Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Der von der Klägerin der V*****bank A***** abgetretenen "Forderung" lag keine die beklagte Partei zur Zahlung verpflichtende Kaufvereinbarung zugrunde. Ein verbindlicher Kaufvertrag kam auch nicht durch die Übersendung des Schreibens Beilage O durch die beklagte Partei an die genannte V*****bank zustande. Die festgestellte Erklärung des Geschäftsführers der beklagten Partei, er könne sich den Ankauf der Ersatzteile vorstellen, soweit sie die beklagte Partei verwenden könne und "man" sich außerdem über den Preis einig werde, stellt ein Anbot zur probeweisen Überlassung dieser Ersatzteile durch die Klägerin dar. Wurde bei Überlassung einer Sache auf Probe aber weder ein bestimmter Kaufpreis noch eine bestimmte Probezeit vereinbart, so liegt kein Kauf auf Probe, sondern eine unentgeltliche Überlassung zur probeweisen Benützung vor. Haben die Parteien vertraglich keine Probezeit verabredet und macht der Verkäufer keinen Gebrauch von seinem Recht zur Setzung einer angemessenen Frist, so kann trotz Übergabe der Ware ein noch so langes Schweigen des Käufers nicht unbedingt als Genehmigung interpretiert werden. Die Regel des § 1081 ABGB mit der hier anzuwendenden Modifikation nach Art.8 Nr.18 der 4.EVzHGB gilt nur für den Fall, daß eine Probezeit gesetzt wurde (vgl. Kramer in Straube in HGB zu Art.8 Nr.18 Rz 1 f und 7).Der von der Klägerin der V*****bank A***** abgetretenen "Forderung" lag keine die beklagte Partei zur Zahlung verpflichtende Kaufvereinbarung zugrunde. Ein verbindlicher Kaufvertrag kam auch nicht durch die Übersendung des Schreibens Beilage O durch die beklagte Partei an die genannte V*****bank zustande. Die festgestellte Erklärung des Geschäftsführers der beklagten Partei, er könne sich den Ankauf der Ersatzteile vorstellen, soweit sie die beklagte Partei verwenden könne und "man" sich außerdem über den Preis einig werde, stellt ein Anbot zur probeweisen Überlassung dieser Ersatzteile durch die Klägerin dar. Wurde bei Überlassung einer Sache auf Probe aber weder ein bestimmter Kaufpreis noch eine bestimmte Probezeit vereinbart, so liegt kein Kauf auf Probe, sondern eine unentgeltliche Überlassung zur probeweisen Benützung vor. Haben die Parteien vertraglich keine Probezeit verabredet und macht der Verkäufer keinen Gebrauch von seinem Recht zur Setzung einer angemessenen Frist, so kann trotz Übergabe der Ware ein noch so langes Schweigen des Käufers nicht unbedingt als Genehmigung interpretiert werden. Die Regel des Paragraph 1081, ABGB mit der hier anzuwendenden Modifikation nach Artikel 8, Nr.18 der 4.EVzHGB gilt nur für den Fall, daß eine Probezeit gesetzt wurde vergleiche Kramer in Straube in HGB zu Artikel 8, Nr.18 Rz 1 f und 7).
Für die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung durch die beklagte Partei fehlen alle Anhaltspunkte. Die der Volksbank gegenüber geltend gemachten Vorbehalte (Gegenforderung, Ausklammerung der Lüftungsgitter, Abzug für Mängel) sprechen gegen eine derartige Genehmigung, zumal sie die Klägerin (mit Ausnahme der Gegenforderung) gar nicht akzeptiert hat.
