Begründung:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 27.3.1995 wurde die Vaterschaft des Christopher V***** zum mj.Daniel K***** festgestellt und der Vater ab 11.8.1993 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.400 verhalten. Der Vater erhob nur gegen die Unterhaltsfestsetzung Berufung, die zur Aufhebung dieses Teils des Urteils und zur Rückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz führte; die Vaterschaftsfeststellung erwuchs dagegen in Rechtskraft.
Auf Grund dieses Urteiles gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen mit Beschluß vom 13.7.1995 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 4 UVG in der Höhe von S 2.400 für die Zeit vom 1.6.1995 bis 31.5.1998.Auf Grund dieses Urteiles gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen mit Beschluß vom 13.7.1995 Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer 4, UVG in der Höhe von S 2.400 für die Zeit vom 1.6.1995 bis 31.5.1998.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Da der Vater die Feststellung der außerehelichen Vaterschaft nicht angefochten habe, spreche zwar der bloße Gesetzestext in § 8 Satz 2 UVG für die Argumentation im Rekurs, daß nach Rechtskraft des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens Vorschüsse gemäß § 4 Z 4 UVG nicht mehr gewährt werden könnten. Der genannte Unterhaltsvorschußgewährungstatbestand sei jedoch geschaffen worden, um Kindern bei infolge Rechtsmittelerhebung länger dauernden Verfahrens früher Unterhaltsvorschüsse zukommen lassen zu können. Was die vom Gesetzgeber mit der in § 4 Z 4 UVG dokumentierten Schutzwürdigkeit mj.Kinder während eines länger dauernden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens betreffe, mache es keinen Unterschied, ob das Verfahren deshalb länger andauere, weil die Vaterschaft bekämpft werde, oder deshalb, weil der Unterhaltstitel bzw die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bekämpft werde. Der verwendete Begriff "rechtskräftige Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens" sei daher dahingehend auszulegen, daß davon beide im § 4 Z 4 UVG vorausgesetzten Begehren, nämlich das Vaterschaftsfeststellungsbegehren und das Unterhaltsbegehren, erfaßt seien.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Da der Vater die Feststellung der außerehelichen Vaterschaft nicht angefochten habe, spreche zwar der bloße Gesetzestext in Paragraph 8, Satz 2 UVG für die Argumentation im Rekurs, daß nach Rechtskraft des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens Vorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, UVG nicht mehr gewährt werden könnten. Der genannte Unterhaltsvorschußgewährungstatbestand sei jedoch geschaffen worden, um Kindern bei infolge Rechtsmittelerhebung länger dauernden Verfahrens früher Unterhaltsvorschüsse zukommen lassen zu können. Was die vom Gesetzgeber mit der in Paragraph 4, Ziffer 4, UVG dokumentierten Schutzwürdigkeit mj.Kinder während eines länger dauernden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens betreffe, mache es keinen Unterschied, ob das Verfahren deshalb länger andauere, weil die Vaterschaft bekämpft werde, oder deshalb, weil der Unterhaltstitel bzw die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bekämpft werde. Der verwendete Begriff "rechtskräftige Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens" sei daher dahingehend auszulegen, daß davon beide im Paragraph 4, Ziffer 4, UVG vorausgesetzten Begehren, nämlich das Vaterschaftsfeststellungsbegehren und das Unterhaltsbegehren, erfaßt seien.