Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit wendet sich der Beklagte dagegen, daß die zweite Instanz die von ihm im Berufungsverfahren geltend gemachte Nichtigkeit nicht als gegeben angenommen habe. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann aber weder mit Revision, noch mit Rekurs angefochten werden. Der Wortlaut des § 503 Abs 1 Z 1 ZPO verlangt für die Anfechtbarkeit, daß das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines im § 477 ZPO bezeichneten Mangels nichtig sei (Fasching IV 229, Fasching Lehrbuch Rz 1905). Zu Unrecht macht der Beklagte auch unter diesem Revisionsgrund als Aktenwidrigkeit geltend, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der klagenden Partei im Schriftsatz vom 15.1.1985 (ON 12) unrichtig wiedergebe. Die Ausführungen zu Punkt 6 in diesem Schriftsatz ("Es ist unrichtig, daß die klagende Partei dem Beklagten ein Darlehen in der Höhe von S 3,500.000,-- gewährt hat") stellen im wesentlichen offensichtlich nur eine von der klagenden Partei vorgenommene rechtliche Qualifikation des im Punkt 7 des Schriftsatzes dargestellten Sachverhalts dar. Auf diese Darstellung nimmt aber das Berufungsgericht (auf S 15 der angefochtenen Entscheidung) zu Recht Bezug. Soweit die Revision unter demselben Revisionsgrund "die Frage offen" läßt, ob das Erstgericht und ebenso das Berufungsgericht nicht über etwas anderes entschieden haben, als beantragt war, ist ihr entgegenzuhalten, daß ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO nur eine Mangelhaftigkeit, nicht eine Nichtigkeit bilden würde. Von einem derartigen Verstoß kann aber keine Rede sein. Die Wertung der mit Telex vom 2.9.1982, Beilage 1 a, erfolgten "Bestätigung" der klagenden Partei, dem Beklagten zur Errichtung eines Eigenheimes einen Betrag von S 3,500.000,-- zur Verfügung zu stellen, ist Sache der rechtlichen Beurteilung. An die rechtliche Beurteilung der von ihr näher beschriebenen Vorgänge durch die klagende Partei selbst ist das Gericht nicht gebunden; maßgebend ist vielmehr das Vorbringen, auf das sich der Anspruch gründet. Wird dieses Vorbringen vom Gericht anders beurteilt als von der klagenden Partei, begründet dies keinen Verstoß gegen § 405 ZPO. Sollte aber der Beklagte mit seinen Ausführungen darauf Bezug nehmen, daß die klagende Partei in der Klage vorgebracht hat, die Streitteile hätten monatliche Rückzahlungsraten des dem Beklagten gewährten Kredites vereinbart, die der Beklagte seit Monaten trotz Mahnung nicht eingehalten habe, sodaß die klagende Partei nach den Geschäftsbedingungen berechtigt sei, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, ist ihm entgegenzuhalten, daß die klagende Partei dieses Vorbringen im Schriftsatz ON 12 konkretisiert und abgeändert hat. Der Beklagte hat gegen diese Änderung, soweit darin eine Klageänderung iS des § 235 ZPO zu sehen ist, keine Einwendungen erhoben.Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit wendet sich der Beklagte dagegen, daß die zweite Instanz die von ihm im Berufungsverfahren geltend gemachte Nichtigkeit nicht als gegeben angenommen habe. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann aber weder mit Revision, noch mit Rekurs angefochten werden. Der Wortlaut des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO verlangt für die Anfechtbarkeit, daß das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines im Paragraph 477, ZPO bezeichneten Mangels nichtig sei (Fasching römisch vier 229, Fasching Lehrbuch Rz 1905). Zu Unrecht macht der Beklagte auch unter diesem Revisionsgrund als Aktenwidrigkeit geltend, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der klagenden Partei im Schriftsatz vom 15.1.1985 (ON 12) unrichtig wiedergebe. Die Ausführungen zu Punkt 6 in diesem Schriftsatz ("Es ist unrichtig, daß die klagende Partei dem Beklagten ein Darlehen in der Höhe von S 3,500.000,-- gewährt hat") stellen im wesentlichen offensichtlich nur eine von der klagenden Partei vorgenommene rechtliche Qualifikation des im Punkt 7 des Schriftsatzes dargestellten Sachverhalts dar. Auf diese Darstellung nimmt aber das Berufungsgericht (auf S 15 der angefochtenen Entscheidung) zu Recht Bezug. Soweit die Revision unter demselben Revisionsgrund "die Frage offen" läßt, ob das Erstgericht und ebenso das Berufungsgericht nicht über etwas anderes entschieden haben, als beantragt war, ist ihr entgegenzuhalten, daß ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO nur eine Mangelhaftigkeit, nicht eine Nichtigkeit bilden würde. Von einem derartigen