Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil die Annahme der Unschlüssigkeit der Klage auf einem erheblichen Rechtsirrtum beruht (8 Ob 611/93). Sie ist auch berechtigt.
Nach dem Klagsvorbringen begehrt der Kläger unmißverständlich die fällige Rückzahlung eines von ihm der Beklagten gewährten Darlehens (§§ 983 ff ABGB) in ursprünglicher Höhe von S 400.000,--, das noch mit einem Betrag von S 317.475,-- aushafte. Hievon will er weiters vereinbarte Verzugszinsen in Höhe von 15 % ab einem nach behaupteter Fälligkeit liegenden Zeitpunkt. Damit sind im Gegensatz zur Ansicht der Untergerichte alle wesentlichen anspruchsbegründenden Elemente hinreichend dargelegt. Ein hiezu widersprüchliches Vorbringen hat der Kläger nicht erstattet. Aus seiner Klagserzählung geht insbesondere nicht hervor, daß im begehrten Betrag auch Teilbeträge enthalten seien, die er nicht aus dem Titel der Rückforderung aus dem Darlehen, sondern nur aus einem anderen Rechtsgrund, etwa aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung oder nach § 1015 ABGB begehren könnte. Es liegt zwar auf der Hand, daß in den bisher geleisteten Rückzahlungsraten einerseits des Klägers an die Bank und andererseits der Beklagten an den Kläger Spesen und Zinsen enthalten sind. Es ist aber nicht zwingend, daß auch der zu einem bestimmten Stichtag aushaftende Betrag nicht allein aus dem noch offenen Darlehensrest bestehen könne. Das vorliegende Verfahren berührt Fragen des Saldoanerkenntnisses nicht. Ob das Darlehen, dessen Rückzahlung begehrt wird, tatsächlich mit dem gesamten aushaftenden Betrag bereits fällig ist und tatsächlich noch im Umfang des Begehrens aushaftet, wird im Beweisverfahren zu klären sein. Sollten im Klagsbetrag Teile enthalten sein, die durch das Klagsvorbringen nicht gedeckt sind, wird mit einer entsprechenden Klagsabweisung vorzugehen sein. Derzeit gibt es hiefür aber keine Anhaltspunkte.Nach dem Klagsvorbringen begehrt der Kläger unmißverständlich die fällige Rückzahlung eines von ihm der Beklagten gewährten Darlehens (Paragraphen 983, ff ABGB) in ursprünglicher Höhe von S 400.000,--, das noch mit einem Betrag von S 317.475,-- aushafte. Hievon will er weiters vereinbarte Verzugszinsen in Höhe von 15 % ab einem nach behaupteter Fälligkeit liegenden Zeitpunkt. Damit sind im Gegensatz zur Ansicht der Untergerichte alle wesentlichen anspruchsbegründenden Elemente hinreichend dargelegt. Ein hiezu widersprüchliches Vorbringen hat der Kläger nicht erstattet. Aus seiner Klagserzählung geht insbesondere nicht hervor, daß im begehrten Betrag auch Teilbeträge enthalten seien, die er nicht aus dem Titel der Rückforderung aus dem Darlehen, sondern nur aus einem anderen Rechtsgrund, etwa aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung oder nach Paragraph 1015, ABGB begehren könnte. Es liegt zwar auf der Hand, daß in den bisher geleisteten Rückzahlungsraten einerseits des Klägers an die Bank und andererseits der Beklagten an den Kläger Spesen und Zinsen enthalten sind. Es ist aber nicht zwingend, daß auch der zu einem bestimmten Stichtag aushaftende Betrag nicht allein aus dem noch offenen Darlehensrest bestehen könne. Das vorliegende Verfahren berührt Fragen des Saldoanerkenntnisses nicht. Ob das Darlehen, dessen Rückzahlung begehrt wird, tatsächlich mit dem gesamten aushaftenden Betrag bereits fällig ist und tatsächlich noch im Umfang des Begehrens aushaftet, wird im Beweisverfahren zu klären sein. Sollten im Klagsbetrag Teile enthalten sein, die durch das Klagsvorbringen nicht gedeckt sind, wird mit einer entsprechenden Klagsabweisung vorzugehen sein. Derzeit gibt es hiefür aber keine Anhaltspunkte.
Das Erstgericht wird daher die für die Richtigkeit der Klagsbehauptungen angebotenen Beweise ebenso aufzunehmen haben wie die von der Beklagten angebotenen Beweise, die sie zur Bestreitung der Fälligkeit und der Höhe des Anspruches geführt hat. Warum der von der Beklagten behauptete Umstand, daß sie vereinbarungswidrig keine Kontoauszüge erhalten habe, der Rückzahlungsverpflichtung entgegenstehen sollte, ist dem bisherigen Vorbringen der Beklagten allerdings nicht zu entnehmen, zumal sie weder behauptet hat, daß dieser Umstand vereinbarungsgemäß die Fälligstellung des Darlehens verhindern sollte noch daß ihr dadurch ein Schaden entstanden sei, den sie compensando geltend mache. Insoweit wird daher eine Beweisaufnahme unterbleiben können.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.