Ebenso wie der Oberste Gerichtshof in der oben erwähnten Entscheidung, der ein gleichgelagerter Fall wie hier zugrunde lag, hat das Berufungsgericht auf Grund der dargestellten Verträge eine derart enge Bindung zwischen der Klägerin und den Firmen A*** und V*** angenommen, daß der Klägerin auch das Vorgehen der beiden anderen Firmen bei den Vertragsverhandlungen zur Last gelegt werden müsse. Dies ergebe sich vor allem auch daraus, daß der Verhandlung mit der Beklagten ein zwischen den drei genannten Firmen inhaltlich abgesprochenes Formular zugrundegelegt worden sei. Aus den von ihren Vertragspartnern verfaßten Vertragsformularen hätte die Beklagte nicht deutlich genug entnehmen können, daß sie allenfalls über die dort vereinbarten Zahlungen von monatlich 1.100 S hinaus noch Leistungen zu erbringen habe. Vielmehr seien die Formulare derart abgefaßt worden, daß die Beklagte der berechtigten Annahme sein konnte, sie gehe über die erwähnten Zahlungsverpflichtungen hinaus kein Risiko ein. Demnach sei die Beklagte gemäß § 871 ABGB berechtigt, die Vereinbarung, wenn sie im Sinne der nunmehr von der Klägerin vertretenen Auffassung ausgelegt werden sollte, wegen Irrtums anzufechten.Ebenso wie der Oberste Gerichtshof in der oben erwähnten Entscheidung, der ein gleichgelagerter Fall wie hier zugrunde lag, hat das Berufungsgericht auf Grund der dargestellten Verträge eine derart enge Bindung zwischen der Klägerin und den Firmen A*** und V*** angenommen, daß der Klägerin auch das Vorgehen der beiden anderen Firmen bei den Vertragsverhandlungen zur Last gelegt werden müsse. Dies ergebe sich vor allem auch daraus, daß der Verhandlung mit der Beklagten ein zwischen den drei genannten Firmen inhaltlich abgesprochenes Formular zugrundegelegt worden sei. Aus den von ihren Vertragspartnern verfaßten Vertragsformularen hätte die Beklagte nicht deutlich genug entnehmen können, daß sie allenfalls über die dort vereinbarten Zahlungen von monatlich 1.100 S hinaus noch Leistungen zu erbringen habe. Vielmehr seien die Formulare derart abgefaßt worden, daß die Beklagte der berechtigten Annahme sein konnte, sie gehe über die erwähnten Zahlungsverpflichtungen hinaus kein Risiko ein. Demnach sei die Beklagte gemäß Paragraph 871, ABGB berechtigt, die Vereinbarung, wenn sie im Sinne der nunmehr von der Klägerin vertretenen Auffassung ausgelegt werden sollte, wegen Irrtums anzufechten.
Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Klägerin darin, daß das Berufungsgericht zusätzlich zu den erstrichterlichen Feststellungen auch noch den wörtlichen Inhalt der zwischen den in Frage kommenden Parteien abgeschlossenen Verträge wiedergegeben hat. Damit hat das Berufungsgericht aber nicht gegen die Bestimmung des § 498 Abs. 1 ZPO verstoßen, weil es sich bei diesen Verträgen um Urkunden handelte, deren Echtheit nicht bestritten worden ist. Die bloße Wiedergabe des wörtlichen Inhaltes einer nicht bestrittenen Urkunde durch das Berufungsgericht kann aber nicht als eine zusätzliche, von den erstrichterlichen Feststellungen abweichende Tatsachenwiedergabe gewertet werden. Von einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht kann daher keine Rede sein.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Klägerin darin, daß das Berufungsgericht zusätzlich zu den erstrichterlichen Feststellungen auch noch den wörtlichen Inhalt der zwischen den in Frage kommenden Parteien abgeschlossenen Verträge wiedergegeben hat. Damit hat das Berufungsgericht aber nicht gegen die Bestimmung des Paragraph 498, Absatz eins, ZPO verstoßen, weil es sich bei diesen Verträgen um Urkunden handelte, deren Echtheit nicht bestritten worden ist. Die bloße Wiedergabe des wörtlichen Inhaltes einer nicht bestrittenen Urkunde durch das Berufungsgericht kann aber nicht als eine zusätzliche, von den erstrichterlichen Feststellungen abweichende Tatsachenwiedergabe gewertet werden. Von einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht kann daher keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen, weil die Beklagte bereits von allem Anfang an klar zu erkennen gegeben hat, daß sie bezüglich der von der Klägerin behaupteten Verpflichtung zur Übernahme eines über die monatliche Zahlung hinausgehenden Risikos in einem von der Gegenseite veranlaßten Irrtum war und daß sie dieser Irrtum von einer Zahlungspflicht befreie. Damit wurde aber mit hinreichender Deutlichkeit das Fehlen einer Zahlungspflicht wegen Irreführung geltend gemacht.
Mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird in Wahrheit nur der Versuch unternommen, die durch das Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der schriftlichen Verträge zu bekämpfen. Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes, insbesondere die Beurteilung des Inhaltes der schriftlichen Verträge und der Frage, wie die Beklagte diese Verträge verstehen mußte, stellt einen Akt der rechtlichen Beurteilung dar, der nur mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und nicht mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpft werden kann.
Was die rechtliche Beurteilung anlangt, so liegen nur scheinbar Widersprüche zwischen den beiden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 691/84 und 1 Ob 664/84 vor. Zwar führten diese beiden Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen, doch fehlte es im Verfahren 1 Ob 664/84 an der Einwendung einer Irreführung. Dort war nur zu prüfen, ob das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der dortigen Beklagten den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unterliege oder nicht. Daß eine direkte Anwendung dieses Gesetzes bei Verträgen der vorliegenden Art nicht möglich ist, wurde im gegenständlichen Fall nie bestritten. Demnach ist der Oberste Gerichtshof im Verfahren 1 Ob 664/84 zu einer Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens gekommen. Im Verfahren 1 Ob 691/84 wurde dagegen wie im vorliegenden Fall ein wesentlicher Irrtum der Beklagten eingewendet. Nur die letztgenannte Entscheidung ist daher für das vorliegende Verfahren verwendbar. (Auf den Unterschied der beiden Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof im übrigen eingehend in seiner Entscheidung 3 Ob 631/85 hingewiesen.)
Der erkennende Senat tritt vollinhaltlich den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung 1 Ob 691/84 bei. Der Oberste Gerichtshof hatte außerdem in einem weiteren Verfahren (3 Ob 573/85) einen gleichgelagerten Fall zu entscheiden. Auch dort trat der erkennende Senat den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung 1 Ob 691/84 bei und fügte diesen allerdings noch folgendes hinzu:
Die Besonderheit des gesamten zwischen den Streitteilen und anderen Personen bestehenden Vertragswerkes erfordert eine Analyse, welcher Vertragstypus überhaupt vorliegt. Als Ausfluß des im österreichischen bürgerlichen Recht grundsätzlich geltenden Prinzips der Vertragsfreiheit ergibt sich die sogenannte Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit, die es den Parteien erlaubt, einerseits im Gesetz nicht geregelte atypische Verträge, aber andererseits auch sogenannte gemischte Verträge abzuschließen, die aus verschiedenen gesetzlich geregelten Vertragsarten zusammengesetzt sind. Ein weiterer Grundsatz des österreichischen Schuldrechtes besagt, daß nicht die Benennung eines bestimmten Vertrages durch die Parteien das entscheidende Kriterium für die Einordnung dieses Vertrages unter einem bestimmten Vertragstypus darstellt, sondern der wirkliche vereinbarte Vertragsinhalt.
Unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln des § 914 ABGB ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß es nicht ausschlaggebend sein kann, ob die Beklagte schon bei Vertragsabschluß den Wunsch oder die Vorstellung hatte, sie müsse nur gewisse monatliche Raten leisten, für den Fall des Zusammenbruchs des geplanten Hotelprojektes aber nicht für einen bei der Klägerin vielleicht noch aufgenommenen, echten Kredit aufkommen, falls solches objektiv erklärt worden wäre. Umgekehrt könne die Kägerin nicht erreichen, selbst wenn sie dies durch Einbau von noch so vielen Vertragsklauseln versucht haben sollte, daß sie der Beklagten gegenüber wie ein ganz gewöhnlicher Darlehens- und Kreditgeber zu behandeln sei, falls sich aus der Gesamtwürdigung des tatsächlich erklärten Vertragswillens etwas anderes ergibt. Zwischen der Klägerin, der Firma A*** und der Firma V*** bestand eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der früheren Judikatur zum drittfinanzierten Kauf bzw. gemäß der jetzt geltenden Bestimmung des § 18 KSchG. Es bestand wegen derartiger Finanzierungen nicht nur eine ständige Geschäftsbeziehung, sondern die Klägerin nahm auch entscheidenden Einfluß auf die Art des Vertriebes und die Gestaltung der einzelnen, einheitlich zu verwendenden und