Die gegen dieses Urteil von den Erst- bis Fünftklägern und Siebentbis Elftklägern im Verfahren C 472/92 sowie vom Kläger Matthias G***** im Verfahren C 187/93 eingebrachte, als "außerordentliche" Revision bezeichnete Revision ist gemäß § 502 Abs.2 ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), bei jedem einzelnen Kläger S 50.000,-- nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs.3 ZPO vorliegt.Die gegen dieses Urteil von den Erst- bis Fünftklägern und Siebentbis Elftklägern im Verfahren C 472/92 sowie vom Kläger Matthias G***** im Verfahren C 187/93 eingebrachte, als "außerordentliche" Revision bezeichnete Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), bei jedem einzelnen Kläger S 50.000,-- nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt.
Gemäß § 55 JN, auf den bei einem Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 1 ZPO gemäß § 500 Abs.3 ZPO Bedacht zu nehmen ist, sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn 1. sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, oder 2. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind.Gemäß Paragraph 55, JN, auf den bei einem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO Bedacht zu nehmen ist, sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn 1. sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, oder 2. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind.
Die in § 11 Z 1 ZPO definierte materielle Streitgenossenschaft liegt hier unabhängig davon, aus welchen rechtlichen Erwägungen das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinn einer Klagsabweisung abgeändert hat, nicht vor. Es stehen weder die Kläger in Ansehung des Streitgegenstandes (Durchfahrtsrecht) in Rechtsgemeinschaft, noch sind sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet. Das Feststellungsinteresse und das Leistungsbegehren jedes einzelnen Klägers stehen mit jenem der anderen Kläger nicht in einem tatsächlichen Zusammenhang, es liegt kein einheitlicher, rechtserzeugender Sachverhalt vor (Fasching, Lehrbuch2, Rz 371), auch wenn sich sämtliche Kläger auf denselben Rechtsgrund stützen. Gegeben sind nur gleichartige Ansprüche, die auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhen (Fasching aaO Rz 372). Die Zulässigkeit der Revision ist bei der hier vorliegenden, bloß formellen Streitgenossenschaft (§ 11 Z 2 JN) für jeden einzelnen Streitgenossen besonders zu beurteilen (2 Ob 166/74 uva). Diesen Vorschriften hat das Gericht zweiter Instanz Rechnung getragen.Die in Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO definierte materielle Streitgenossenschaft liegt hier unabhängig davon, aus welchen rechtlichen Erwägungen das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinn einer Klagsabweisung abgeändert hat, nicht vor. Es stehen weder die Kläger in Ansehung des Streitgegenstandes (Durchfahrtsrecht) in Rechtsgemeinschaft, noch sind sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet. Das Feststellungsinteresse und das Leistungsbegehren jedes einzelnen Klägers stehen mit jenem der anderen Kläger nicht in einem tatsächlichen Zusammenhang, es liegt kein einheitlicher, rechtserzeugender Sachverhalt vor (Fasching, Lehrbuch2, Rz 371), auch wenn sich sämtliche Kläger auf denselben Rechtsgrund stützen. Gegeben sind nur gleichartige Ansprüche, die auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhen (Fasching aaO Rz 372). Die Zulässigkeit der Revision ist bei der hier vorliegenden, bloß formellen Streitgenossenschaft (Paragraph 11, Ziffer 2, JN) für jeden einzelnen Streitgenossen besonders zu beurteilen (2 Ob 166/74 uva). Diesen Vorschriften hat das Gericht zweiter Instanz Rechnung getragen.
Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestand, hatte es auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei jedem einzelnen Kläger insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht (§ 500 Abs.2 Z 1 ZPO). Gegen einen solchen Ausspruch des Berufungsgerichtes findet gemäß § 500 Abs.4 ZPO kein Rechtsmittel statt. Dieser Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht die durch § 500 Abs.3 ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten hat, weil eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war oder weil es bei Ermittlung eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand die sinngemäße Anwendung der im § 500 Abs.3 ZPO angeführten Bewertungsvorschriften unterläßt (Petrasch in ÖJZ 1989, 749; EvBl. 1987/133; RZ 1992/1; RZ 1992/16 ua). Der Ausschluß der Revision in bestimmten Fällen und das dem Berufungsgericht bei der Bewertung eingeräumte Ermessen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (JBl. 1982, 157; ÖBl. 1985, 166).Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestand, hatte es auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei jedem einzelnen Kläger insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Gegen einen solchen Ausspruch des Berufungsgerichtes findet gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO kein Rechtsmittel statt. Dieser Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht die durch Paragraph 500, Absatz 3, ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten hat, weil eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war oder weil es bei Ermittlung eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand die sinngemäße Anwendung der im Paragraph 500, Absatz 3, ZPO angeführten Bewertungsvorschriften unterläßt (Petrasch in ÖJZ 1989, 749; EvBl. 1987/133; RZ 1992/1; RZ 1992/16 ua). Der Ausschluß der Revision in bestimmten Fällen und das dem Berufungsgericht bei der Bewertung eingeräumte Ermessen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (JBl. 1982, 157; ÖBl. 1985, 166).
Infolge der Unzulässigkeit der Revision war jedenfalls auch der nachfolgende, aber noch innerhalb der Revisionsfrist eingebrachte Ergänzungsschriftsatz der Revisionswerber zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen war, ob ein solcher gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstößt.