Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger ist Wohnungseigentümer eines Geschäftslokales im Erdgeschoß des Hauses Z*. Auf Grund verschiedener Gewerbeberechtigungen hat er seinerzeit in diesem Geschäftslokal ein Gewerbe betrieben. Da er in der Folge wegen einer Angestelltentätigkeit seinen Gewerbebetrieb nicht selber führen konnte, wurden die Gewerbeberechtigungen zum Teil auf seine Schwester M* und zum Teil auf seine Gattin, die Zweitbeklagte, übertragen. Der Betrieb wurde später unter dem Namen der M* geführt. Eine Gewerbeberechtigung für den Einzelhandel mit Parfumeriewaren, Toilette- und Haushaltsartikeln erlangte die Zweitklägerin, die das Unternehmen tatsächlich führte. Das Gebiet von Z* ist als ländliches Gebiet anzusehen, weshalb ein eingelebter Name große Bedeutung hat, da er, ähnlich einem Hofnamen, besser bekannt ist, als der des jeweiligen Betriebsinhabers. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1969 übernahm der Beklagte auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit den Klägern als Pächter deren Geschäftsbetrieb. Es wurde hierauf von der Gewerbebehörde die Übernahme der Gewerbeberechtigungen der Zweitklägerin durch den Beklagten zur Kenntnis genommen. Schließlich schlossen die Parteien mit Wirkung vom 1. Jänner 1971 einen schriftlichen Pachtvertrag, nachdem der Beklagten bereits am 31. August 1970 ein Warenlager übernommen hatte. Der erwähnte Pachtvertrag wurde durch einen solchen vom 20. Jänner 1972 abgelöst, der jedoch gegenüber dem vorangegangenen keine wesentlichen Änderungen aufweist. Nach diesem Vertrag hatte der Beklagte an die Kläger einen wertgesicherten Pachtzins von 2.500,-- S monatlich zuzüglich verschiedener Betriebskosten zu leisten. Punkt VI. dieses Vertrages enthält unter anderem folgenden Passus:Der Erstkläger ist Wohnungseigentümer eines Geschäftslokales im Erdgeschoß des Hauses Z*. Auf Grund verschiedener Gewerbeberechtigungen hat er seinerzeit in diesem Geschäftslokal ein Gewerbe betrieben. Da er in der Folge wegen einer Angestelltentätigkeit seinen Gewerbebetrieb nicht selber führen konnte, wurden die Gewerbeberechtigungen zum Teil auf seine Schwester M* und zum Teil auf seine Gattin, die Zweitbeklagte, übertragen. Der Betrieb wurde später unter dem Namen der M* geführt. Eine Gewerbeberechtigung für den Einzelhandel mit Parfumeriewaren, Toilette- und Haushaltsartikeln erlangte die Zweitklägerin, die das Unternehmen tatsächlich führte. Das Gebiet von Z* ist als ländliches Gebiet anzusehen, weshalb ein eingelebter Name große Bedeutung hat, da er, ähnlich einem Hofnamen, besser bekannt ist, als der des jeweiligen Betriebsinhabers. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1969 übernahm der Beklagte auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit den Klägern als Pächter deren Geschäftsbetrieb. Es wurde hierauf von der Gewerbebehörde die Übernahme der Gewerbeberechtigungen der Zweitklägerin durch den Beklagten zur Kenntnis genommen. Schließlich schlossen die Parteien mit Wirkung vom 1. Jänner 1971 einen schriftlichen Pachtvertrag, nachdem der Beklagten bereits am 31. August 1970 ein Warenlager übernommen hatte. Der erwähnte Pachtvertrag wurde durch einen solchen vom 20. Jänner 1972 abgelöst, der jedoch gegenüber dem vorangegangenen keine wesentlichen Änderungen aufweist. Nach diesem Vertrag hatte der Beklagte an die Kläger einen wertgesicherten Pachtzins von 2.500,-- S monatlich zuzüglich verschiedener Betriebskosten zu leisten. Punkt römisch sechs. dieses Vertrages enthält unter anderem folgenden Passus:
„... beide Verpächter verzichten für die Dauer dieses Pachtvertrages auf die Ausübung von gleichartigen oder branchenüblichen Gewerberechten innerhalb des Stadtgebietes von Z*. Der Pächter verzichtet auf das Recht, nach Beendigung dieses Vertrages ein gleichartiges oder ähnliches Unternehmen, aus welchen Gründen immer, innerhalb des Stadtgebiets von Z* zu betreiben oder sich an einem solchen direkt oder indirekt zu beteiligen. Dieses Konkurrenzverbot erlischt mit Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Pachtvertrages und gilt nur, soferne vom Verpächter (richtig: Pächter) gekündigt wird. Beide Vertragsparteien versprechen sich gegenseitig für den Fall der Nichteinhaltung dieses Vertragspunktes eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterworfene Konventionalstrafe von wertgesichert 50.000,-- S.“
Der Vertrag sah für beide Vertragspartner ein Kündigungsrecht zum 31. Dezember eines jeden Jahres bei Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist vor.
Nachdem der Beklagte auch eine Gewerbeberechtigung für S* erhalten hatte, versuchte er, ungeachtet des Pachtvertrages, völlige Selbständigkeit zu erlangen. Am 12. Februar 1972 heiratete er die bisherige Angestellte des Pachtgeschäfts, J*. Diese hatte keinerlei Gewerbeberechtigung, sondern arbeitete nur im Geschäft ihres Mannes. Gemeinsam versuchten die beiden jedoch, aus dem Pachtvertrag auszusteigen, wobei es ihr ursprünglicher Plan war, daß der Beklagte mit einer eigenen Gewerbeberechtigung in einem benachbarten Lokal ein Konkurrenzgeschäft betreiben würde. Da diesen Bestrebungen jedoch der vorliegende Pachtvertrag entgegenstand, beschlossen der Beklagte und seine Gattin, daß letztere das Nachbarlokal anmieten und eine eigene Gewerbeberechtigung erwerben solle. Als M* am 8. Juni 1972 ihre Gewerbeberechtigung für Großhandel mit Farben und Lacken mit dem Standort Z* zurückgelegt hatte, erlangte der Beklagte eine eigene Gewerbeberechtigung für den Einzelhandel mit Waren aller Art (ausgenommen Lebensmittel, Genußmittel und Textilwaren) mit dem Standort Z*. Außerdem hatte er noch eine Gewerbeberechtigung für den Standort S*. Im wesentlichen führte jedoch das Geschäft in S* seine Gattin, wahrend er selbst das Geschäft in Z* betrieb. In der Folge legte der Beklagte sämtliche Gewerbeberechtigungen zugunsten seiner Frau zurück, die hierauf zum Jahreswechsel 1974/75 Gewerbeberechtigungen für S* und Z* erhielt. Im vorderen Teil des Hauses * in Z* mietete die Gattin des Beklagten im November 1974 ein Geschäftslokal unmittelbar anschießend an das Pachtlokal. Bezüglich dieses Lokales hatte der Beklagte einen Vorvertrag unterschrieben, doch trat seine Gattin nunmehr als Mieterin auf, weil sie inzwischen Trägerin einer Gewerbeberechtigung geworden war. Das neue Geschäft wurde am 6. Dezember 1974 eröffnet. Es wurden aus dem Pachtgeschäft Waren in das neue Geschäft gebracht. Bestellungen für das neue Geschäft erfolgten immer im beiderseitigen Einvernehmen des Beklagten und seiner Gattin, die beide auch nach außen hin meistens einheitlich auftraten.
Das alte Geschäft liegt im rückwärtigen Teil des Hauses, das neue an der Vorderseite. Das alte Geschäft wurde öfter geschlossen, und zwar wegen Urlaubs und Inventur. Hiebei wurde nicht einmal das Datum der Wiedereröffnung bekanntgegeben. Während der Schließungen des alten Geschäfts wurde das neue Geschäft offengehalten. Auch die Beleuchtung zum alten Geschäft ist unauffälliger als die zum neuen. Teilweise macht das alte Geschäft den Eindruck des „Aufgelassenwerdens“, zumal die Regale teilweise leer sind und in den Auslagen nicht mehr so viel Waren, sondern mehr Attrappen ausgestellt werden. Wenn das alte Geschäft geschlossen war, hatte der Beklagte im neuen gearbeitet. Zeitweilige Sperren zur Urlaubszeit oder während der Inventur sind auch in dieser Branche allgemein üblich, nicht jedoch, wenn sich in unmittelbarer Nähe ein Konkurrenzunternehmen befindet. Diesfalls wären nämlich derartige Sperren mit der Gefahr eines Unterganges des schließenden Geschäftes verbunden.
Der Beklagte und seine Gattin arbeiten eng zusammen. Der Beklagte arbeitet auch täglich im neuen Geschäft. Waren, die in einem Geschäft nicht vorhanden sind, werden aus dem anderen geholt. Die Buchhaltung für die beiden Geschäfte sowie für das Geschäft in S* führt die Gattin des Beklagten. Als Lehrherr für Lehrlinge trat bald der Beklagte, bald seine Gattin auf. Da der Beklagte mit 11. November 197 seine Gewerbeberechtigungen zurückgelegt hat, betreibt er derzeit das alte Geschäft ohne gewerberechtliche Bewilligung. Am 21. Oktober 1974 schrieb der Beklagte den Klägern, daß er den Vertrag zum 31. Dezember 197 kündige.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe in mehrfacher Hinsicht den Pachtvertrag verletzt, wodurch ihnen ein großer Schaden entstanden sei, stellten die Kläger im gegenwärtigen Verfahren mehrere Klagebegehren, die zum Großteil bereits durch rechtskräftige Entscheidung erledigt sind. Für das Revisionsverfahren sind lediglich noch folgende Begehren von Bedeutung:
Der Beklagte sei schuldig:
1.) den Klägern 30.000,-- S zu zahlen;
2.) das von ihm im Hause Z*, vorderer Teil, betriebene, am 6. Dezember 1974 neu eröffnete „Fachgeschäft *“ zu schließen; in eventu in diesem Geschäft jede persönliche oder Mitarbeit durch seine Angestellten sowie jede andere Kapitalbeteiligung zu unterlassen;
3.) den von ihm in dem Hause gepachteten Betrieb sofort als Pächter weiter zu betreiben, insbesondere das Geschäftslokal sofort wieder aufzusperren und während der Geschäftsstunden offen zu halten, sowie ordnungsgemäß zu beleuchten und
4.) den Klägern 50.000,-- S zu zahlen.
Bei den unter Punkt 1.) genannten 30.000,-- S handelte es sich um die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe, bei den unter Punkt 4.) genannten 50.000,-- S um ein Schadenersatzbegehren wegen der durch die Vertragsverletzungen den Klägern verursachten Schäden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der noch unerledigten Begehren.
Das Erstgericht hat den zu 1.) und 3.) genannten, sowie dem zu 2.) angeführten Hauptbegehren stattgegeben, dagegen das zu 4.) angeführte Begehren abgewiesen. Es vertrat die Rechtsauffassung, Punkt VI des Pachtvertrages könne nur dahin verstanden werden, daß ein Konkurrenzverbot für den Pächter auch während des aufrechten Vertrages vereinbart worden sei. Durch seine Handlungsweise habe der Beklagte gegen dieses Konkurrenzverbot vielfach verstoßen. Er sei daher verpflichtet, die vereinbarte Konventionalstrafe zu bezahlen. Ferner stehe fest, daß er wiederholt den Pachtbetrieb versperrt gehalten habe, obwohl dies im Hinblick auf ein benachbartes Konkurrenzunternehmen unüblich sei. Er sei daher verpflichtet, in Hinkunft diesen Betrieb während der Geschäftszeit offen zu halten und sich ihm als Pächter zu widmen. Die festgestellten Umstände lassen den Schluß zu, daß zwischen dem Beklagten und seiner Ehegattin bezüglich des Konkurrenzunternehmens lediglich ein Treuhandverhältnis bestehe. Der Beklagte sei daher verpflichtet und in der Lage, die Schließung dieses Konkurrenzunternehmens zu erwirken. Nach der vereinbarten Konkurrenzklausel könnten die Kläger dieses Verlangen an den Beklagten stellen. Dagegen sei ein Schaden der Kläger noch nicht eingetreten, weil diese bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses nur den Pachtzins zu verlangen hätten. Erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses könnte ihnen dadurch ein Schaden entstehen, daß ein vom Beklagten eingerichteter Konkurrenzbetrieb den Geschäftsgang des klägerischen Unternehmens beeinträchtigt. Da das Pachtverhältnis noch nicht beendet sei, sei demnach das Schadenersatzbegehren nicht gerechtfertigt.Das Erstgericht hat den zu 1.) und 3.) genannten, sowie dem zu 2.) angeführten Hauptbegehren stattgegeben, dagegen das zu 4.) angeführte Begehren abgewiesen. Es vertrat die Rechtsauffassung, Punkt römisch sechs des Pachtvertrages könne nur dahin verstanden werden, daß ein Konkurrenzverbot für den Pächter auch während des