Verstoß kann aber keine Rede sein. Die Wertung der mit Telex vom 2.9.1982, Beilage 1 a, erfolgten "Bestätigung" der klagenden Partei, dem Beklagten zur Errichtung eines Eigenheimes einen Betrag von S 3,500.000,-- zur Verfügung zu stellen, ist Sache der rechtlichen Beurteilung. An die rechtliche Beurteilung der von ihr näher beschriebenen Vorgänge durch die klagende Partei selbst ist das Gericht nicht gebunden; maßgebend ist vielmehr das Vorbringen, auf das sich der Anspruch gründet. Wird dieses Vorbringen vom Gericht anders beurteilt als von der klagenden Partei, begründet dies keinen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO. Sollte aber der Beklagte mit seinen Ausführungen darauf Bezug nehmen, daß die klagende Partei in der Klage vorgebracht hat, die Streitteile hätten monatliche Rückzahlungsraten des dem Beklagten gewährten Kredites vereinbart, die der Beklagte seit Monaten trotz Mahnung nicht eingehalten habe, sodaß die klagende Partei nach den Geschäftsbedingungen berechtigt sei, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, ist ihm entgegenzuhalten, daß die klagende Partei dieses Vorbringen im Schriftsatz ON 12 konkretisiert und abgeändert hat. Der Beklagte hat gegen diese Änderung, soweit darin eine Klageänderung iS des Paragraph 235, ZPO zu sehen ist, keine Einwendungen erhoben.
Verfehlt ist schließlich auch der gleichfalls unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe zur Frage der Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Feststellungen "ohne Durchführung eines neuerlichen Beweisverfahrens" getroffen. Ganz abgesehen davon, daß auch die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Beuufungsgericht keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel begründen würde, liegen ergänzende Feststellungen gar nicht vor. Das Erstgericht hat, wie bereits dargestellt wurde, als erwiesen angenommen, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "im Geschäftslokal der klagenden Partei ausgehängt" sind und daß sie zwischen den Parteien "auch" vereinbart waren (S 24 der Entscheidung der ersten Instanz). Unter den von ihm aufgenommenen Beweisen hat das Erstgericht auch die Pfandbestellungsurkunde vom 14.7.1982 genannt. Richtig ist, daß das Erstgericht überdies die Ansicht vertreten hat, die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei vom Beklagten gar nicht bestritten worden. Doch hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen (S 22 der angefochtenen Entscheidung), daß es auf diesen Umstand nicht ankommt, weil die Vereinbarung der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Streitteilen aus der Pfandbestellungsurkunde (Punkt 11) unmißverständlich hervorgeht. Dieser zutreffende Hinweis bildet keine ergänzende Feststellung.
Die Kündigung der zwischen den Streitteilen bestehenden Geschäftsverbindung durch die klagende Partei ist nach dem Inhalt des Schreibens vom 2.12.1982, Beilage F, unter Bezugnahme auf Punkt 36 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt. Hinzugefügt wurde, daß "damit" der Saldo des Kontos gemäß Punkt 37 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sofort zur Zahlung fällig ist. Nichts anderes wurde im Schriftsatz der klagenden Partei ON 12 vorgebracht. In der Klage wird keineswegs ein anderer Kündigungsgrund genannt. Das Vorbringen wurde lediglich darauf beschränkt, daß der Beklagte der ihm obliegenden Rückzahlungspflicht nicht entsprochen habe. Welche Umstände hier zu erörtern gewesen wären und aus welchen Gründen deshalb das Verfahren des Berufungsgerichtes und seine Entscheidung (Fasching IV 304) mangelhaft sein sollen, ist nicht zu erkennen.Die Kündigung der zwischen den Streitteilen bestehenden Geschäftsverbindung durch die klagende Partei ist nach dem Inhalt des Schreibens vom 2.12.1982, Beilage F, unter Bezugnahme auf Punkt 36 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt. Hinzugefügt wurde, daß "damit" der Saldo des Kontos gemäß Punkt 37 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sofort zur Zahlung fällig ist. Nichts anderes wurde im Schriftsatz der klagenden Partei ON 12 vorgebracht. In der Klage wird keineswegs ein anderer Kündigungsgrund genannt. Das Vorbringen wurde lediglich darauf beschränkt, daß der Beklagte der ihm obliegenden Rückzahlungspflicht nicht entsprochen habe. Welche Umstände hier zu erörtern gewesen wären und aus welchen Gründen deshalb das Verfahren des Berufungsgerichtes und seine Entscheidung (Fasching römisch vier 304) mangelhaft sein sollen, ist nicht zu erkennen.
