Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat der S***-F*** G*** M.B.H. am 7.5.1980 einen Kredit von S 500.000,- gewährt, wobei unter anderem vereinbart war, daß zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen aus diesem Kreditverhältnis Gerhard K***, Hans M***, Guido S***, Ingrid S*** und die K*** & CO G*** M.B.H. wechselmäßig die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB übernehmen werden. Die Bürgen, darunter auch die Beklagten, unterfertigten am 7.5.1980 in der Filiale der Klägerin Mariahilferstraße je ein Bürgschaftsanbot, das folgenden Passus enthielt:Die Klägerin hat der S***-F*** G*** M.B.H. am 7.5.1980 einen Kredit von S 500.000,- gewährt, wobei unter anderem vereinbart war, daß zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen aus diesem Kreditverhältnis Gerhard K***, Hans M***, Guido S***, Ingrid S*** und die K*** & CO G*** M.B.H. wechselmäßig die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB übernehmen werden. Die Bürgen, darunter auch die Beklagten, unterfertigten am 7.5.1980 in der Filiale der Klägerin Mariahilferstraße je ein Bürgschaftsanbot, das folgenden Passus enthielt:
"Ich/wir haben den Inhalt Ihrer Kreditbedingungen zur Kenntnis genommen und stellen Ihnen folgendes, zwei Wochen gültiges Anbot:
Zwecks Sicherung aller Ihrer Forderungen und Ansprüche, die Ihnen aus diesem vorerwähnten Kreditverhältnis bereits erwachsen sind bzw. in Hinkunft erwachsen werden, einschließlich der Zinsen, Kosten und Spesen übernehmen ich/wir die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB. ... Ich/wir erklären mich/uns damit einverstanden, daß Sie bei Fälligstellung des Kredites die von mir/uns unterzeichneten Blanko-(Rekta-)Wechsel in allen Punkten ausfüllen, insbesondere den Tag der Ausstellung, die Verfallszeit und jene Wechselsumme einsetzen, die der Höhe nach den Ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen entspricht, und sie geltend machen. Es gilt als vereinbart, daß durch die Ausfüllung und allfällige Geltendmachung der Wechsel kein neues Schuldverhältnis entsteht. Diese, die Wechsel betreffenden Erklärungen, gelten auch für allfällige künftige Prolongationen und Wiederausnützungen des Kredites". Gleichzeitig mit dem Anbot unterfertigten die Beklagten ein Blankoakzept als Bürgen für den Akzeptanten, die S***-F*** Gesellschaft m.b.H.Zwecks Sicherung aller Ihrer Forderungen und Ansprüche, die Ihnen aus diesem vorerwähnten Kreditverhältnis bereits erwachsen sind bzw. in Hinkunft erwachsen werden, einschließlich der Zinsen, Kosten und Spesen übernehmen ich/wir die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB. ... Ich/wir erklären mich/uns damit einverstanden, daß Sie bei Fälligstellung des Kredites die von mir/uns unterzeichneten Blanko-(Rekta-)Wechsel in allen Punkten ausfüllen, insbesondere den Tag der Ausstellung, die Verfallszeit und jene Wechselsumme einsetzen, die der Höhe nach den Ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen entspricht, und sie geltend machen. Es gilt als vereinbart, daß durch die Ausfüllung und allfällige Geltendmachung der Wechsel kein neues Schuldverhältnis entsteht. Diese, die Wechsel betreffenden Erklärungen, gelten auch für allfällige künftige Prolongationen und Wiederausnützungen des Kredites". Gleichzeitig mit dem Anbot unterfertigten die Beklagten ein Blankoakzept als Bürgen für den Akzeptanten, die S***-F*** Gesellschaft m.b.H.
Die Klägerin hat die Bürgschaftsanbote mit Schreiben vom 13.6.1980, abgesandt am 16.6.1980, angenommen.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Wechselbürgen die Zahlung von S 331.090,- s.A. Die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten sei bereits mit der vereinbarungsgemäßen Unterfertigung des Blankowechsels entstanden. Diese Unterfertigung stelle ein selbständig verpflichtendes abstraktes Zahlungsversprechen dar. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, infolge verspäteter Annahme des Anbotes zu einer Wechselbürgschaft sei es zu einer wirksamen Bürgschaft der Beklagten nicht gekommen. Der Blankowechsel sei jedoch nur zur Sicherung einer übernommenen Bürgschaft unterfertigt worden. Demnach habe die Klägerin die Wechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt, was ihr die Beklagten, als direkte Vertragspartner, entgegenhalten könnten. Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Daß es zwischen den Streitteilen infolge verspäteter Annahme des Anbotes der Beklagten nicht zu einem bürgerlich-rechtlichen Bürgschaftsvertrag gekommen ist, gibt die Klägerin nunmehr selbst zu. Sie vertritt jedoch den Standpunkt, durch die Hingabe eines Blankoakzeptes sei es zu einer selbständigen wechselrechtlichen Bürgschaftsverpflichtung gekommen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Grundsätzlich ist es zwar richtig, daß auch bei Fehlen einer bürgerlich-rechtlichen Bürgschaftsverpflichtung das Eingehen einer wechselrechtlichen Bürgschaft möglich ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß zwischen den Streitteilen direkte Vertragskontakte bezüglich der Hingabe des Blankowechsels bestanden. Die von den Beklagten unterfertigten Wechsel wurden zugleich mit ihrem Bürgschaftsanbot übergeben. Demnach liegt hier eine Einheit vor. Im Hinblick auf den Inhalt des Anbotes der Beklagten konnte die Klägerin nie im Zweifel darüber sein, daß sie die ihr übergebenen Wechsel nur zur Sicherung einer von den Beklagten übernommenen Bürgschaft ausfüllen durfte. Es war schon nach dem Wortlaut der Anbote klar, daß die Beklagten keineswegs die Absicht hatten, unabhängig von einer bürgerlich-rechtlichen Bürgschaftsverpflichtung eine eigene Wechselverpflichtung einzugehen. Die Klägerin war daher auf Grund des gegebenen Sachverhaltes nur berechtigt, die Wechsel zur Sicherung einer ihr gegenüber wirksam übernommenen bürgerlichrechtlichen Bürgschaft auszufüllen. Das Ausfüllen der Wechsel ohne Vorliegen einer solchen bürgerlich-rechtlichen Bürgschaft entbehrte demnach einer rechtlichen Grundlage. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen den Rechtsstandpunkt vertreten, die Klägerin habe die Wechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt, welcher Umstand ihr von den Beklagten erfolgreich entgegengesetzt werden durfte (SZ 53/40, 7 Ob 655/86, 8 Ob 564/78 u.a.).