Die gegen dieses Urteil erhobene, nach dem vor Inkrafttreten der WGN 1989 geltenden Revisionsrecht zu behandelnde Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig hält, gehört der Beweiswürdigung an und ist nicht revisibel (vgl. MGA ZPO14 § 503/59 ff). Hat das Berufungsgericht aufgrund der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise keine Bedenken gegen dessen Beweiswürdigung, so war es selbst unter Heranziehung neuer Argumente zu keiner Beweiswiederholung verpflichtet (vgl. AnwBl. 1990, 465, zuletzt 10 ObS 141/92). Die behauptete Aktenwidrigkeit, die Gegenstand des hier keine Berücksichtigung findenden Wiederaufnahmsverfahrens war, stellt sich inhaltlich nur als unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar, weil die Feststellung, daß der Kläger am 23.12.1974 zwei Briefe geschrieben hat, durch die Aussage des Klägers gedeckt war. Die Folgerung des Berufungsgerichtes, daß Leopoldine B***** akzeptiert hat, daß ihr während der Renovierung der klägerischen Wohnung keine periodischen Zahlungen zukamen, geht aus dem Geamtzusammenhang der erstgerichtlichen Feststellungen hervor (vgl. AS 7 des Ersturteiles). Die Behandlung der Beweisrüge der Beklagten durch das Berufungsgericht steht auch nicht mit den Denkgesetzen im Widerspruch. Die weiteren behaupteten Aktenwidrigkeiten stellen sich inhaltlich zur Gänze als unzulässige Beweisrügen dar.Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig hält, gehört der Beweiswürdigung an und ist nicht revisibel vergleiche MGA ZPO14 Paragraph 503 /, 59, ff). Hat das Berufungsgericht aufgrund der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise keine Bedenken gegen dessen Beweiswürdigung, so war es selbst unter Heranziehung neuer Argumente zu keiner Beweiswiederholung verpflichtet vergleiche AnwBl. 1990, 465, zuletzt 10 ObS 141/92). Die behauptete Aktenwidrigkeit, die Gegenstand des hier keine Berücksichtigung findenden Wiederaufnahmsverfahrens war, stellt sich inhaltlich nur als unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar, weil die Feststellung, daß der Kläger am 23.12.1974 zwei Briefe geschrieben hat, durch die Aussage des Klägers gedeckt war. Die Folgerung des Berufungsgerichtes, daß Leopoldine B***** akzeptiert hat, daß ihr während der Renovierung der klägerischen Wohnung keine periodischen Zahlungen zukamen, geht aus dem Geamtzusammenhang der erstgerichtlichen Feststellungen hervor vergleiche AS 7 des Ersturteiles). Die Behandlung der Beweisrüge der Beklagten durch das Berufungsgericht steht auch nicht mit den Denkgesetzen im Widerspruch. Die weiteren behaupteten Aktenwidrigkeiten stellen sich inhaltlich zur Gänze als unzulässige Beweisrügen dar.
Besteht das Entgelt für eine in das Eigentum zu überlassende Sache in periodischen Teilzahlungen auf Lebenszeit des Verkäufers, so liegt kein Kaufvertrag im Sinne der §§ 1054 ff ABGB, sondern ein den Bestimmungen der §§ 1284 ff ABGB unterliegender Vertrag vor, der allerdings, soweit die letztzitierten Bestimmungen keine Sondervorschriften enthalten, nach den Regeln des Kaufvertrages zu beurteilen ist (vgl. MGA ABGB33 § 1284/6 ff). Die Bestimmungen über den Leibrentenvertrag sind grundsätzlich dispositives Recht (vgl. Krejci in Rummel ABGB2 §§ 1284 bis 1286 Rz 4 f mwN). Nach den zitierten Bestimmungen ist für die Qualifikation als Leibrentenvertrag die Zusicherung einer periodischen zumindestens bestimmbaren Geld- oder Naturalleistung gegen die Zusicherung, dem Leistungspflichtigen eine einmalige Kapitalzahlung bzw. eine vermögenswerte Sache zu übereignen, erforderlich. Ein Vertrag ist dann ausreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB entnehmen lassen (vgl. SZ 54/112). Eine Erklärung ist dann bestimmt, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind (3 Ob 626/83 ua). Bestimmbar ist eine Leibrente auch dann, wenn sie auf (erzielbare) Erträgnisse abstellt (vgl. EvBl. 1953/438). Daß Leopoldine B***** mit den vom Kläger erzielten Untervermietungsgewinnen einverstanden war und dies dem Sinn der getroffenen Vereinbarung vom Dezember 1974 entsprach, ergibt sich aus der jahrelangen unbeanstandeten Entgegennahme dieser Beträge. Was am Wiener Untervermietungsmarkt erzielbar gewesen wäre, ist eine Tatfrage, die aber zweifellos lösbar gewesen wäre. Damit ist aber auch die Bestimmbarkeit der Leibrentenleistung für den Fall einer vertragswidrigen Untervermietung zu Schleuderpreisen bzw. einer vertragswidrigen Unterlassung der Untervermietung gegeben. Bei einer Leibrentenvereinbarung ist auch nicht nötig, daß sich die Vertragspartner über den Wert der hinzugebenden Sache einig sind (vgl. Krejci aaO Rz 22 mwN).Besteht das Entgelt für eine in das Eigentum zu überlassende Sache in periodischen Teilzahlungen auf Lebenszeit des Verkäufers, so liegt kein Kaufvertrag im Sinne der Paragraphen 1054, ff ABGB, sondern ein den Bestimmungen der Paragraphen 1284, ff ABGB unterliegender Vertrag vor, der allerdings, soweit die letztzitierten Bestimmungen keine Sondervorschriften enthalten, nach den Regeln des Kaufvertrages zu beurteilen ist vergleiche MGA ABGB33 Paragraph 1284 /, 6, ff). Die Bestimmungen über den Leibrentenvertrag sind grundsätzlich dispositives Recht vergleiche Krejci in Rummel ABGB2 Paragraphen 1284 bis 1286 Rz 4 f mwN). Nach den zitierten Bestimmungen ist für die Qualifikation als Leibrentenvertrag die Zusicherung einer periodischen zumindestens bestimmbaren Geld- oder Naturalleistung gegen die Zusicherung, dem Leistungspflichtigen eine einmalige Kapitalzahlung bzw. eine vermögenswerte Sache zu übereignen, erforderlich. Ein Vertrag ist dann ausreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der Paragraphen 914, f ABGB entnehmen lassen vergleiche SZ 54/112). Eine Erklärung ist dann bestimmt, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind (3 Ob 626/83 ua). Bestimmbar ist eine Leibrente auch dann, wenn sie auf (erzielbare) Erträgnisse abstellt vergleiche EvBl. 1953/438). Daß Leopoldine B***** mit den vom Kläger erzielten Untervermietungsgewinnen einverstanden war und dies dem Sinn der getroffenen Vereinbarung vom Dezember 1974 entsprach, ergibt sich aus der jahrelangen unbeanstandeten Entgegennahme dieser Beträge. Was am Wiener Untervermietungsmarkt erzielbar gewesen wäre, ist eine Tatfrage, die aber zweifellos lösbar gewesen wäre. Damit ist aber auch die Bestimmbarkeit der Leibrentenleistung für den Fall einer vertragswidrigen Untervermietung zu Schleuderpreisen bzw. einer vertragswidrigen Unterlassung der Untervermietung gegeben. Bei einer Leibrentenvereinbarung ist auch nicht nötig, daß sich die Vertragspartner über den Wert der hinzugebenden Sache einig sind vergleiche Krejci aaO Rz 22 mwN).
Die Zeit der Übergabe des Kaufgegenstandes richtet sich nach der Parteienvereinbarung (vgl. Aicher in Rummel ABGB2 § 1047 Rz 7). Gegen die Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung, daß die Sache erst im Todesfall des Begünstigten zu übergeben ist, besteht aufgrund der im ABGB herrschenden Vertragsfreiheit kein Bedenken (vgl. SZ 27/105 sowie NZ 1989, 218). Nach herrschender Rechtsprechung (vgl. SZ 27/239), die von der Lehre in diesem Punkt allerdings nicht voll geteilt wird (vgl. Krejci aaO Rz 13), hat bei Vereinbarung einer Leibrente in Höhe des Mietzinsertrages eines Hauses das Leerstehen von Wohnungen keinen Einfluß auf die Verpflichtung zur Zahlung der periodischen Leistung durch den Leibrentenverpflichteten. Stellt der Leibrentenverpflichtete in einem solchen Fall die Zahlung ein, so ist der Berechtigte vor Übergabe der versprochenen Sache zum Rücktritt, danach aber nur mehr zur Geltendmachung der einzelnen nicht bezahlten Leistungen berechtigt (vgl. SZ 45/112 sowie AnwBl. 1988, 168). Ein derartiger Rücktritt ist aber von der beklagten Partei nicht geltend gemacht worden, darüber hinaus ist es im Rahmen der Vertragsfreiheit den Parteien jederzeit möglich, zu vereinbaren, daß die Leibrentenzahlung für die Zeit der Renovierung einer Wohnung zu entfallen hat, ohne daß dies an der Rechtswirksamkeit der getroffenen Vereinbarung etwas ändert. Es wäre Sache der Verstorbenen gewesen, bei nicht notwendig langem Leerstehen der klägerischen Wohnung von ihren oben dargelegten Rechten Gebrauch zu machen.Die Zeit der Übergabe des Kaufgegenstandes richtet sich nach der Parteienvereinbarung vergleiche Aicher in Rummel ABGB2 Paragraph 1047, Rz 7). Gegen die Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung, daß die Sache erst im Todesfall des Begünstigten zu übergeben ist, besteht aufgrund der im ABGB herrschenden Vertragsfreiheit kein Bedenken vergleiche SZ 27/105 sowie NZ 1989, 218). Nach herrschender Rechtsprechung vergleiche SZ 27/239), die von der Lehre in diesem Punkt allerdings nicht voll geteilt wird vergleiche Krejci aaO Rz 13), hat bei Vereinbarung einer Leibrente in Höhe des Mietzinsertrages eines Hauses das Leerstehen von Wohnungen keinen Einfluß auf die Verpflichtung zur Zahlung der periodischen Leistung durch den Leibrentenverpflichteten. Stellt der Leibrentenverpflichtete in einem solchen Fall die Zahlung ein, so ist der Berechtigte vor Übergabe der versprochenen Sache zum Rücktritt, danach aber nur mehr zur Geltendmachung der einzelnen nicht bezahlten Leistungen berechtigt vergleiche SZ 45/112 sowie AnwBl. 1988, 168). Ein derartiger Rücktritt ist aber von der beklagten Partei nicht geltend gemacht worden, darüber hinaus ist es im Rahmen der Vertragsfreiheit den Parteien jederzeit möglich, zu vereinbaren, daß die Leibrentenzahlung für die Zeit der Renovierung einer Wohnung zu entfallen hat, ohne daß dies an der Rechtswirksamkeit der getroffenen Vereinbarung etwas ändert. Es wäre Sache der Verstorbenen gewesen, bei nicht notwendig langem Leerstehen der klägerischen Wohnung von ihren oben dargelegten Rechten Gebrauch zu machen.
Es liegt auch kein nach den §§ 603, 956 ABGB zu beurteilendes Rechtsgeschäft vor. Wie sich allein schon aus den zwar nicht festgestellten, jedoch unbestrittenen Leistungen des Klägers an Leopoldine B***** ergibt, lag der getroffenen Vereinbarung Entgeltlichkeit zugrunde. Für die behauptete Unentgeltlichkeit bzw. für das Fehlen einer adäquaten Gegenleistung wäre die Beklagte beweispflichtig gewesen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, sind nach österreichischem Recht entgeltliche Verfügungen über Vermögensbestandteile, die erst mit dem Tode eines Vertragspartners wirksam werden sollen, zulässig; sie unterliegen nicht den für unentgeltliche Verfügungen auf den Todesfall geltenden besonderen Beschränkungen (§ 956 ABGB; Arb 9925; SZ 23/227; SZ 22/2; Petrasch in Rummel ABGB2 § 1249 Rz 2; Schubert in Rummel ABGB2 § 956 Rz 4; Gschnitzer-Faistenberger, Erbrecht2, 98). Die unterschiedliche Behandlung derartiger Rechtsgeschäfte gegenüber unentgeltlichen Verfügungen auf den Todesfall ist darin begründet, daß durch unentgeltliche Verfügungen die Interessen der Erben und der Nachlaßgläubiger in höherem Grade gefährdet sind, als im Falle einer entgeltlichen Verfügung. Ein Schenkungswille Leopoldine B***** wurde nicht erwiesen, vielmehr ist davon auszugehen, daß sie und der Kläger von allem Anfang an die zu erbringenden Leistungen subjektiv als äquivalent empfunden haben. Es lag sohin zum Todeszeitpunkt Leopoldine B***** eine schuldrechtliche Bindung auf Schaffung des Eigentumsrechtes am gegenständlichen Grundstück zugunsten des Klägers vor.Es liegt auch kein nach den Paragraphen 603, 956, ABGB zu beurteilendes Rechtsgeschäft vor. Wie sich allein schon aus den zwar nicht festgestellten, jedoch unbestrittenen Leistungen des Klägers an Leopoldine B***** ergibt, lag der getroffenen Vereinbarung Entgeltlichkeit zugrunde. Für die behauptete Unentgeltlichkeit bzw. für das Fehlen einer adäquaten Gegenleistung wäre die Beklagte beweispflichtig gewesen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, sind nach österreichischem Recht entgeltliche Verfügungen über Vermögensbestandteile, die erst mit dem Tode eines Vertragspartners wirksam werden sollen, zulässig; sie unterliegen nicht den für unentgeltliche Verfügungen auf den Todesfall geltenden besonderen Beschränkungen (Paragraph 956, ABGB; Arb 9925; SZ 23/227; SZ 22/2; Petrasch in Rummel ABGB2 Paragraph 1249, Rz 2; Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 956, Rz 4; Gschnitzer-Faistenberger, Erbrecht2, 98). Die unterschiedliche Behandlung derartiger Rechtsgeschäfte gegenüber unentgeltlichen Verfügungen auf den Todesfall ist darin begründet, daß durch unentgeltliche Verfügungen die Interessen der Erben und der Nachlaßgläubiger in höherem Grade gefährdet sind, als im Falle einer entgeltlichen Verfügung. Ein Schenkungswille Leopoldine B***** wurde nicht erwiesen, vielmehr ist davon auszugehen, daß sie und der Kläger von allem Anfang an die zu erbringenden Leistungen subjektiv als äquivalent empfunden haben. Es lag sohin zum Todeszeitpunkt Leopoldine B***** eine schuldrechtliche Bindung auf Schaffung des Eigentumsrechtes am gegenständlichen Grundstück zugunsten des Klägers vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.