Soweit in der Revision (unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) Ausführungen zur Höhe der von der klagenden Partei begehrten Zinsen enthalten sind, übersieht sie, daß die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde und daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
Einen Feststellungsmangel erblickt der Beklagte darin, weil nicht festgestellt worden sei, daß er Eigenmittel in der Höhe von S 2 Mio. bereits erbracht gehabt (und damit "seine Zusagen" im Rahmen des Kreditvertrages eingehalten) habe, was sich daraus ergebe, daß der Schätzwert der Liegenschaft "weit über S 3 Mio."
liege, die klagende Partei hiefür aber nur S 1,2 Mio. aufgebracht habe. Eine derartige Feststellung aber hätte das Erstgericht nicht treffen können. Aus den umfangreichen Feststellungen, die das Erstgericht über die finanzielle Gebarung des Beklagten getroffen hat, geht hervor, daß schon der Kaufpreis der Liegenschaft von S 972.800,-- mit Ausnahme eines Teilbetrages von S 100.000,--, hinsichtlich dessen der Beklagte auf einen Aktivsaldo seines Girokontos bei der klagenden Partei zurückgreifen konnte, der allerdings auf die vom Erstgericht im einzelnen festgestellten "Manipulationen" zustandegekommen war, sodaß auch insoweit in Wahrheit von "Eigenmitteln" keine Rede sein kann), zum einen durch Übernahme eines auf der Liegenschaft sichergestellten Kredites, zum anderen durch (weitere) Überziehung dieses Kontos - also nicht aus Eigenmitteln - beglichen wurde. Die Forderungen des Bauuntenehmens S*** von S 1,416.000,-- wurden nur etwa zur Hälfte vom Beklagten bezahlt (S 150.000,-- zu Lasten des Girokontos, S 645.000,-- "aus anderen Quellen") und haften im übrigen aus. Auch die Forderungen für die Errichtung eines Schwimmbades sind mit über DM 100.000,-- offen; bezahlt wurde nur ein Teilbetrag von DM 50.000,-- (wobei die Herkunft dieses Betrages nicht näher festgestellt werden konnte). Der Beklagte hätte deshalb selbst dann, wenn man jene Beträge, deren Herkunft nicht geklärt werden konnten, als vom Beklagten aufgebrachte Eigenmittel ansehen wollte (wenngleich die klagende Partei den Begriff "Eigenmittel" mit Recht anders verstanden hat als ihn der Beklagte auszulegen versucht; vgl. hiezu die Angaben des Ing. Max L***, AS 228), nur etwa die Hälfte des von ihm als "Eigenmittel" bezeichneten Betrages geleistet. Es trifft im Sinne der weiteren Revisionsausführungen zu, daß zwischen den Streitteilen Kreditverhandlungen geführt worden sind und daß durch das Telex vom 2.9.1982 eine schriftliche Kreditzusage erfolgt ist in der Form, daß die klagende Partei dem Beklagten bestätigte, ihm zur Errichtung eines Eigenheims einen Betrag von S 3,500.000,-- zur Verfügung zu stellen. Es steht aber auch fest, daß zwischen den Streitteilen Einvernehmen darüber bestand, daß es sich bei dieser Zusage "um eine Überbrückung bis zur Genehmigung des bei der Raiffeisen-Versicherungs-AG bewilligten" (offensichtlich gemeint: beantragten) "Kredites handeln sollte, daß dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt würde, sein Girokonto bis zu diesem Betrag zu überziehen". Diese, im Berufungsverfahren bekämpfte, Feststellung wurde von der zweiten Instanz "als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung" übernommen. Behauptet deshalb der Beklagte in seiner Revision, es sei eine Bedingung der Zusage, einen Kredit von S 3,5 Mio. zu gewähren, dahin, daß die Gewährung des Kredites von einer Krediteinräumung durch die Raiffeisen-Versicherungs-AG oder durch die Raiffeisen-Zentralkasse abhängig sei, nicht gemacht worden, ist er auf diese Feststellung zu verweisen. Der Beklagte war sich also nach der wiedergegebenen Feststellung dessen bewußt, daß die ihm von der klagenden Partei eingeräumte Überziehungsmöglichkeit nur der Überbrückung diente und daher von der Kreditgewährung durch die Raiffeisen-Versicherungs-AG abhängig war. Daß der Beklagte (wie auch die klagende Partei) fest mit der Gewährung dieses Kredites rechnete, vermag an dieser Abhängigkeit nichts zu ändern. Es ist nicht richtig, daß die klagende Partei zum Zeitpunkt ihrer (schriftlichen) Zusage vom 2.9.1982 von der Raiffeisen-Zentralkasse (deren Sachbearbeiter Dr. K***) bereits darüber informiert gewesen wäre, daß die Vermögensverhältnisse des Beklagten "nicht gerade die besten wären". Dr. K***, der Sachbearbeiter der Raiffeisen-Zentralkasse, hatte zwar bereits am 26.8.1982 eine Bankauskunft über die vom Beklagten genannten Unternehmen erhalten, damit aber die Kreditwürdigkeit des Beklagten noch nicht als geklärt angesehen, sondern seine Erhebungen fortgesetzt und die klagende Partei (Ing. Max L***) erst am 18.10.1982 davon in Kenntnis gesetzt, daß die Raiffeisen-Zentralkasse die Übernahme einer Haftung gegenüber der Raiffeisen-Versicherungs-AG ablehne. Zwar wurde auch festgestellt, daß Dr. K*** gegenüber Ing. L*** bereits vor dem 18.10.1982 Bedenken äußerte, doch reichten diese nicht dafür aus, daß die klagende Partei von ihrer Zusage eines Überbrückungskredites abgestanden wäre. Eine "vorvertragliche Verpflichtung" der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten, sich zu vergewissern, "daß diese Kreditzusage auch tatsächlich von diesen Instituten" (Raiffeisen-Versicherungs-AG, Raiffeisen-Zentralkasse) "eingehalten wird", hat nicht bestanden. Der Beklagte hatte von den genannten "Instituten" keinerlei Zusage, mochte er auch zuversichtlich mit einer Kreditgewährung rechnen. Darüber hinaus und vor allem aber war er auf Grund der Besprechung, die am 20.7.1982 zwischen ihm, Dr. K*** und Ing. L*** stattfand, davon in Kenntnis, daß seine Kreditwürdigkeit vom Sachbearbeiter der Raiffeisen-Zentralkasse überprüft werde und daß dieser jene Angaben, die er der klagenden Partei gemacht hatte, keineswegs als ausreichend erachtete, daß vielmehr weitere Erhebungen gepflogen wurden. Der Beklagte wußte daher aus eigenem, daß die Kreditgewährung durch die Raiffeisen-Versicherungs-AG keineswegs gesichert war. Es bedurfte nicht eines entsprechenden Hinweises der klagenden Partei. Keine Rückschlüsse über die Art des dem Beklagten zu gewährenden Kredites können aus der Pfandbestellungsurkunde vom 12./14.7.1982, Beilage A, gezogen werden. Denn diese sollte - wie festgestellt wurde - der Absicherung des erwarteten Kredites durch die Raiffeisen-Versicherungs-AG dienen (S 9 iVm S 26 des Urteils des Erstgerichtes).liege, die klagende Partei hiefür aber nur S 1,2 Mio. aufgebracht habe. Eine derartige Feststellung aber hätte das Erstgericht nicht treffen können. Aus den umfangreichen Feststellungen, die das Erstgericht über die finanzielle Gebarung des Beklagten getroffen hat, geht hervor, daß schon der Kaufpreis der Liegenschaft von S 972.800,-- mit Ausnahme eines Teilbetrages von S 100.000,--, hinsichtlich dessen der Beklagte auf einen Aktivsaldo seines Girokontos bei der klagenden Partei zurückgreifen konnte, der allerdings auf die vom Erstgericht im einzelnen festgestellten "Manipulationen" zustandegekommen war, sodaß auch insoweit in Wahrheit von "Eigenmitteln" keine Rede sein kann), zum einen durch Übernahme eines auf der Liegenschaft sichergestellten Kredites, zum anderen durch (weitere) Überziehung dieses Kontos - also nicht aus Eigenmitteln - beglichen wurde. Die Forderungen des Bauuntenehmens S*** von S 1,416.000,-- wurden nur etwa zur Hälfte vom Beklagten bezahlt (S 150.000,-- zu Lasten des Girokontos, S 645.000,-- "aus anderen Quellen") und haften im übrigen aus. Auch die Forderungen für die Errichtung eines Schwimmbades sind mit über DM 100.000,-- offen; bezahlt wurde nur ein Teilbetrag von DM 50.000,-- (wobei die Herkunft dieses Betrages nicht näher festgestellt werden konnte). Der Beklagte hätte deshalb selbst dann, wenn man jene Beträge, deren Herkunft nicht geklärt werden konnten, als vom Beklagten aufgebrachte Eigenmittel ansehen wollte (wenngleich die klagende Partei den Begriff "Eigenmittel" mit Recht anders verstanden hat als ihn der Beklagte auszulegen versucht; vergleiche hiezu die Angaben des Ing. Max L***, AS 228), nur etwa die Hälfte des von ihm als "Eigenmittel" bezeichneten