Begründung:
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 2. Dezember 1984 verstorbenen Ing. Martin M*** gaben seine Witwe Franziska M*** zu 1/3 und sein Sohn Dkfm. Dr. Helmut Martin M*** zu 2/3 der Verlassenschaft bedingte Erbserklärungen ab. Die beiden Erben leisteten mehrfachen Ladungen des Gerichtskommissärs keine Folge (vgl. AS 99), weshalb das Verlassenschaftsgericht die beiden Erben mit Beschluß vom 3. Mai 1989 (ON 31) aufforderte, am 24. Mai 1989 der Vorladung des Gerichtskommissärs zur Errichtung des Inventars Folge zu leisten, widrigenfalls ein Säumniskurator bestellt werde. Die beiden Erben leisteten zwar der Ladung Folge, verweigerten aber die Unterfertigung des vom Gerichtskommissärs errichteten Inventars, weil darin die Passiva nicht ausreichend berücksichitgt worden seien und außerdem eine Liegenschaft, die zufolge des Todes des Erblassers vor dem Zuschlag nicht versteigert hätte werden dürfen, darin nicht aufgenommen worden sei (ON 32).Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 2. Dezember 1984 verstorbenen Ing. Martin M*** gaben seine Witwe Franziska M*** zu 1/3 und sein Sohn Dkfm. Dr. Helmut Martin M*** zu 2/3 der Verlassenschaft bedingte Erbserklärungen ab. Die beiden Erben leisteten mehrfachen Ladungen des Gerichtskommissärs keine Folge vergleiche AS 99), weshalb das Verlassenschaftsgericht die beiden Erben mit Beschluß vom 3. Mai 1989 (ON 31) aufforderte, am 24. Mai 1989 der Vorladung des Gerichtskommissärs zur Errichtung des Inventars Folge zu leisten, widrigenfalls ein Säumniskurator bestellt werde. Die beiden Erben leisteten zwar der Ladung Folge, verweigerten aber die Unterfertigung des vom Gerichtskommissärs errichteten Inventars, weil darin die Passiva nicht ausreichend berücksichitgt worden seien und außerdem eine Liegenschaft, die zufolge des Todes des Erblassers vor dem Zuschlag nicht versteigert hätte werden dürfen, darin nicht aufgenommen worden sei (ON 32).
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 15. Juni 1989 Mag. Oswald P***, Notariatskandidat in St. Pölten, Kremsergasse 21, zum Säumniskurator für die beiden Erben bestellt und ihn beauftragt, das errichtete Inventar im Namen der Erben zu unterfertigen (ON 33). Jeweils am letzten Tag der Rekursfrist richteten die Erben folgende Telegramme an das Bezirksgericht St. Pölten:
"In der Rechtssache 2 A 654/84-33, Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 15. Juni 1989, erhebe ich Beschwerde und bitte um Vorladung zu Gericht, um die Beschwerde persönlich zu gerichtlichem Protokoll zu erklären. Dr. Martin M***".
"Gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten, GZ: 2 A 657/84-33, erhebe ich Rekurs mit der Begründung, daß der angefochtene Beschluß gegen die rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen verstößt. Beweis:
Parteieneinvernahme und beantrage, den Beschluß zu beheben. Franziska M***".
Vom Erben Dkfm. Dr. Martin M*** langte am 13. Juli 1989 ein Bestätigungsschriftsatz gemäß § 60 Abs. 1 GeO ein, in welchem er den Text des Telegrammes wiederholte (ON 36). Der telegrafisch erhobene Rekurs der Franziska M*** wurde nicht bestätigt.Vom Erben Dkfm. Dr. Martin M*** langte am 13. Juli 1989 ein Bestätigungsschriftsatz gemäß Paragraph 60, Absatz eins, GeO ein, in welchem er den Text des Telegrammes wiederholte (ON 36). Der telegrafisch erhobene Rekurs der Franziska M*** wurde nicht bestätigt.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht beide Rekurse als unzulässig zurück. Die Erklärungen der beiden Rechtsmittelwerber "Beschwerde erheben zu wollen", seien nur als unzulässige Rechtsmittelanmeldungen anzusehen, weil ihnen der erforderliche Inhalt eines Rekurses fehle. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die beiden Rechtsmittelwerber sich durch den angefochtenen Beschluß für beschwert erachten. Von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens sei daher abzusehen gewesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der wiederum telegrafisch erhobene Revisionsrekurs beider Erben, der erbserklärte Erbe Dkfm. Dr. Helmut Martin M*** bestätigte den Inhalt des Telegrammes durch einen am 29. November 1989 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz.