Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem langjährigen Steuerberater, Schadenersatz in der Höhe des Klagsbetrages wegen eines gegen die Sorgfaltspflicht der §§ 1299 f ABGB verstoßenden Sachverständigenrates zur Übernahme einer Haftung als Bürge und Zahler mit einem Kapitalteilbetrag von S 2 Mio "als reine Formsache". Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen wurde der Kläger, der als selbständiger Kaufmann ein in das Handelsregister eingetragenes Elektrounternehmen betreibt, seit langem vom Beklagten steuerlich beraten. Im Jahre 1976 bot der Beklagte dem Kläger und seinen anderen Klienten als Abschreibungsmöglichkeit die Beteiligung als Kommanditist an der Kur- und Sporthotel A*** GesmbH & Co KG (im folgenden: KG) an. Der Kläger wurde mit S 100.000,-- Einlage Kommanditist dieser Gesellschaft. In den folgenden Jahren wurden ihm tatsächlich Verluste in mehrfacher Höhe seiner Beteiligung zugewiesen. Am 22.12.1977 übernahm der Kläger mit anderen Kommanditisten über Aufforderung der Geschäftsführung die Haftung als Bürge und Zahler für einen Kredit in der Höhe von S 150 Mio, den die B*** Bank an die KG gewähren sollte. Am Zustandekommen dieser Bürgschaftserklärung wirkte der Beklagte nicht mit, er hatte zunächst auch keine Kenntnis davon. Die Verhandlungen über diese Kreditgewährung dauerten bis zum Herbst 1980 und kamen zu keinem erfolgreichen Abschluß. In der Folge trat als Kreditgeberin die SALZBURGER L*** im Zusammenhang mit der E***NDer Kläger begehrt vom Beklagten, seinem langjährigen Steuerberater, Schadenersatz in der Höhe des Klagsbetrages wegen eines gegen die Sorgfaltspflicht der Paragraphen 1299, f ABGB verstoßenden Sachverständigenrates zur Übernahme einer Haftung als Bürge und Zahler mit einem Kapitalteilbetrag von S 2 Mio "als reine Formsache". Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen wurde der Kläger, der als selbständiger Kaufmann ein in das Handelsregister eingetragenes Elektrounternehmen betreibt, seit langem vom Beklagten steuerlich beraten. Im Jahre 1976 bot der Beklagte dem Kläger und seinen anderen Klienten als Abschreibungsmöglichkeit die Beteiligung als Kommanditist an der Kur- und Sporthotel A*** GesmbH & Co KG (im folgenden: KG) an. Der Kläger wurde mit S 100.000,-- Einlage Kommanditist dieser Gesellschaft. In den folgenden Jahren wurden ihm tatsächlich Verluste in mehrfacher Höhe seiner Beteiligung zugewiesen. Am 22.12.1977 übernahm der Kläger mit anderen Kommanditisten über Aufforderung der Geschäftsführung die Haftung als Bürge und Zahler für einen Kredit in der Höhe von S 150 Mio, den die B*** Bank an die KG gewähren sollte. Am Zustandekommen dieser Bürgschaftserklärung wirkte der Beklagte nicht mit, er hatte zunächst auch keine Kenntnis davon. Die Verhandlungen über diese Kreditgewährung dauerten bis zum Herbst 1980 und kamen zu keinem erfolgreichen Abschluß. In der Folge trat als Kreditgeberin die SALZBURGER L*** im Zusammenhang mit der E***N
ÖSTERREICHISCHEN SPAR-CASSE auf. Im Herbst 1980 ersuchte der Geschäftsführer der KG, Kurt GRÜNN, den ihm persönlich bekannten Beklagten, beim Kläger und einem anderen Kommanditisten, Richard STÜGER, einen Austausch der von ihnen übernommenen Bürgschaften von S 150 Mio gegen Einzelbürgschaften über jeweils S 2 Mio zur zusätzlichen Besicherung eines (nun) von der SALZBURGER L*** an die Gesellschaft zu gwährenden Kredites
vorzunehmen. Falls der Kläger mit dieser Regelung nicht einverstanden sein sollte, hatte der Beklagte die ursprüngliche Bürgschaftserklärung an die Gesellschaft zurückzustellen. Der Beklagte, der für diese Tätigkeit kein Entgelt erhielt, führte in der Folge ein Gespräch mit dem Kläger und Richard STÜGER, wobei er ihnen anriet, die verlangten Einzelhaftungserklärungen zu unterschreiben, weil diese gegenüber der ursprünglich eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung zweifellos eine Besserstellung bedeuteten. Er brachte auch zum Ausdruck, daß mit der Gesellschaft "alles in Ordnung gehen" werde. Zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich der spätere Zusammenbruch der KG noch nicht ab. Der Beklagte prüfte nicht, inwieweit die ursprünglich vom Kläger abgegebene Haftungserklärung noch Gültigkeit hatte. Nicht festgestellt konnte werden, daß der Beklagte zum Ausdruck gebracht hätte, die Bürgschaftserklärung sei eine reine Formsache. Der Kläger unterschrieb die Haftungserklärung über S 2 Mio.