Auf die Frage des Übergangs von Gestaltungsrechten (vgl. hiezu Peter Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten, 248 ff, und Ertl in Rummel ABGB2, Rz 3 zu § 1394) braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Klägerin der Volksbank nicht etwa das Recht zum Abschluß eines Kaufvertrages, sondern eine (vermeintliche) Kaufpreisforderung übertragen hat. Ohne besondere Vereinbarungen gehen nur Nebenrechte, die ausschließlich dem Zweck der Hauptforderung, ihrer Sicherung oder Durchsetzung dienen, über (Ertl aaO). Die abgetretene "Hauptforderung" aber war im vorliegenden Fall noch gar nicht entstanden.Auf die Frage des Übergangs von Gestaltungsrechten vergleiche hiezu Peter Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten, 248 ff, und Ertl in Rummel ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 1394,) braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Klägerin der Volksbank nicht etwa das Recht zum Abschluß eines Kaufvertrages, sondern eine (vermeintliche) Kaufpreisforderung übertragen hat. Ohne besondere Vereinbarungen gehen nur Nebenrechte, die ausschließlich dem Zweck der Hauptforderung, ihrer Sicherung oder Durchsetzung dienen, über (Ertl aaO). Die abgetretene "Hauptforderung" aber war im vorliegenden Fall noch gar nicht entstanden.
Zu einem konstitutiven Anerkenntnis der beklagten Partei gegenüber der Zessionarin ist es nach dem festgestellten Schriftwechsel nicht gekommen. Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln, wobei nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern deren Sinn zu erforschen ist. Maßgeblich sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses. Eine vom Schuldner geäußerte Vergleichsbereitschaft ist noch nicht als Anerkenntnis zu werten, weil selbst ein bindendes Vergleichsanbot nur die Erklärung enthält, man werde selbst nachgeben, wenn auch der andere Teil nachgibt (vgl. Ertl aaO Rz 7 zu § 1380). Das Schreiben der beklagten Partei an die Volksbank Beilage O kann daher nur als deklaratives Anerkenntnis angesehen werden, als eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser (ein Fall des § 1396 Satz 2 ABGB - vgl. Ertl aaO, Rz 2 zu § 1396 - ist hier nicht zu entscheiden, weil eine Klage des ursprünglichen Gläubigers, dem der besondere Gutglaubensschutz des Zessionars nicht zugutekommt, vorliegt) keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekanntgibt, daß das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. Es ist nur ein Beweismittel im Rechtsstreit, das durch andere Beweise widerlegt werden kann (Ertl aaO, Rz 7 zu § 1380 mwH). Eine derartige Widerlegung aber, nämlich der Beweis, daß es zu einem Kaufvertrag zwischen den Streitteilen gar nicht gekommen ist, ist der beklagten Partei gelungen. Die Klägerin als die ursprüngliche Gläubigerin vermag sich daher weder auf den Abschluß eines Kaufvertrages, noch auf ein Anerkenntnis der beklagten Partei zu stützen.Zu einem konstitutiven Anerkenntnis der beklagten Partei gegenüber der Zessionarin ist es nach dem festgestellten Schriftwechsel nicht gekommen. Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln, wobei nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern deren Sinn zu erforschen ist. Maßgeblich sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses. Eine vom Schuldner geäußerte Vergleichsbereitschaft ist noch nicht als Anerkenntnis zu werten, weil selbst ein bindendes Vergleichsanbot nur die Erklärung enthält, man werde selbst nachgeben, wenn auch der andere Teil nachgibt vergleiche Ertl aaO Rz 7 zu Paragraph 1380,). Das Schreiben der beklagten Partei an die Volksbank Beilage O kann daher nur als deklaratives Anerkenntnis angesehen werden, als eine bloße Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser (ein Fall des Paragraph 1396, Satz 2 ABGB - vergleiche Ertl aaO, Rz 2 zu Paragraph 1396, - ist hier nicht zu entscheiden, weil eine Klage des ursprünglichen Gläubigers, dem der besondere Gutglaubensschutz des Zessionars nicht zugutekommt, vorliegt) keine Rechtsfolgen herbeiführen will, sondern nur bekanntgibt, daß das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. Es ist nur ein Beweismittel im Rechtsstreit, das durch andere Beweise widerlegt werden kann (Ertl aaO, Rz 7 zu Paragraph 1380, mwH). Eine derartige Widerlegung aber, nämlich der Beweis, daß es zu einem Kaufvertrag zwischen den Streitteilen gar nicht gekommen ist, ist der beklagten Partei gelungen. Die Klägerin als die ursprüngliche Gläubigerin vermag sich daher weder auf den Abschluß eines Kaufvertrages, noch auf ein Anerkenntnis der beklagten Partei zu stützen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO.