Der vom Rekursgericht zugelassene, von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Die Rekurswerberin lässt die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen unbekämpft, dass der Wert des vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Grundstücks im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht zu veranschlagen ist. Sie bekämpft aber mit Recht die Ansicht der Vorinstanzen, dass der für das Jahr 1974 festgestellte Wert des Hauses im damaligen Bauzustand keine Aufwertung zu erfahren habe. Wohl ist der Vermögensstand zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft maßgebend, doch führt dies lediglich dazu, dass die nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch einen geschiedenen Ehegatten vorgenommenen weiteren Wertschöpfungen nicht zur Aufteilung gelangen. Der Zeitpunkt der Aufhebung der Hausgemeinschaft ist demnach nur für die Feststellung des zu verteilenden Vermögens maßgebend, nicht aber für dessen Bewertung. Der Wert des nach dem Stichtag der Auflösung der Ehegemeinschaft aufzuteilenden Vermögens ist vielmehr in der Regel (wenn nämlich nicht eine nachträgliche Wertvermehrung nur auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen war) bis zum Tage der tatsächlichen Auseinandersetzung, das ist bis zur Entscheidung der ersten Instanz im Aufteilungsverfahren aufzuwerten. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass demjenigen ehemaligen Ehegatten, der eine Ausgleichszahlung erhält, jener Wert zukommt, der ihm auch bei realer Aufteilung zugekommen wäre (Bydlinski in FS Schwind 38 f, Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 84 EheG; nunmehr ständige Rechtsprechung RZ 1981/76, JBl 1983, 316 und 648 ua). Dass der Antragsgegner durch den Weiterbau des Hauses einen Wertverlust des Rohbaus hintangehalten habe, ist eine unzulässige Neuerung im Revisionsrekursverfahren (vgl auch Beil ./B). Der nur infolge des Bauindex erheblich höhere Zeitwert als bei Auflösung der Ehegemeinschaft ist demnach bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen.Die Rekurswerberin lässt die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen unbekämpft, dass der Wert des vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Grundstücks im Sinn des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht zu veranschlagen ist. Sie bekämpft aber mit Recht die Ansicht der Vorinstanzen, dass der für das Jahr 1974 festgestellte Wert des Hauses im damaligen Bauzustand keine Aufwertung zu erfahren habe. Wohl ist der Vermögensstand zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft maßgebend, doch führt dies lediglich dazu, dass die nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch einen geschiedenen Ehegatten vorgenommenen weiteren Wertschöpfungen nicht zur Aufteilung gelangen. Der Zeitpunkt der Aufhebung der Hausgemeinschaft ist demnach nur für die Feststellung des zu verteilenden Vermögens maßgebend, nicht aber für dessen Bewertung. Der Wert des nach dem Stichtag der Auflösung der Ehegemeinschaft aufzuteilenden Vermögens ist vielmehr in der Regel (wenn nämlich nicht eine nachträgliche Wertvermehrung nur auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen war) bis zum Tage der tatsächlichen Auseinandersetzung, das ist bis zur Entscheidung der ersten Instanz im Aufteilungsverfahren aufzuwerten. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass demjenigen ehemaligen Ehegatten, der eine Ausgleichszahlung erhält, jener Wert zukommt, der ihm auch bei realer Aufteilung zugekommen wäre (Bydlinski in FS Schwind 38 f, Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 84, EheG; nunmehr ständige Rechtsprechung RZ 1981/76, JBl 1983, 316 und 648 ua). Dass der Antragsgegner durch den Weiterbau des Hauses einen Wertverlust des Rohbaus hintangehalten habe, ist eine unzulässige Neuerung im Revisionsrekursverfahren vergleiche auch Beil ./B). Der nur infolge des Bauindex erheblich höhere Zeitwert als bei Auflösung der Ehegemeinschaft ist demnach bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen.
Hingegen ist der Standpunkt der Antragstellerin betreffend die im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses eingegangenen Schulden unrichtig. Rückzahlungen auf diese Schulden, die der Antragsgegner nach der Auflösung der Ehegemeinschaft gemacht hat, haben den Vermögensstand nach dem Stichtag verändert und sind nicht mehr zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Rekurswerberin, dass der Verschuldensausspruch im Ehescheidungsverfahren zum Zuspruch einer höheren Ausgleichszahlung führen müsse. Wohl schließt § 83 Abs 1 EheG, der die maßgeblichen Kriterien für die Billigkeitsentscheidung nur beispielsweise aufzählt, die Berücksichtigung eines Verschuldens an der Auflösung der Ehe nicht geradezu aus. Andererseits hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er ein solches Verschulden grundsätzlich nicht berücksichtigen will (RV 916 BlgNR 14. GP 15). Die Rechtsprechung hat in diesem Sinn einen Schuldausspruch meist dort berücksichtigt, wo es um die Einräumung einer Optionsmöglichkeit ging (JBl 1983, 488 ua). Sonst wird ein rein eherechtliches Verschulden teils gar nicht in Betracht gezogen (EvBl 1981/49 ua), teils aber die Unbilligkeit berücksichtigt, dass der völlig schuldlose Teil infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teils ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten käme (EFSlg 41.373 ua). Nach der vom erkennenden Senat geteilten Auffassung Pichlers (aaO Rdz 1 zu § 84) ist das Verschulden an der Auflösung der Ehe nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, zB Verschwendungssucht, eine kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden. Anhaltspunkte in diesen Richtungen bestehen aber im vorliegenden Fall nicht. Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung hat deshalb unter den gegebenen Umständen das im Ehescheidungsverfahren festgestellte Verschulden des Antragsgegners außer Betracht zu bleiben.Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Rekurswerberin, dass der Verschuldensausspruch im Ehescheidungsverfahren zum Zuspruch einer höheren Ausgleichszahlung führen müsse. Wohl schließt Paragraph 83, Absatz eins, EheG, der die maßgeblichen Kriterien für die Billigkeitsentscheidung nur beispielsweise aufzählt, die Berücksichtigung eines Verschuldens an der Auflösung der Ehe nicht geradezu aus. Andererseits hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er ein solches Verschulden grundsätzlich nicht berücksichtigen will Regierungsvorlage 916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 15, ). Die Rechtsprechung hat in diesem Sinn einen Schuldausspruch meist dort berücksichtigt, wo es um die Einräumung einer Optionsmöglichkeit ging (JBl 1983, 488 ua). Sonst wird ein rein eherechtliches Verschulden teils gar nicht in Betracht gezogen (EvBl 1981/49 ua), teils aber die Unbilligkeit berücksichtigt, dass der völlig schuldlose Teil infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teils ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten käme (EFSlg 41.373 ua). Nach der vom erkennenden Senat geteilten Auffassung Pichlers (aaO Rdz 1 zu Paragraph 84,) ist das Verschulden an der Auflösung der Ehe nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, zB Verschwendungssucht, eine kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden. Anhaltspunkte in diesen Richtungen bestehen aber im vorliegenden Fall nicht. Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung hat deshalb unter den gegebenen Umständen das im Ehescheidungsverfahren festgestellte Verschulden des Antragsgegners außer Betracht zu bleiben.
Ausgehend vom valorisierten Wert des Hauses und von dem von keiner Partei mehr bestrittenen Umstand, dass die Antragstellerin durch die Haushaltsführung und die Betreuung des invaliden Antragsgegners einen etwa gleich hohen Beitrag zum Vermögenserwerb geleistet hat wie der verdienende Antragsgegner, erscheint unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragstellerin Hausrat im Wert von 20.000 S erhalten und überdies die Ehewohnung behalten hat, eine Ausgleichszahlung von 200.000 S statt der von ihr selbst im Antrag veranschlagten 250.000 S (weitere 50.000 S waren ausdrücklich als Ausgleichszahlung für weiteren Hausrat begehrt) für angemessen. Infolge der Aufwertung hat dabei die von den Vorinstanzen zugesprochene Verzinsung zu entfallen.
Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen ist dem Antragsgegner die Ratenzahlung zu ermöglichen. Nach § 94 Abs 2 EheG kann die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet werden, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist. So soll die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse für beide Teile soweit wie möglich gesichert werden. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller infolge seiner Invalidität nicht in der Lage ist, ein höheres Einkommen als sein derzeitiges zu erzielen. Dieses Einkommen ist bereits mit erheblichen Unterhaltspflichten gegenüber der Antragstellerin sowie mit der Verpflichtung zur Rückzahlung von alten Schulden belastet. Die Antragstellerin muss zugeben, dass dem Antragsgegner eine andere als die ihm auferlegte Ratenzahlung nur durch Aufnahme eines Kredits möglich wäre. Ob letztere überhaupt gelingen könnte, muss hier nicht untersucht werden. Keinesfalls würde es nämlich der Billigkeit entsprechen, den Antragsgegner zur Aufnahme eines Kredits zu nötigen, der ihn mit weiteren, kaum noch tragbaren Verpflichtungen belasten müsste. Die dem Antragsgegner zugestandenen Raten erscheinen auch aus dem Gesichtspunkt der langen Laufzeit nicht unangemessen, zumal die schon in der erstinstanzlichen Entscheidung ab 1. 6. 1983 zugesprochenen Beträge bereits fällig geworden sind.Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen ist dem Antragsgegner die Ratenzahlung zu ermöglichen. Nach Paragraph 94, Absatz 2, EheG kann die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet werden, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist. So soll die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse für beide Teile soweit wie möglich gesichert werden. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller infolge seiner Invalidität nicht in der Lage ist, ein höheres Einkommen als sein derzeitiges zu erzielen. Dieses Einkommen ist bereits mit erheblichen Unterhaltspflichten gegenüber der Antragstellerin sowie mit der Verpflichtung zur Rückzahlung von alten Schulden belastet. Die Antragstellerin muss zugeben, dass dem Antragsgegner eine andere als die ihm auferlegte Ratenzahlung nur durch Aufnahme eines Kredits möglich wäre. Ob letztere überhaupt gelingen könnte, muss hier nicht untersucht werden. Keinesfalls würde es nämlich der Billigkeit entsprechen, den Antragsgegner zur Aufnahme eines Kredits zu nötigen, der ihn mit weiteren, kaum noch tragbaren Verpflichtungen belasten müsste. Die dem Antragsgegner zugestandenen Raten erscheinen auch aus dem Gesichtspunkt der langen Laufzeit nicht unangemessen, zumal die schon in der erstinstanzlichen Entscheidung ab 1. 6. 1983 zugesprochenen Beträge bereits fällig geworden sind.
Die Rekurswerberin vermisst auch zu Unrecht einen Ausspruch darüber, dass die Ausgleichszahlung bei sonstigem Zwang zu leisten ist. Die Exekutionsfähigkeit der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich schon aus dem Gesetz selbst (§ 1 Z 6 EO, §§ 12 und 18 AußStrG).Die Rekurswerberin vermisst auch zu Unrecht einen Ausspruch darüber, dass die Ausgleichszahlung bei sonstigem Zwang zu leisten ist. Die Exekutionsfähigkeit der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich schon aus dem Gesetz selbst (Paragraph eins, Ziffer 6, EO, Paragraphen 12 und 18 AußStrG).
Infolge der Änderung der Entscheidung in der Hauptsache war auch eine neue Kostenentscheidung vorzunehmen. Sie hatte gemäß § 234 AußStrG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Bemessungsgrundlage ist dabei nach der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichts der begehrte Betrag; es handelt sich um keine „Ehesache“ nach § 10 Z 4a RAT.Infolge der Änderung der Entscheidung in der Hauptsache war auch eine neue Kostenentscheidung vorzunehmen. Sie hatte gemäß Paragraph 234, AußStrG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Bemessungsgrundlage ist dabei nach der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichts der begehrte Betrag; es handelt sich um keine „Ehesache“ nach Paragraph 10, Ziffer 4 a, RAT.
Die Antragstellerin hat in erster Instanz im Ergebnis mit 2/3 ihres Anspruchs obsiegt, sodass ihr nach allgemeinem Kostenrecht ein Drittel der Kosten, auf der Bemessungsgrundlage des gesamten begehrten Betrags, zustünde. Dieser Zuspruch erscheint auch nach Billigkeitsgrundsätzen angemessen. Ein Vergleichsanbot des Antragsgegners war nicht zu berücksichtigen, weil es weder aktenkundig ist noch ohne Teilanerkenntnis zur Kostenersparnis führen konnte. Für verfahrensabhängige Schriftsätze waren hingegen billigerweise Kosten nicht zuzusprechen. Im Rechtsmittelverfahren ist die Antragstellerin nur noch mit rund der Hälfte ihres noch strittigen Begehrens durchgedrungen, sodass insofern eine Kostenaufhebung am Platz ist.