aufrechten Vertrages vereinbart worden sei. Durch seine Handlungsweise habe der Beklagte gegen dieses Konkurrenzverbot vielfach verstoßen. Er sei daher verpflichtet, die vereinbarte Konventionalstrafe zu bezahlen. Ferner stehe fest, daß er wiederholt den Pachtbetrieb versperrt gehalten habe, obwohl dies im Hinblick auf ein benachbartes Konkurrenzunternehmen unüblich sei. Er sei daher verpflichtet, in Hinkunft diesen Betrieb während der Geschäftszeit offen zu halten und sich ihm als Pächter zu widmen. Die festgestellten Umstände lassen den Schluß zu, daß zwischen dem Beklagten und seiner Ehegattin bezüglich des Konkurrenzunternehmens lediglich ein Treuhandverhältnis bestehe. Der Beklagte sei daher verpflichtet und in der Lage, die Schließung dieses Konkurrenzunternehmens zu erwirken. Nach der vereinbarten Konkurrenzklausel könnten die Kläger dieses Verlangen an den Beklagten stellen. Dagegen sei ein Schaden der Kläger noch nicht eingetreten, weil diese bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses nur den Pachtzins zu verlangen hätten. Erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses könnte ihnen dadurch ein Schaden entstehen, daß ein vom Beklagten eingerichteter Konkurrenzbetrieb den Geschäftsgang des klägerischen Unternehmens beeinträchtigt. Da das Pachtverhältnis noch nicht beendet sei, sei demnach das Schadenersatzbegehren nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes bezüglich der Abweisung des Schadenersatzbegehrens der Kläger sowie der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Konventionalstrafe. Dagegen wies es das unter 3.) genannte Begehren ab und bezüglich des unter 2.) genannten Begehrens gab es nur dem Eventualbegehren, unter gleichzeitiger Abweisung des Hauptbegehrens, statt. Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen und trat dessen rechtlicher Beurteilung bezüglich des Schadenersatzanspruches und des Anspruches auf Zahlung einer Konventionalstrafe bei. Es pflichtete dem Erstgericht auch insoweit bei, als dieses ausgeführt hatte, der Beklagte sei im Hinblick auf den Pachtvertrag verpflichtet, alles zu unterlassen, was eine Konkurrenzierung des Pachtbetriebs zur Folge haben könnte. Er sei daher verpflichtet, sich nicht an dem Konkurrenzunternehmen seiner Gattin zu beteiligen. Ebenso sei er verpflichtet, den Pachtbetrieb als Pächter zu führen und ihn während der Geschäftszeit offen zu halten. Was den letzteren Punkt anlange, habe jedoch der Beklagte bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz jenen Zustand hergestellt, der von ihm verlangt werden könne. Aus diesem Grunde müsse das darauf abzielende Begehren abgewiesen werden. Was die Schließung des Konkurrenzbetriebes betreffe, so könne dem Erstgericht nicht dahin gefolgt werden, daß die festgestellten Umstände zweifelsfrei eine Treuhandschaft zwischen dem Beklagten und seiner Gattin bezüglich dieses Betriebes dartun. Vom Beklagten könnte die Schließung des Nachbarlokales nur verlangt werden, wenn seine Ehefrau auf Grund eines Treuhand- oder Umweggeschäftes verpflichtet wäre, für den Beklagten alle Zivil- und öffentlichen Rechte zu erwerben und sie im gegebenen Zeitpunkt und über sein Verlangen an ihn zu übertragen. Daß eine solche Vereinbarung tatsächlich geschlossen worden wäre, könne den Feststellungen nicht entnommen werden. Mangels einer derartigen Vereinbarung habe aber der Beklagte keinen Einfluß auf die Führung des Geschäftes durch seine Gattin. Von ihm könne daher lediglich die Unterlassung einer Beteiligung an diesem Geschäft begehrt werden. Demnach sei in diesem Punkte das Eventualbegehren, nicht aber das Hauptbegehren gerechtfertigt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Parteien insoweit, als ihrem jeweiligen Begehren nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde. Beide beantragen Abänderung in dem für sie günstigsten Sinn. Außerdem stellen sie hilfsweise Aufhebungsanträge.
Beide Streitteile beantragen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.