Entscheidungsgründe:
Der Nachlaß der am 3.Juli 1985 verstorbenen Antonia T*** wurde
ihren beiden Söhnen, dem Kläger und Dr.Heinrich T***, die aufgrund
des Gesetzes eine bedingte Erbserklärung abgegeben hatten, je zur
Hälfte eingeantwortet. Nach dem der Abhandlung zugrunde gelegten
Nachlaßinventar bestand der Nachlaß aus
a) dem Hälfteanteil an der Liegenschaft
EZ 204 II KG Schwaz im Werte von S 1,198.300,--
b) 1/3-Anteil an der Liegenschaft
EZ 1062 II KG Schwaz im Werte von S 264.180,--
c) einem Guthaben beim Bundes-
rechenamt von S 3.431,30
d) aus Fahrnissen im Werte von S 94.380,--
zusammen S 1,560.291,30;
abzüglich der Passiven von S 22.634,20
ergab sich ein Rohnachlaß von S 1,537.657,10.
Die Erblasserin hatte mit Kodizill vom 29.April 1985 ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 204 II dem Beklagten, dem Sohn des Dr.Heinrich T***, und ihren Anteil an der Liegenschaft EZ 1062 II dem Dr.Markus T***, einem Sohn des Klägers, sowie Einrichtungsgegenstände ihrer Enkelin Dr.Karin B*** vermacht. Nach Abzug der Vermächtnisse ergab das Nachlaßinventar einen Reinnachlaß von S 50.177,10. Auf der Basis dieses Inventars behauptet der Kläger einen Pflichtteilsanspruch von S 384.414,28 und begehrt unter Anrechnung seines Erbteils und unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von S 100.302,-- eine Pflichtteilsergänzung von S 184.017,18 samt 4 % Zinsen seit 5.April 1986.Die Erblasserin hatte mit Kodizill vom 29.April 1985 ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 204 römisch zwei dem Beklagten, dem Sohn des Dr.Heinrich T***, und ihren Anteil an der Liegenschaft EZ 1062 römisch zwei dem Dr.Markus T***, einem Sohn des Klägers, sowie Einrichtungsgegenstände ihrer Enkelin Dr.Karin B*** vermacht. Nach Abzug der Vermächtnisse ergab das Nachlaßinventar einen Reinnachlaß von S 50.177,10. Auf der Basis dieses Inventars behauptet der Kläger einen Pflichtteilsanspruch von S 384.414,28 und begehrt unter Anrechnung seines Erbteils und unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von S 100.302,-- eine Pflichtteilsergänzung von S 184.017,18 samt 4 % Zinsen seit 5.April 1986.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 153.390,78 samt 4 % Zinsen seit 24.Oktober 1988 (Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz) statt und wies das Mehrbegehren von S 30.624,40 und das Zinsenmehrbegehren ab. Es traf folgende Feststellungen über den Wert des Nachlaßvermögens zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin:
Hälfteanteil an der Liegenschaft
EZ 204 II S 814.551,--
1/3-Anteil an der Liegenschaft
EZ 1062 II S 264.180,--
Guthaben beim Bundesrechenamt S 3.431,30
Guthaben beim Bundesrechenamt S 5.994,20
Fahrnisse S 94.380,--
insgesamt S 1,162.536,50
(richtig S 1,182.536,50)
Passiva insgesamt S 22.635,20
Reinnachlaß S 1,159.902,30
(richtig S 1,159.901,30).
Vom Wert der Vermächtnisse zum Todeszeitpunkt von insgesamt S 1,103.731,-- entfallen auf die Legatarin Dr.Karin B*** S 25.000,--.
Der Wert des Nachlaßvermögens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz beträgt:
Hälfteanteil an der EZ 204 II S 1,060.825,60
1/3-Anteil an der EZ 1062 II S 283.050,--
Guthaben beim Bundesrechenamt S 3.616,90
Guthaben beim Bundesrechenamt S 6.265,20
Fahrnisse S 99.476,50
insgesamt S 1,453.234,20
Passiva insgesamt S 23.856,40
Reinnachlaß daher S 1,429.377,80.
Vom Wert der Vermächtnisse zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz von insgesamt S 1,370.225,60 entfallen auf die Legatarin Dr.Karin B*** S 26.350,--.
Nach der Ansicht des Erstgerichtes sei bei der Ermittlung des Pflichtteiles des Klägers gemäß § 786 2. Satz ABGB auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. Der Pflichtteil des Klägers betrage somit 1/4 von S 1,429.377,80, das seien S 357.344,45. Hievon sei der Erbteil des Klägers von S 29.576,-- abzuziehen, sodaß dem Kläger eine restliche Pflichtteilsforderung von S 327.768,45 zustehe. Hiezu habe gemäß § 783 ABGB der Beklagte verhältnismäßig beizutragen, und zwar mit 77,4 % bzw. S 253.692,78. Nach Abzug des bereits bezahlten Betrages von S 100.302,-- ergebe sich somit eine berechtigte Forderung des Klägers von S 153.390,78.Nach der Ansicht des Erstgerichtes sei bei der Ermittlung des Pflichtteiles des Klägers gemäß Paragraph 786, 2. Satz ABGB auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. Der Pflichtteil des Klägers betrage somit 1/4 von S 1,429.377,80, das seien S 357.344,45. Hievon sei der Erbteil des Klägers von S 29.576,-- abzuziehen, sodaß dem Kläger eine restliche Pflichtteilsforderung von S 327.768,45 zustehe. Hiezu habe gemäß Paragraph 783, ABGB der Beklagte verhältnismäßig beizutragen, und zwar mit 77,4 % bzw. S 253.692,78. Nach Abzug des bereits bezahlten Betrages von S 100.302,-- ergebe sich somit eine berechtigte Forderung des Klägers von S 153.390,78.
Das Berufungsgericht änderte das nur in seinem stattgebenden Teil angefochtene Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab und erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht führte eine teilweise Beweiswiederholung durch Verlesung der Gutachten des Sachverständigen durch und stellte den Verkehrswert des Hälfteanteils der Liegenschaft EZ 204 II zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz mit S 800.000,-- fest. Im übrigen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes. Davon ausgehend ermittelte es einen Rohnachlaß zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz von S 1,168.552,20 und den Wert der Erbquote des Klägers mit S 29.576,--. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes über die Pflicht der Legatare zur verhältnismäßigen Beitragsleistung auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers. Da der Beklagte sein Vermächtnis bereits erhalten habe, bestehe ein Rückerstattungsanspruch. Diesen könne der Kläger aber nur entsprechend seiner Erbquote und somit zur Hälfte geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers betrage insgesamt rund S 292.000,--. Bei einer verhältnismäßigen Beitragsleistung des Beklagten von rund 68 % ergebe sich ein Rückerstattungsanspruch gegen den Beklagten von unter S 100.000,--, sodaß der Kläger vom Beklagten nichts mehr zu fordern habe.Das Berufungsgericht änderte das nur in seinem stattgebenden Teil angefochtene Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab und erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht führte eine teilweise Beweiswiederholung durch Verlesung der Gutachten des Sachverständigen durch und stellte den Verkehrswert des Hälfteanteils der Liegenschaft EZ 204 römisch zwei zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz mit S 800.000,-- fest. Im übrigen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes. Davon ausgehend ermittelte es einen Rohnachlaß zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz von S 1,168.552,20 und den Wert der Erbquote des Klägers mit S 29.576,--. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes über die Pflicht der Legatare zur verhältnismäßigen Beitragsleistung auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers. Da der Beklagte sein Vermächtnis bereits erhalten habe, bestehe ein Rückerstattungsanspruch. Diesen könne der Kläger aber nur entsprechend seiner Erbquote und somit zur Hälfte geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers betrage insgesamt rund S 292.000,--. Bei einer verhältnismäßigen Beitragsleistung des Beklagten von rund 68 % ergebe sich ein Rückerstattungsanspruch gegen den Beklagten von unter S 100.000,--, sodaß der Kläger vom Beklagten nichts mehr zu fordern habe.