Der vom Antragsteller gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Es ist zwar richtig, daß im Falle der Veräußerung eines grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögenswertes der bei der Veräußerung erzielte Erlös zu berücksichtigen ist, doch muß es sich hiebei um Gegenstände handeln, die tatsächlich in die Aufteilung einzubeziehen sind. Der Aufteilung unterliegen jedoch gemäß § 81 EheG nur solche Vermögenswerte, die während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft worden sind. Nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben, ist aufzuteilen (SZ 53/52, EvBl. 1983/102 ua.). Gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat. Diese Ausnahme hat auch für eingebrachtes Vermögen zu gelten, gleichgültig ob es sich um ein Haus oder um ein mit früher erworbenem Geld gekauftes Haus handelt. Ein solches Surrogat hat bei der Verteilung außer Betracht zu bleiben (SZ 53/52, EvBl. 1980/156 ua.). Nur die von den Ehepartnern während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen sind im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen (SZ 56/193; SZ 56/42 ua.). Der Gesetzgeber stellt also das aufzuteilende Vermögen ausdrücklich auf die eheliche Lebensgemeinschaft ab. Voreheliche Lebensgemeinschaften sind bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen. Mündet eine solche voreheliche Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als Eigentum eines der beiden Lebensgefährten, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (EvBl. 1983/102). Sicherlich gehört zur Aufteilungsmasse auch der durch beiderseitige Beiträge erzielte Wertzuwachs des ehelichen Gebrauchsvermögens. Auch hier ist jedoch Voraussetzung, daß der Wertzuwachs durch Beiträge während der aufrechten Ehe bewirkt worden ist. Ein Wertzuwachs, der unabhängig von solchen Beiträgen entstanden ist und der auf Aufwendungen zurückgeht, die bereits vor der Eheschließung gemacht worden sind, scheidet demnach bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens aus (6 Ob 730/80). Das Gesetz bietet keine Handhabe für die Einbeziehung derartiger nicht während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft gemachten Aufwendungen in die Aufteilung aus Billigkeitserwägungen. Solche sind nur bezüglich der Aufteilung des grundsätzlich in das Verfahren einzubeziehenden Vermögens anzustellen, nicht aber in der Richtung, ob nicht auch anderes Vermögen einzubeziehen wäre. Hier hat der Gesetzgeber eindeutige Richtlinien festgelegt, die auch aus Billigkeitsgründen nicht überschritten werden dürfen. Geht man von einem Wertzuwachs der Liegenschaft durch die während der aufrechten Ehe gemachten Aufwendungen von S 26.000,-- aus (an die Feststellung dieses Betrages ist der Oberste Gerichtshof gebunden), so erweist sich die Festsetzung einer Ausgleichszahlung von S 20.000,-- als nicht unbillig. Auch der Antragsteller läßt nicht erkennen, welche Umstände unter Zugrundelegung des erwähnten Betrages eine höhere Ausgleichszahlung rechtfertigen könnten. Er geht vielmehr von wesentlich größeren aufzuteilenden Vermögenswerten aus, doch ist, wie bereits oben dargestellt wurde, seine diesbezügliche Rechtsansicht unrichtig.Es ist zwar richtig, daß im Falle der Veräußerung eines grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögenswertes der bei der Veräußerung erzielte Erlös zu berücksichtigen ist, doch muß es sich hiebei um Gegenstände handeln, die tatsächlich in die Aufteilung einzubeziehen sind. Der Aufteilung unterliegen jedoch gemäß Paragraph 81, EheG nur solche Vermögenswerte, die während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft worden sind. Nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben, ist aufzuteilen (SZ 53/52, EvBl. 1983/102 ua.). Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat. Diese Ausnahme hat auch für eingebrachtes Vermögen zu gelten, gleichgültig ob es sich um ein Haus oder um ein mit früher erworbenem Geld gekauftes Haus handelt. Ein solches Surrogat hat bei der Verteilung außer Betracht zu bleiben (SZ 53/52, EvBl. 1980/156 ua.). Nur die von den Ehepartnern während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen sind im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen (SZ 56/193; SZ 56/42 ua.). Der Gesetzgeber stellt also das aufzuteilende Vermögen ausdrücklich auf die eheliche Lebensgemeinschaft ab. Voreheliche Lebensgemeinschaften sind bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen. Mündet eine solche voreheliche Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als Eigentum eines der beiden Lebensgefährten, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (EvBl. 1983/102). Sicherlich gehört zur Aufteilungsmasse auch der durch beiderseitige Beiträge erzielte Wertzuwachs des ehelichen Gebrauchsvermögens. Auch hier ist jedoch Voraussetzung, daß der Wertzuwachs durch Beiträge während der aufrechten Ehe bewirkt worden ist. Ein Wertzuwachs, der unabhängig von solchen Beiträgen entstanden ist und der auf Aufwendungen zurückgeht, die bereits vor der Eheschließung gemacht worden sind, scheidet demnach bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens aus (6 Ob 730/80). Das Gesetz bietet keine Handhabe für die Einbeziehung derartiger nicht während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft gemachten Aufwendungen in die Aufteilung aus Billigkeitserwägungen. Solche sind nur bezüglich der Aufteilung des grundsätzlich in das Verfahren einzubeziehenden Vermögens anzustellen, nicht aber in der Richtung, ob nicht auch anderes Vermögen einzubeziehen wäre. Hier hat der Gesetzgeber eindeutige Richtlinien festgelegt, die auch aus Billigkeitsgründen nicht überschritten werden dürfen. Geht man von einem Wertzuwachs der Liegenschaft durch die während der aufrechten Ehe gemachten Aufwendungen von S 26.000,-- aus (an die Feststellung dieses Betrages ist der Oberste Gerichtshof gebunden), so erweist sich die Festsetzung einer Ausgleichszahlung von S 20.000,-- als nicht unbillig. Auch der Antragsteller läßt nicht erkennen, welche Umstände unter Zugrundelegung des erwähnten Betrages eine höhere Ausgleichszahlung rechtfertigen könnten. Er geht vielmehr von wesentlich größeren aufzuteilenden Vermögenswerten aus, doch ist, wie bereits oben dargestellt wurde, seine diesbezügliche Rechtsansicht unrichtig.
Zu der Aufteilung der noch vorhandenen Einrichtungsgegenstände bringt der Revisionsrekurs nichts vor, weshalb diesbezüglich auf die vorinstanzliche Entscheidung verwiesen werden kann. Daß die klare Abgrenzung zwischen Gebrauchsvermögen, das vor der Ehe und solchem das während der aufrechten Ehe angeschafft worden ist, allenfalls die Möglichkeit einer zusätzlichen Geltendmachung im streitigen Verfahren bietet, steht einer Ausklammerung des vor der Eheschließung gemachten Aufwandes aus dem Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff. EheG nicht entgegen.Zu der Aufteilung der noch vorhandenen Einrichtungsgegenstände bringt der Revisionsrekurs nichts vor, weshalb diesbezüglich auf die vorinstanzliche Entscheidung verwiesen werden kann. Daß die klare Abgrenzung zwischen Gebrauchsvermögen, das vor der Ehe und solchem das während der aufrechten Ehe angeschafft worden ist, allenfalls die Möglichkeit einer zusätzlichen Geltendmachung im streitigen Verfahren bietet, steht einer Ausklammerung des vor der Eheschließung gemachten Aufwandes aus dem Aufteilungsverfahren im Sinne der Paragraphen 81, ff. EheG nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG, wobei von der gänzlichen Erfolglosigkeit des Antragstellers im Rechtsmittelverfahren auszugehen war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG, wobei von der gänzlichen Erfolglosigkeit des Antragstellers im Rechtsmittelverfahren auszugehen war.