige Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sei. Die gegen das Neuerungsverbot verstoßenden, weil in erster Instanz nicht vorgebrachten Ausführungen des Rekurswerbers Prof. Anton P***, die Erblasserin sei im Zeitpunkt der letztwilligen Erklärung nicht mehr in der Lage gewesen, gültige letztwillige Verfügungen zu treffen, beträfen nicht die äußere Form, sondern die Gültigkeit des Testaments, die nicht vom Außerstreitrichter, sondern im Rechtsweg zu klären sei.
Prof. Anton P*** bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit ao. Revisionsrekurs aus dem Grund der offenbaren Gesetzwidrigkeit und beantragt, diesen dahin abzuändern, daß der erblasserischen Mutter aufgetragen werde, gegen ihn als Klägerin aufzutreten und binnen 3 Monaten nach Beschlußzustellung dem Abhandlungsgericht die Klagseinbringung nachzuweisen, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen würde.