Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Beklagten ist zulässig; sie ist auch nur im spruchmäßigen Ergebnis nicht berechtigt.
Voraussetzung für eine Unterhaltserhöhung ist eine nicht bloß unbedeutende Änderung in den für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der letzten Bemessung; erforderlich ist, daß ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht der vorangegangenen Entscheidung zugrundelag, weil die materielle Rechtskraft nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes nicht standhält (vgl. Fasching LB2 Rz 1531, EFSlg. 43.112 und 46.668 sowie Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 302/6 mwN). Wurde in einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung, wie es vor allem bei Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens zum Ausdruck kommt, über den Unterhaltsanspruch abschließend auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse entschieden, so steht, soferne nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden, dem Erhöhungsbegehren die Rechtskraft entgegen, weil der ursprüngliche und der nunmehr geltend gemachte Anspruch sich nur quantitativ, nicht aber qualitativ unterscheiden und der gleiche anspruchsbegründende Sachverhalt mit den sich daraus ergebenden gleichen Rechtsfolgen vorliegt (vgl. Wit, JBl. 1981, 408).Voraussetzung für eine Unterhaltserhöhung ist eine nicht bloß unbedeutende Änderung in den für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der letzten Bemessung; erforderlich ist, daß ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht der vorangegangenen Entscheidung zugrundelag, weil die materielle Rechtskraft nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes nicht standhält vergleiche Fasching LB2 Rz 1531, EFSlg. 43.112 und 46.668 sowie Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 302/6 mwN). Wurde in einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung, wie es vor allem bei Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens zum Ausdruck kommt, über den Unterhaltsanspruch abschließend auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse entschieden, so steht, soferne nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden, dem Erhöhungsbegehren die Rechtskraft entgegen, weil der ursprüngliche und der nunmehr geltend gemachte Anspruch sich nur quantitativ, nicht aber qualitativ unterscheiden und der gleiche anspruchsbegründende Sachverhalt mit den sich daraus ergebenden gleichen Rechtsfolgen vorliegt vergleiche Wit, JBl. 1981, 408).
In der Steigerung des durchschnittlichen monatlichen Nettopensionseinkommens des Beklagten von S 10.468,-- auf S 10.594,90 kann für sich eine wesentliche, rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse nicht gesehen werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt im vorliegenden Fall vielmehr allein deshalb vor, weil der Beklagte seiner bisher titelmäßig nicht erfaßten Verpflichtung, die Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung der Klägerin zu bezahlen, nicht mehr vollständig nachgekommen ist. Nach der nunmehr gesicherten neueren Rechtsprechung normiert § 69 Abs.2 EheG, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, keinen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch auf Bezahlung der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil diese vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB mitumfaßt sind (dies in Ablehnung von SZ 53/57, EFSlg. 41.339 und 57.279 siehe auch Purtscheller-Salzmann aaO Rz 159).In der Steigerung des durchschnittlichen monatlichen Nettopensionseinkommens des Beklagten von S 10.468,-- auf S 10.594,90 kann für sich eine wesentliche, rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse nicht gesehen werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt im vorliegenden Fall vielmehr allein deshalb vor, weil der Beklagte seiner bisher titelmäßig nicht erfaßten Verpflichtung, die Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung der Klägerin zu bezahlen, nicht mehr vollständig nachgekommen ist. Nach der nunmehr gesicherten neueren Rechtsprechung normiert Paragraph 69, Absatz 2, EheG, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, keinen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch auf Bezahlung der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil diese vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, ABGB mitumfaßt sind (dies in Ablehnung von SZ 53/57, EFSlg. 41.339 und 57.279 siehe auch Purtscheller-Salzmann aaO Rz 159).
Die Klägerin hat zwar kein Vorbringen darüber erstattet, daß der Beklagte seiner bisher übernommenen Verpflichtung, die Sozialversicherungsbeiträge für sie zu bezahlen, zeitweise nicht nachgekommen ist, jedoch floß dies zufolge der Urkunde Beilage J in die in diesem Punkt unbekämpften Feststellungen ein und hat auch in der Außerstreitstellung während der Berufungsverhandlung ihren Niederschlag gefunden. In Berücksichtigung dieser Feststellungen (MGA ZPO14 § 266/15) steht daher der Klägerin ein Anspruch auf titelmäßige Erfassung dieses Unterhaltsbestandteiles zu. Daß bei einer Alimentation von monatlich nur S 3.800,-- und einem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten von nahezu monatlich S 13.000,-- eine Einbeziehung dieser Post in Form einer Erhöhung des Titels gerechtfertigt ist, steht wohl außer Frage. Auch der Beklagte stellt deshalb inhaltlich einen Unterhaltsanspruch der Klägerin von S 4.160,-- nicht in Abrede; er bestreitet im Revisionsverfahren die Rechtfertigung des Unterhaltserhöhungsbegehrens nur wegen der von der Klägerin nicht in Anspruch genommenen Ausgedingsleistung. Es war daher in Anpassung an die nunmehrigen Verhältnisse eine neue Unterhaltsausmittlung vorzunehmen.Die Klägerin hat zwar kein Vorbringen darüber erstattet, daß der Beklagte seiner bisher übernommenen Verpflichtung, die Sozialversicherungsbeiträge für sie zu bezahlen, zeitweise nicht nachgekommen ist, jedoch floß dies zufolge der Urkunde Beilage J in die in diesem Punkt unbekämpften Feststellungen ein und hat auch in der Außerstreitstellung während der Berufungsverhandlung ihren Niederschlag gefunden. In Berücksichtigung dieser Feststellungen (MGA ZPO14 Paragraph 266 /, 15,) steht daher der Klägerin ein Anspruch auf titelmäßige Erfassung dieses Unterhaltsbestandteiles zu. Daß bei einer Alimentation von monatlich nur S 3.800,-- und einem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten von nahezu monatlich S 13.000,-- eine Einbeziehung dieser Post in Form einer Erhöhung des Titels gerechtfertigt ist, steht wohl außer Frage. Auch der Beklagte stellt deshalb inhaltlich einen Unterhaltsanspruch der Klägerin von S 4.160,-- nicht in Abrede; er bestreitet im Revisionsverfahren die Rechtfertigung des Unterhaltserhöhungsbegehrens nur wegen der von der Klägerin nicht in Anspruch genommenen Ausgedingsleistung. Es war daher in Anpassung an die nunmehrigen Verhältnisse eine neue Unterhaltsausmittlung vorzunehmen.
