Die vom Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes eingebrachte, als "außerordentliche" Revision bezeichnete Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,-- nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.Die vom Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes eingebrachte, als "außerordentliche" Revision bezeichnete Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,-- nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt.
Eine Teileinklagung ist nicht erfolgt, so daß § 55 Abs 3 JN nicht zum Tragen kommen kann.Eine Teileinklagung ist nicht erfolgt, so daß Paragraph 55, Absatz 3, JN nicht zum Tragen kommen kann.
Es ist unergründlich, warum durch die Bestimmung des § 54 Abs 2 JN über die Wertberechnung des Streitgegenstandes der verfassungsmäßig gewährleistete Gleichheitsgrundsatz verletzt werden sollte, wie der Revisionswerber behauptet.Es ist unergründlich, warum durch die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, JN über die Wertberechnung des Streitgegenstandes der verfassungsmäßig gewährleistete Gleichheitsgrundsatz verletzt werden sollte, wie der Revisionswerber behauptet.
Da der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, hatte das Berufungsgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Gegen einen solchen Ausspruch des Berufungsgerichtes findet gemäß § 500 Abs 4 ZPO kein Rechtsmittel statt. Dieser Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht die durch § 500 Abs 3 ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschreitet, weil eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war oder weil es bei Ermittlung eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die sinngemäße Anwendung der in § 500 Abs 3 ZPO angeführten Bewertungsvorschriften unterläßt (Petrasch ÖJZ 1989, 749; EvBl 1987/133, 496; RZ 1992/1, 17; RZ 1992/16, 42 ua). An die gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Bewertung des Feststellungsinteresses durch den Kläger ist das Berufungsgericht nicht gebunden.Da der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, hatte das Berufungsgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Gegen einen solchen Ausspruch des Berufungsgerichtes findet gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO kein Rechtsmittel statt. Dieser Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht die durch Paragraph 500, Absatz 3, ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschreitet, weil eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war oder weil es bei Ermittlung eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die sinngemäße Anwendung der in Paragraph 500, Absatz 3, ZPO angeführten Bewertungsvorschriften unterläßt (Petrasch ÖJZ 1989, 749; EvBl 1987/133, 496; RZ 1992/1, 17; RZ 1992/16, 42 ua). An die gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Bewertung des Feststellungsinteresses durch den Kläger ist das Berufungsgericht nicht gebunden.
Der Ausschluß der Revision in bestimmten Fällen und das dem Berufungsgericht bei der Bewertung eingeräumte Ermessen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (JBl 1982, 157; ÖBl 1985, 166).
Gemäß den §§ 41 und 50 ZPO hat der Kläger dem Beklagten die Kosten dessen Revisionsbeantwortung, in der auf den dargelegten Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, auf der Basis des im Berufungsverfahren noch strittigen Betrages und des gemäß § 7 RAT mit S 5.000,-- festgestellten Feststellungsinteresses zu ersetzen.Gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO hat der Kläger dem Beklagten die Kosten dessen Revisionsbeantwortung, in der auf den dargelegten Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, auf der Basis des im Berufungsverfahren noch strittigen Betrages und des gemäß Paragraph 7, RAT mit S 5.000,-- festgestellten Feststellungsinteresses zu ersetzen.