Als in der Folge die L*** SALZBURG als
Treuhänder in der E***N ÖSTERREICHISCHEN S*** eine notarielle Beglaubigung der Bürgschaftserklärungen verlangte, stellte der Beklagte dem Geschäftsführer der KG, Kurt GRÜNN, für die Einholung der Unterschriften der betroffenen Pongauer Kommanditisten einen Raum seiner Kanzlei kurzfristig zur Verfügung. Seine Kanzlei verständigte auch den Kläger vom Termin. In Abwesenheit des Beklagten unterschrieb der Kläger am 23.10.1980 im Beisein der beiden Geschäftsführer der KG und eines Notarsubstituten die vorbereitete Bürgschaftserklärung. Über ihren Inhalt wurde nicht weiter gesprochen. Auch das Wesen einer Bürgschaft wurde nicht erläutert.
Nach der Rechtsansicht des Erstrichters habe der Beklagte wohl als Steuerberater für Mängel dieser Tätigkeit oder einen im Rahmen der ständigen Geschäftsbeziehung auch nur unentgeltlich erteilten nachträglichen Rat nach den §§ 1299 f ABGB einzustehen, wenn er nicht gewissenhaft im Sinn der §§ 25 f der Wirtschaftstreuhänderberufsordnung vorgehe. Eine solche Berufspflichtenverletzung sei dem Beklagten aber nicht vorzuwerfen. Ein Beweis für die Behauptung, er habe erklärt, bei der Bürgschaftsverpflichtung handle es sich um eine reine Formsache, sei dem Kläger nicht gelungen. Über das Wesen einer Bürgschaft habe der Kläger als protokollierter Kaufmann nicht aufgeklärt werden müssen. Der Beklagte habe auch, wie viele andere Beteiligten, zu diesem Zeitpunkt eine gefährliche Lage nicht erkennen können, sodaß er ohne Verschulden die Auffassung vertreten durfte, daß alles in Ordnung gehen werde. Hiezu komme, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits eine (solidarische) Bürgschaftsverpflichtung über S 150 Mio eingegangen gahabt habe, die durch die neue, weit geringere Einzelbürgschaft nur ersetzt worden sei.Nach der Rechtsansicht des Erstrichters habe der Beklagte wohl als Steuerberater für Mängel dieser Tätigkeit oder einen im Rahmen der ständigen Geschäftsbeziehung auch nur unentgeltlich erteilten nachträglichen Rat nach den Paragraphen 1299, f ABGB einzustehen, wenn er nicht gewissenhaft im Sinn der Paragraphen 25, f der Wirtschaftstreuhänderberufsordnung vorgehe. Eine solche Berufspflichtenverletzung sei dem Beklagten aber nicht vorzuwerfen. Ein Beweis für die Behauptung, er habe erklärt, bei der Bürgschaftsverpflichtung handle es sich um eine reine Formsache, sei dem Kläger nicht gelungen. Über das Wesen einer Bürgschaft habe der Kläger als protokollierter Kaufmann nicht aufgeklärt werden müssen. Der Beklagte habe auch, wie viele andere Beteiligten, zu diesem Zeitpunkt eine gefährliche Lage nicht erkennen können, sodaß er ohne Verschulden die Auffassung vertreten durfte, daß alles in Ordnung gehen werde. Hiezu komme, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits eine (solidarische) Bürgschaftsverpflichtung über S 150 Mio eingegangen gahabt habe, die durch die neue, weit geringere Einzelbürgschaft nur ersetzt worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters als unbedenkliches Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens - mit Ausnahme der Feststellung, daß der Kläger bei der Übernahme der ursprünglichen Bürgschaft nicht mitgewirkt habe - und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstrichters ebenfalls bei. Die Beratung des Klägers sei im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c WTBO 1955/125 "in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen" im Rahmen der Tätigkeit des Beklagten als Wirtschaftstreuhänder erfolgt. Diese Tätigkeit habe der Beklagte nach den §§ 25, 26 und 28 WTBO mit Gewissenhaftigkeit und Eigenverantwortlichkeit auszuüben gehabt. Er müsse daher einen Mangel als Sachverständiger nach den §§ 1299 f ABGB vertreten. Die an die Sorgfaltspflicht eines Wirtschaftstreuhänders zu stellenden Anforderungen dürften jedoch nicht überspannt werden. Auch ein Sachverständiger hafte nach § 1299 ABGB nur für den Mangel jenes Fleißes und jener Sachkenntnisse, die bei seinen Fachkollegen gewöhnlich vorausgesetzt werden. Eine Belehrung müsse dort einsetzen, wo ohne sie rechtliche oder wirtschaftliche Schäden eintreten könnten. Sie bestehe aber nur soweit, als besondere Umstände vermuten ließen, daß dem Ratsuchenden die rechtliche Lage nicht völlig bewußt sei und aus dieser Unkenntnis Schaden entstehen könne. Die vom Kläger verlangte Bürgschaft habe der Sicherung einer Schuld gedient und begriffslogisch von vornherein die Möglichkeit einer Zahlungspflicht beinhaltet. Dem Kläger könne als protokolliertem Kaufmann die Bedeutung der Übernahme einer Bürgschaft - sogar als Bürge und Zahler - nicht unbekannt gewesen sein. Er habe nicht einmal behauptet, daß der Beklagte im maßgebenden Zeitpunkt auf Grund seiner Kenntnisse unter Unterlagen die Gefahr der später eingetretenen Insolvenz und damit eine besondere Gefahr der Inanspruchnahme des Klägers als Bürge und Zahler durch die Gläubigerbank hätte absehen können. Vielmehr stehe fest, daß sich zu diesem Zeitpunkt der spätere Zusammenbruch der Gesellschaft noch nicht abgezeichnet habe. Die Erklärung des Beklagten, daß mit der Gesellschaft alles in Ordnung gehen werde, könne nicht mehr bedeuten, als daß nach dem Wissen des Beklagten über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft eine Haftung aus der Bürgschaftserklärung voraussichtlich nicht zum Tragen kommen werde. Der Beklagte habe nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Inanspruchnahme des Klägers auszuschließen oder die Bürgschaftsverpflichtung nur eine Formsache sei. Seine Erklärung, daß letztere eine Besserstellung gegenüber der ursprünglichen Bürgschaftserklärung über S 150 Mio sei, ohne zu prüfen, ob die alte Bürgschaftsverpflichtung noch von rechtlicher Bedeutung sei, könne nichts daran ändern, daß dem Kläger als Kaufmann klar sein mußte, daß er eine Haftung über S 2 Mio eingehe. Eine Verletzung seiner Treue- und Sorgfaltspflicht falle dem Beklagten daher nicht zur Last, ohne daß es weiterer Feststellungen darüber bedurft hätte, daß keine Verpflichtung zur Übernahme der (neuen) Bürgschaft bestanden hätte, daß diese Bürgschaft nur von einem Teil der Gesellschafter abgegeben worden sei und daß bereits im Jahre 1980 bei "sorgfältiger Prüfung der Geschäftsgebarung (für die Geschäftsführer) das spätere Notleidendwerden des Kredites voraussehbar gewesen" wäre.