Betrages geleistet. Es trifft im Sinne der weiteren Revisionsausführungen zu, daß zwischen den Streitteilen Kreditverhandlungen geführt worden sind und daß durch das Telex vom 2.9.1982 eine schriftliche Kreditzusage erfolgt ist in der Form, daß die klagende Partei dem Beklagten bestätigte, ihm zur Errichtung eines Eigenheims einen Betrag von S 3,500.000,-- zur Verfügung zu stellen. Es steht aber auch fest, daß zwischen den Streitteilen Einvernehmen darüber bestand, daß es sich bei dieser Zusage "um eine Überbrückung bis zur Genehmigung des bei der Raiffeisen-Versicherungs-AG bewilligten" (offensichtlich gemeint: beantragten) "Kredites handeln sollte, daß dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt würde, sein Girokonto bis zu diesem Betrag zu überziehen". Diese, im Berufungsverfahren bekämpfte, Feststellung wurde von der zweiten Instanz "als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung" übernommen. Behauptet deshalb der Beklagte in seiner Revision, es sei eine Bedingung der Zusage, einen Kredit von S 3,5 Mio. zu gewähren, dahin, daß die Gewährung des Kredites von einer Krediteinräumung durch die Raiffeisen-Versicherungs-AG oder durch die Raiffeisen-Zentralkasse abhängig sei, nicht gemacht worden, ist er auf diese Feststellung zu verweisen. Der Beklagte war sich also nach der wiedergegebenen Feststellung dessen bewußt, daß die ihm von der klagenden Partei eingeräumte Überziehungsmöglichkeit nur der Überbrückung diente und daher von der Kreditgewährung durch die Raiffeisen-Versicherungs-AG abhängig war. Daß der Beklagte (wie auch die klagende Partei) fest mit der Gewährung dieses Kredites rechnete, vermag an dieser Abhängigkeit nichts zu ändern. Es ist nicht richtig, daß die klagende Partei zum Zeitpunkt ihrer (schriftlichen) Zusage vom 2.9.1982 von der Raiffeisen-Zentralkasse (deren Sachbearbeiter Dr. K***) bereits darüber informiert gewesen wäre, daß die Vermögensverhältnisse des Beklagten "nicht gerade die besten wären". Dr. K***, der Sachbearbeiter der Raiffeisen-Zentralkasse, hatte zwar bereits am 26.8.1982 eine Bankauskunft über die vom Beklagten genannten Unternehmen erhalten, damit aber die Kreditwürdigkeit des Beklagten noch nicht als geklärt angesehen, sondern seine Erhebungen fortgesetzt und die klagende Partei (Ing. Max L***) erst am 18.10.1982 davon in Kenntnis gesetzt, daß die Raiffeisen-Zentralkasse die Übernahme einer Haftung gegenüber der Raiffeisen-Versicherungs-AG ablehne. Zwar wurde auch festgestellt, daß Dr. K*** gegenüber Ing. L*** bereits vor dem 18.10.1982 Bedenken äußerte, doch reichten diese nicht dafür aus, daß die klagende Partei von ihrer Zusage eines Überbrückungskredites abgestanden wäre. Eine "vorvertragliche Verpflichtung" der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten, sich zu vergewissern, "daß diese Kreditzusage auch tatsächlich von diesen Instituten" (Raiffeisen-Versicherungs-AG, Raiffeisen-Zentralkasse) "eingehalten wird", hat nicht bestanden. Der Beklagte hatte von den genannten "Instituten" keinerlei Zusage, mochte er auch zuversichtlich mit einer Kreditgewährung rechnen. Darüber hinaus und vor allem aber war er auf Grund der Besprechung, die am 20.7.1982 zwischen ihm, Dr. K*** und Ing. L*** stattfand, davon in Kenntnis, daß seine Kreditwürdigkeit vom Sachbearbeiter der Raiffeisen-Zentralkasse überprüft werde und daß dieser jene Angaben, die er der klagenden Partei gemacht hatte, keineswegs als ausreichend erachtete, daß vielmehr weitere Erhebungen gepflogen wurden. Der Beklagte wußte daher aus eigenem, daß die Kreditgewährung durch die Raiffeisen-Versicherungs-AG keineswegs gesichert war. Es bedurfte nicht eines entsprechenden Hinweises der klagenden Partei. Keine Rückschlüsse über die Art des dem Beklagten zu gewährenden Kredites können aus der Pfandbestellungsurkunde vom 12./14.7.1982, Beilage A, gezogen werden. Denn diese sollte - wie festgestellt wurde - der Absicherung des erwarteten Kredites durch die Raiffeisen-Versicherungs-AG dienen (S 9 in Verbindung mit S 26 des Urteils des Erstgerichtes).