Daß die Klägerin eine Unterhaltserhöhung unter der Voraussetzung forderte, daß der Beklagte darüber hinaus weiterhin seiner freiwillig übernommenen Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachkommt, geht nur aus ihrem Forderungsschreiben vor der Klagserhebung, nicht mehr aber aus der Klage selbst hervor; letzterer kommt aber allein die Bedeutung für die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen zu. Der von der Klägerin begehrte monatliche Unterhaltsbetrag von S 4.300,-- aber stellt ohnedies nur ca. 1/3 vom Einkommen des Beklagten dar. Die Einwendungen des Beklagten, mit einem höheren Unterhaltssatz belastet worden zu sein, gehen daher ins Leere. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen wird sich aber die Klägerin bei Einbringlichmachung des Rückstandes die tatsächlich vom Beklagten über den alten Titel hinaus geleisteten Zahlungen in Abzug bringen lassen müssen.
Nicht jede Möglichkeit, ein Einkommen zu beziehen, ist dem Unterhaltsberechtigten zumutbar (vgl. EFSlg. 64.915), wie der Beklagte selbst zugesteht (vgl. AS 105).Nicht jede Möglichkeit, ein Einkommen zu beziehen, ist dem Unterhaltsberechtigten zumutbar vergleiche EFSlg. 64.915), wie der Beklagte selbst zugesteht vergleiche AS 105).
Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingewendet, daß die Klägerin aus den ihr zustehenden Ausgedingsleistungen ein anrechenbares Einkommen beziehen könne; er hat es erst in seiner Berufung als einen Verfahrensmangel gerügt, daß er vom Erstgericht zu einer derartigen Einwendung nicht angeleitet worden sei. Das Berufungsgericht hat die unterbliebene Erörterung dieser Ausgedingsleistungen als rechtlich irrelevant bezeichnet und ausgeführt, daß es lebensfremd wäre, die Klägerin zum Bezug von Brennholz zu zwingen, wenn sie mit Öl heize. Im Vorverfahren (35 C 22/90 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) hat die 2.Instanz hiezu ausgeführt, die Nichtinanspruchnahme dieser der Klägerin an sich zustehenden Ausgedingsleistungen könne ihren Anspruch nach § 94 ABGB gegenüber dem Beklagten nicht schmälern, zumal der zugesprochene Unterhaltsbetrag ohnedies nur das Existenzminimum darstelle und daher schon zur Deckung der Bedürfnisse der Klägerin neben den Ausgedingsleistungen erforderlich sei. Das Revisionsgericht, das in diesen Ausführungen im Vorverfahren eine iS des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht gesehen hat, schließt sich im vorliegenden Rechtsstreit dieser Ansicht an, wird doch die nominelle Erhöhung des vom Beklagten zu leistenden Unterhalts zum Großteil dadurch aufgezehrt, daß die von ihm bisher titellos geleisteten Krankenversicherungsbeiträge nunmehr in dem der Klägerin zugesprochenen Unterhalt ausdrücklich enthalten sind, die effektive Steigerung daher - entsprechend der geringen Bedeutung der seit der letzten Unterhaltsentscheidung geänderten Verhältnisse - minimal ist.Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingewendet, daß die Klägerin aus den ihr zustehenden Ausgedingsleistungen ein anrechenbares Einkommen beziehen könne; er hat es erst in seiner Berufung als einen Verfahrensmangel gerügt, daß er vom Erstgericht zu einer derartigen Einwendung nicht angeleitet worden sei. Das Berufungsgericht hat die unterbliebene Erörterung dieser Ausgedingsleistungen als rechtlich irrelevant bezeichnet und ausgeführt, daß es lebensfremd wäre, die Klägerin zum Bezug von Brennholz zu zwingen, wenn sie mit Öl heize. Im Vorverfahren (35 C 22/90 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) hat die 2.Instanz hiezu ausgeführt, die Nichtinanspruchnahme dieser der Klägerin an sich zustehenden Ausgedingsleistungen könne ihren Anspruch nach Paragraph 94, ABGB gegenüber dem Beklagten nicht schmälern, zumal der zugesprochene Unterhaltsbetrag ohnedies nur das Existenzminimum darstelle und daher schon zur Deckung der Bedürfnisse der Klägerin neben den Ausgedingsleistungen erforderlich sei. Das Revisionsgericht, das in diesen Ausführungen im Vorverfahren eine iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht gesehen hat, schließt sich im vorliegenden Rechtsstreit dieser Ansicht an, wird doch die nominelle Erhöhung des vom Beklagten zu leistenden Unterhalts zum Großteil dadurch aufgezehrt, daß die von ihm bisher titellos geleisteten Krankenversicherungsbeiträge nunmehr in dem der Klägerin zugesprochenen Unterhalt ausdrücklich enthalten sind, die effektive Steigerung daher - entsprechend der geringen Bedeutung der seit der letzten Unterhaltsentscheidung geänderten Verhältnisse - minimal ist.
Der Revision war daher spruchmäßig ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.