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters als unbedenkliches Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens - mit Ausnahme der Feststellung, daß der Kläger bei der Übernahme der ursprünglichen Bürgschaft nicht mitgewirkt habe - und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstrichters ebenfalls bei. Die Beratung des Klägers sei im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, WTBO 1955/125 "in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen" im Rahmen der Tätigkeit des Beklagten als Wirtschaftstreuhänder erfolgt. Diese Tätigkeit habe der Beklagte nach den Paragraphen 25, 26 und 28 WTBO mit Gewissenhaftigkeit und Eigenverantwortlichkeit auszuüben gehabt. Er müsse daher einen Mangel als Sachverständiger nach den Paragraphen 1299, f ABGB vertreten. Die an die Sorgfaltspflicht eines Wirtschaftstreuhänders zu stellenden Anforderungen dürften jedoch nicht überspannt werden. Auch ein Sachverständiger hafte nach Paragraph 1299, ABGB nur für den Mangel jenes Fleißes und jener Sachkenntnisse, die bei seinen Fachkollegen gewöhnlich vorausgesetzt werden. Eine Belehrung müsse dort einsetzen, wo ohne sie rechtliche oder wirtschaftliche Schäden eintreten könnten. Sie bestehe aber nur soweit, als besondere Umstände vermuten ließen, daß dem Ratsuchenden die rechtliche Lage nicht völlig bewußt sei und aus dieser Unkenntnis Schaden entstehen könne. Die vom Kläger verlangte Bürgschaft habe der Sicherung einer Schuld gedient und begriffslogisch von vornherein die Möglichkeit einer Zahlungspflicht beinhaltet. Dem Kläger könne als protokolliertem Kaufmann die Bedeutung der Übernahme einer Bürgschaft - sogar als Bürge und Zahler - nicht unbekannt gewesen sein. Er habe nicht einmal behauptet, daß der Beklagte im maßgebenden Zeitpunkt auf Grund seiner Kenntnisse unter Unterlagen die Gefahr der später eingetretenen Insolvenz und damit eine besondere Gefahr der Inanspruchnahme des Klägers als Bürge und Zahler durch die Gläubigerbank hätte absehen können. Vielmehr stehe fest, daß sich zu diesem Zeitpunkt der spätere Zusammenbruch der Gesellschaft noch nicht abgezeichnet habe. Die Erklärung des Beklagten, daß mit der Gesellschaft alles in Ordnung gehen werde, könne nicht mehr bedeuten, als daß nach dem Wissen des Beklagten über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft eine Haftung aus der Bürgschaftserklärung voraussichtlich nicht zum Tragen kommen werde. Der Beklagte habe nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Inanspruchnahme des Klägers auszuschließen oder die Bürgschaftsverpflichtung nur eine Formsache sei. Seine Erklärung, daß letztere eine Besserstellung gegenüber der ursprünglichen Bürgschaftserklärung über S 150 Mio sei, ohne zu prüfen, ob die alte Bürgschaftsverpflichtung noch von rechtlicher Bedeutung sei, könne nichts daran ändern, daß dem Kläger als Kaufmann klar sein mußte, daß er eine Haftung über S 2 Mio eingehe. Eine Verletzung seiner Treue- und Sorgfaltspflicht falle dem Beklagten daher nicht zur Last, ohne daß es weiterer Feststellungen darüber bedurft hätte, daß keine Verpflichtung zur Übernahme der (neuen) Bürgschaft bestanden hätte, daß diese Bürgschaft nur von einem Teil der Gesellschafter abgegeben worden sei und daß bereits im Jahre 1980 bei "sorgfältiger Prüfung der Geschäftsgebarung (für die Geschäftsführer) das spätere Notleidendwerden des Kredites voraussehbar gewesen" wäre.