Richtig ist, daß eine Vereinbarung über die ratenweise Zurückzahlung des Klagebetrages durch den Beklagten zwischen den Streitteilen nicht zustandegekommen ist (vgl. hiezu AS 231). Daraus folgert aber lediglich, daß der Saldo iS des Punktes 37 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sofort zur Rückzahlung fällig war. Das Klagevorbringen über eine vom Beklagten nicht eingehaltene Rückzahlungsvereinbarung in Raten wurde im Schriftsatz ON 12 inhaltlich in diesem, auch eingangs dargestellten Sinn geändert. War die "Zurverfügungstellung" eines Zwischenkredites durch die klagende Partei an den Beklagten nur bis zu dessen Abdeckung durch einen endgültigen Kredit der Raiffeisen-Versicherungs-AG vorgesehen, sind, wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, die Voraussetzungen für die Zwischenkreditgewährung fortgefallen. Die klagende Partei war daher zu weiteren Auszahlungen im Kreditweg nicht verpflichtet und konnte den auf dem Girokonto aushaftenden Saldo fälligstellen. Die nicht zustandegekommene Kreditgewährung durch die Raiffeisen-Versicherungs-AG stellt zweifellos einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Punktes 36 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Unerheblich ist es daher, ob sich aus den getroffenen Feststellungen im Sinne der Ausführungen des Erstgerichtes ergibt, daß der Beklagte über seine Vermögenslage unrichtige Angaben gemacht hat, oder aber, ob diese Angaben danach nur unvollständig und unbelegt waren.Richtig ist, daß eine Vereinbarung über die ratenweise Zurückzahlung des Klagebetrages durch den Beklagten zwischen den Streitteilen nicht zustandegekommen ist vergleiche hiezu AS 231). Daraus folgert aber lediglich, daß der Saldo iS des Punktes 37 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sofort zur Rückzahlung fällig war. Das Klagevorbringen über eine vom Beklagten nicht eingehaltene Rückzahlungsvereinbarung in Raten wurde im Schriftsatz ON 12 inhaltlich in diesem, auch eingangs dargestellten Sinn geändert. War die "Zurverfügungstellung" eines Zwischenkredites durch die klagende Partei an den Beklagten nur bis zu dessen Abdeckung durch einen endgültigen Kredit der Raiffeisen-Versicherungs-AG vorgesehen, sind, wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, die Voraussetzungen für die Zwischenkreditgewährung fortgefallen. Die klagende Partei war daher zu weiteren Auszahlungen im Kreditweg nicht verpflichtet und konnte den auf dem Girokonto aushaftenden Saldo fälligstellen. Die nicht zustandegekommene Kreditgewährung durch die Raiffeisen-Versicherungs-AG stellt zweifellos einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Punktes 36 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Unerheblich ist es daher, ob sich aus den getroffenen Feststellungen im Sinne der Ausführungen des Erstgerichtes ergibt, daß der Beklagte über seine Vermögenslage unrichtige Angaben gemacht hat, oder aber, ob diese Angaben danach nur unvollständig und unbelegt waren.
Hat sich aber die klagende Partei bei der Kündigung der Geschäftsverbindung nicht rechtswidrig (vertragswidrig) verhalten, ist den vom Beklagten erhobenen aufrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen die rechtliche Grundlage entzogen. Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen dem Klagebegehren im Umfang des angefochtenen Teilurteils stattgegeben, so daß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.