Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO unzulässig.Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unzulässig.
Zutreffend verweist die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, daß gemäß § 503 Abs.2 ZPO eine nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässige Revision nur auf den Revisionsgrund der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes gestützt werden kann, der erhebliche Bedeutung im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle zukommt. Aus diesem Grunde sind einfache Mängelrügen nicht geeignet, derartige Revisionen zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall wurde in der Revision lediglich die Unterlassung eines Ortsaugenscheines und der Beischaffung eines Aktes gerügt. Welche konkrete erstrichterliche Feststellung im Falle der Durchführung eines Ortsaugenscheines eine Änderung erfahren hätte können, läßt die Revision nicht erkennen, sodaß nicht einmal eine ordnungsgemäß ausgeführte Mängelrüge vorliegt. Was den erwähnten Akt des M*** S*** anlangt, so wurde dessen Beischaffung nur zur Dartuung eines stillschweigenden Kündigungsverzichtes durch Verstreichenlassen eines längeren Zeitraumes beantragt (S. 69 d.A.). Daß die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes unrichtig wären, kann auch die Revision nicht dartun. Ob in einem festgestellten Verhalten ein stillschweigender Kündigungsverzicht erblickt werden muß, ist jedoch eine Frage der rechtlichen Beurteilung.Zutreffend verweist die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, daß gemäß Paragraph 503, Absatz 2, ZPO eine nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässige Revision nur auf den Revisionsgrund der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes gestützt werden kann, der erhebliche Bedeutung im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle zukommt. Aus diesem Grunde sind einfache Mängelrügen nicht geeignet, derartige Revisionen zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall wurde in der Revision lediglich die Unterlassung eines Ortsaugenscheines und der Beischaffung eines Aktes gerügt. Welche konkrete erstrichterliche Feststellung im Falle der Durchführung eines Ortsaugenscheines eine Änderung erfahren hätte können, läßt die Revision nicht erkennen, sodaß nicht einmal eine ordnungsgemäß ausgeführte Mängelrüge vorliegt. Was den erwähnten Akt des M*** S*** anlangt, so wurde dessen Beischaffung nur zur Dartuung eines stillschweigenden Kündigungsverzichtes durch Verstreichenlassen eines längeren Zeitraumes beantragt (S. 69 d.A.). Daß die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes unrichtig wären, kann auch die Revision nicht dartun. Ob in einem festgestellten Verhalten ein stillschweigender Kündigungsverzicht erblickt werden muß, ist jedoch eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Die übrigen Rechtsfragen wurden vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit einer langjährigen und einhelligen Judikatur gelöst (zum Kündigungsgrund an sich MietSlg. 33.381, 31.419 u.a., zur Frage eines zukünftigen Bedarfes und der diesbezüglichen Behauptungs- und Beweispflicht MietSlg. 31.428, 31.423, 28.364 u.a., zur Frage eines stillschweigenden Kündigungsverzichtes MietSlg. 29.370, 28.370, 27.425 u.a.). Es besteht daher kein Bedürfnis nach einer weiteren Entscheidung zu diesen Fragen. Insbesondere bedarf es auch nicht einer Entscheidung zur Frage, ob die Benützung der Wohnung für das Waschen von Wäsche und das Nehmen von Bädern den herangezogenen Kündigungsgrund ausschließt, weil schon der Gesetzeswortlaut nur von einer Benützung der Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses, nicht aber für gelegentliche einzelne Verrichtungen spricht. Demnach ist nur ein Bedarf für Wohnzwecke von ausschlaggebender Bedeutung (Würth in Rummel, Rz 32 zu § 30 MRG und die dort zitierte Judikatur). Das Berufungsgericht hat seinen Zulassungsausspruch damit begründet, daß der Frage einer Vermietung durch eine Gebietskörperschaft, die das öffentliche Interesse einer ausreichenden Wohnraumversorgung der Bevölkerung wahrzunehmen hat, erhebliche Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall spielt diese Frage jedoch überhaupt keine Rolle, weil schlechthin das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs.2 Z 6 MRG und ein allfälliger Verzicht auf Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes zur Entscheidung stand. Die Eigenschaft der Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft spielte hier keine Rolle. Der Fall wurde so entschieden wie jeder andere Fall, bei dem der erwähnte Kündigungsgrund unter gleichen Verhältnissen auch von einer Privatperson herangezogen worden wäre.Die übrigen Rechtsfragen wurden vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit einer langjährigen und einhelligen Judikatur gelöst (zum Kündigungsgrund an sich MietSlg. 33.381, 31.419 u.a., zur Frage eines zukünftigen Bedarfes und der diesbezüglichen Behauptungs- und Beweispflicht MietSlg. 31.428, 31.423, 28.364 u.a., zur Frage eines stillschweigenden Kündigungsverzichtes MietSlg. 29.370, 28.370, 27.425 u.a.). Es besteht daher kein Bedürfnis nach einer weiteren Entscheidung zu diesen Fragen. Insbesondere bedarf es auch nicht einer Entscheidung zur Frage, ob die Benützung der Wohnung für das Waschen von Wäsche und das Nehmen von Bädern den herangezogenen Kündigungsgrund ausschließt, weil schon der Gesetzeswortlaut nur von einer Benützung der Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses, nicht aber für gelegentliche einzelne Verrichtungen spricht. Demnach ist nur ein Bedarf für Wohnzwecke von ausschlaggebender Bedeutung (Würth in Rummel, Rz 32 zu Paragraph 30, MRG und die dort zitierte Judikatur). Das Berufungsgericht hat seinen Zulassungsausspruch damit begründet, daß der Frage einer Vermietung durch eine Gebietskörperschaft, die das öffentliche Interesse einer ausreichenden Wohnraumversorgung der Bevölkerung wahrzunehmen hat, erhebliche Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall spielt diese Frage jedoch überhaupt keine Rolle, weil schlechthin das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG und ein allfälliger Verzicht auf Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes zur Entscheidung stand. Die Eigenschaft der Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft spielte hier keine Rolle. Der Fall wurde so entschieden wie jeder andere Fall, bei dem der erwähnte Kündigungsgrund unter gleichen Verhältnissen auch von einer Privatperson herangezogen worden wäre.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegen daher nicht vor.
Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, mußten ihr Kosten für die Revisionsbeantwortung zuerkannt werden.