auch tatsächlich verwendeten Formulare. Organisatorisch war auf mehrfache Weise sichergestellt, daß die Valuta nur zur Finanzierung der geplanten Hotelbeteiligung bzw. der Beschaffung der Pfandbriefe - in anderen Fällen auch zur Zahlung der Prämien einer abgeschlossenen Lebensversicherung - dienen konnte, sodaß jedenfalls auch eine klare Abgrenzung zu einem gewöhnlichen Personalkredit bestand. Die Klägerin ist also im Verhältnis zur Beklagten so zu behandeln, wie wenn auch die im formell nur zwischen der Beklagten und der Firma A*** abgeschlossenen Vertrag enthaltenen Bestimmungen zwischen den Streitteilen vereinbart worden wären. Diese Auslegung entspricht der für gemischte Verträge im Gegensatz zur eher älteren "Trennungstheorie" entwickelten "Einheitstheorie".Unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß es nicht ausschlaggebend sein kann, ob die Beklagte schon bei Vertragsabschluß den Wunsch oder die Vorstellung hatte, sie müsse nur gewisse monatliche Raten leisten, für den Fall des Zusammenbruchs des geplanten Hotelprojektes aber nicht für einen bei der Klägerin vielleicht noch aufgenommenen, echten Kredit aufkommen, falls solches objektiv erklärt worden wäre. Umgekehrt könne die Kägerin nicht erreichen, selbst wenn sie dies durch Einbau von noch so vielen Vertragsklauseln versucht haben sollte, daß sie der Beklagten gegenüber wie ein ganz gewöhnlicher Darlehens- und Kreditgeber zu behandeln sei, falls sich aus der Gesamtwürdigung des tatsächlich erklärten Vertragswillens etwas anderes ergibt. Zwischen der Klägerin, der Firma A*** und der Firma V*** bestand eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der früheren Judikatur zum drittfinanzierten Kauf bzw. gemäß der jetzt geltenden Bestimmung des Paragraph 18, KSchG. Es bestand wegen derartiger Finanzierungen nicht nur eine ständige Geschäftsbeziehung, sondern die Klägerin nahm auch entscheidenden Einfluß auf die Art des Vertriebes und die Gestaltung der einzelnen, einheitlich zu verwendenden und auch tatsächlich verwendeten Formulare. Organisatorisch war auf mehrfache Weise sichergestellt, daß die Valuta nur zur Finanzierung der geplanten Hotelbeteiligung bzw. der Beschaffung der Pfandbriefe - in anderen Fällen auch zur Zahlung der Prämien einer abgeschlossenen Lebensversicherung - dienen konnte, sodaß jedenfalls auch eine klare Abgrenzung zu einem gewöhnlichen Personalkredit bestand. Die Klägerin ist also im Verhältnis zur Beklagten so zu behandeln, wie wenn auch die im formell nur zwischen der Beklagten und der Firma A*** abgeschlossenen Vertrag enthaltenen Bestimmungen zwischen den Streitteilen vereinbart worden wären. Diese Auslegung entspricht der für gemischte Verträge im Gegensatz zur eher älteren "Trennungstheorie" entwickelten "Einheitstheorie".
Bezüglich des durch die verwendeten Formulare beim Vertragspartner erweckten Eindruckes stellte der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 573/85 im wesentlichen ähnliche Erwägungen an, wie der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 691/84.
Die in den beiden genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vertretene Rechtsansicht ist nach Auffassung des erkennenden Senates derart überzeugend, daß sich Ergänzungen erübrigen. Vielmehr kann auf die dargestellte Begründung der beiden Entscheidungen verwiesen werden. Damit ist aber auch die in der Revision vertretene Rechtsansicht eindeutig widerlegt. Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof in der weiteren Entscheidung 3 Ob 631/85 dargelegt, daß bei einer Beurteilung der gesamten Vorgänge die Einräumung der Rechte an die Beklagte (Verschaffung und Erhaltung der Zertifikate als Verträge) als auflösende Bedingung zu werten ist und daher mangels einer solchen Einräumung keinesfalls eine Leistungspflicht der Beklagten besteht. Daß im vorliegenden Fall infolge Einschaltung des Ehegatten der Beklagten (der Partei im Verfahren 3 Ob 631/85 war) durch die Firma V*** andere Voraussetzungen als in den oben dargestellten Fällen vorgelegen wären, hat das Verfahren in erster Instanz nicht ergeben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Revision entbehren eines entsprechenden Sachvorbringens in erster Instanz. Demnach kann nicht geprüft werden, ob dieser Umstand, wäre er eingewendet worden, zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.