Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist eine Revision - soferne sie nicht nach § 502 Abs 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist - nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist eine Revision - soferne sie nicht nach Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist - nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Die für die Revisionszulässigkeit maßgebliche Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinne einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden (Petrasch, ÖJZ 1983, 177).
Weshalb das Berufungsgericht ausgesprochen hat, die Revision sei nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, da der Ausspruch der Vorschrift des Gesetzes zuwider (§ 500 Abs 3, letzter Satz, ZPO) nur mit dem Wortlaut des Gesetzes begründet worden ist.Weshalb das Berufungsgericht ausgesprochen hat, die Revision sei nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, da der Ausspruch der Vorschrift des Gesetzes zuwider (Paragraph 500, Absatz 3,, letzter Satz, ZPO) nur mit dem Wortlaut des Gesetzes begründet worden ist.
Die Vorinstanzen haben den nach § 1435 ABGB zu beurteilenden Anspruch des Klägers (vgl. hiezu auch Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8 b zu § 1435) abgewiesen, weil sie den Rückforderungsanspruch des Klägers im Sinne der vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß vom 16.6.1983, ON 13, geäußerten Rechtsansicht als ausgeschlossen angesehen haben. Der Kläger habe nämlich durch seinen Auszug im Juni 1979 den Eintritt des Geschäftszweckes selbst gegen Treu und Glauben verhindert (SZ 43/16; Wilburg in Klang 2 VI 471;Die Vorinstanzen haben den nach Paragraph 1435, ABGB zu beurteilenden Anspruch des Klägers vergleiche hiezu auch Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8 b zu Paragraph 1435,) abgewiesen, weil sie den Rückforderungsanspruch des Klägers im Sinne der vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß vom 16.6.1983, ON 13, geäußerten Rechtsansicht als ausgeschlossen angesehen haben. Der Kläger habe nämlich durch seinen Auszug im Juni 1979 den Eintritt des Geschäftszweckes selbst gegen Treu und Glauben verhindert (SZ 43/16; Wilburg in Klang 2 römisch sechs 471;
Rummel aaO Rdz 9). Sie haben damit den festgestellten Sachverhalt im Sinne einer einheitlichen Rechtsauffassung entschieden. Der Kläger bekämpft mit seiner Revision nicht diese der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung und behauptet daher auch nicht, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO beruhe. Soweit er gleichwohl geltend macht, es könne keine Rede davon sein, daß er den Geschäftszweck gegen Treu und Glauben verhindert habe, geht der Kläger in unzulässiger Weise nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Denn er behauptet, die Beklagte habe ihm die Benützung des Hauses verwehrt und es seien ihm keine konkreten Verfehlungen anzulasten. Die erstmals in der Berufung ON 29 aufgestellte Behauptung,der Kläger habe 'dann immer wieder zurückkommen wollen', stellt eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung dar (§ 507 Abs 3 ZPO).Rummel aaO Rdz 9). Sie haben damit den festgestellten Sachverhalt im Sinne einer einheitlichen Rechtsauffassung entschieden. Der Kläger bekämpft mit seiner Revision nicht diese der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung und behauptet daher auch nicht, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO beruhe. Soweit er gleichwohl geltend macht, es könne keine Rede davon sein, daß er den Geschäftszweck gegen Treu und Glauben verhindert habe, geht der Kläger in unzulässiger Weise nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Denn er behauptet, die Beklagte habe ihm die Benützung des Hauses verwehrt und es seien ihm keine konkreten Verfehlungen anzulasten. Die erstmals in der Berufung ON 29 aufgestellte Behauptung,der Kläger habe 'dann immer wieder zurückkommen wollen', stellt eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung dar (Paragraph 507, Absatz 3, ZPO).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Aufhebungsbeschluß ON 13 dargelegt, daß im Vorbringen des Klägers - ebenso wie in den Verfahrnsergebnissen - jeder Hinweis dafür fehlt, daß die Streitteile zur Errichtung des Wohnhauses eine bürgerlich rechtliche Gesellschaft vereinbart hätten. Eine Beurteilung der Ansprüche des Klägers in analoger Anwendung der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG ist nicht möglich (EvBl 1984/12). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegt deshalb auch insoweit nicht vor. Sie liegt auch nicht im unterbliebenen Zuspruch eines Bargeldbetrages von S 15.000, da eine Feststellung des Inhalts, es sei der Beklagten beim Auszug des Klägers gemeinsames Bargeld von S 30.000 verblieben, nicht getroffen wurde.Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Aufhebungsbeschluß ON 13 dargelegt, daß im Vorbringen des Klägers - ebenso wie in den Verfahrnsergebnissen - jeder Hinweis dafür fehlt, daß die Streitteile zur Errichtung des Wohnhauses eine bürgerlich rechtliche Gesellschaft vereinbart hätten. Eine Beurteilung der Ansprüche des Klägers in analoger Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG ist nicht möglich (EvBl 1984/12). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegt deshalb auch insoweit nicht vor. Sie liegt auch nicht im unterbliebenen Zuspruch eines Bargeldbetrages von S 15.000, da eine Feststellung des Inhalts, es sei der Beklagten beim Auszug des Klägers gemeinsames Bargeld von S 30.000 verblieben, nicht getroffen wurde.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegen daher nicht vor. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegen daher nicht vor. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Ein Kostenzuspruch für die Revisionsbeantwortung mußte unterbleiben, weil die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers nicht hingewiesen hat.