Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Gemäß § 57 Abs 1 ZPO haben Ausländer, welche bei einem österreichischen Gericht als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Wird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten rechtzeitig gestellt, so ist der Beklagte bis zur Entscheidung über denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet (§ 61 Abs 1 ZPO). Der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten ist - wenn eine erste Tagsatzung abgehalten wird - gemäß § 239 Abs 2 ZPO in dieser zu stellen. Wird dem Beklagten die Beantwortung der Klage - ohne eine erste Tagsatzung - mit schriftlichem Beschluß aufgetragen, dann sind die Einreden und Anträge, die bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen sind, bei sonstigem Ausschluß in der Klagebeantwortung vorzubringen (§ 243 Abs 4 ZPO): § 61 Abs 1 ZPO bestimmt zwar, daß der Beklagte bis zur Entscheidung über den von ihm rechtzeitig gestellten Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet ist. Bis zur Einführung des schriftlichen Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung in § 243 Abs 4 ZPO durch die ZVN 1983 war der von einem ausländischen Kläger belangte Beklagte nach rechtzeitiger Antragstellung in der ersten Tagsatzung (§ 239 Abs 2 ZPO) demnach nicht gehalten, Sachvorbringen mit einer Klagebeantwortung zu erstatten, bevor nicht über seinen Prozeßkostensicherheitsleistungsantrag entschieden wurde. Duch die der Verfahrensbeschleunigung dienende Bestimmung des § 243 Abs 4 ZPO wurde aber die Möglichkeit eingeführt, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, die Beantwortung der Klage mit schriftlichem Beschluß aufzutragen. Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes sind in diesen Fällen die Einreden und Anträge, die bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen sind, bei sonstigem Ausschluß in der Klagebeantwortung vorzubringen. Demnach bleibt in solchen Fällen für eine Auslegung, daß der Beklagte innerhalb der Klagebeantwortungsfrist nur einen Antrag gemäß § 57 ZPO zu stellen habe, die Klagebeantwortung aber erst nach Erlag der Sicherheitsleistung oder innerhalb der gleichen Frist nach Zustellung des Beschlusses auf Abweisung seines Antrages erstatten müsse, kein Raum. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch schon ausgesprochen (RZ 1989/67 = JBl 1989, 594), daß der Antrag auf Auferlegung einer aktorischen Kaution im Falle des schriftlichen Auftrages zur Erstattung einer Klagebeantwortung bei sonstigem Ausschluß in dieser zu erheben ist. Die Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung hat die Beklagte ungenützt verstreichen lassen und nur einen Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten gestellt, dessen Zurückweisung sie unbekämpft gelassen hat. Wegen der ausdrücklichen Festlegung in diesem Antrag, Vorbringen in der Sache selbst erst nach Erlag der Sicherheitsleistung erstatten zu wollen, konnte dieser Antrag auch nicht in eine - verbesserungsfähige - Klagebeantwortung umgedeutet werden.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, ZPO haben Ausländer, welche bei einem österreichischen Gericht als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Wird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten rechtzeitig gestellt, so ist der Beklagte bis zur Entscheidung über denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet (Paragraph 61, Absatz eins, ZPO). Der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten ist - wenn eine erste Tagsatzung abgehalten wird - gemäß Paragraph 239, Absatz 2, ZPO in dieser zu stellen. Wird dem Beklagten die Beantwortung der Klage - ohne eine erste Tagsatzung - mit schriftlichem Beschluß aufgetragen, dann sind die Einreden und Anträge, die bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen sind, bei sonstigem Ausschluß in der Klagebeantwortung vorzubringen (Paragraph 243, Absatz 4, ZPO): Paragraph 61, Absatz eins, ZPO bestimmt zwar, daß der Beklagte bis zur Entscheidung über den von ihm rechtzeitig gestellten Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet ist. Bis zur Einführung des schriftlichen Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung in Paragraph 243, Absatz 4, ZPO durch die ZVN 1983 war der von einem ausländischen Kläger belangte Beklagte nach rechtzeitiger Antragstellung in der ersten Tagsatzung (Paragraph 239, Absatz 2, ZPO) demnach nicht gehalten, Sachvorbringen mit einer Klagebeantwortung zu erstatten, bevor nicht über seinen Prozeßkostensicherheitsleistungsantrag entschieden wurde. Duch die der Verfahrensbeschleunigung dienende Bestimmung des Paragraph 243, Absatz 4, ZPO wurde aber die Möglichkeit eingeführt, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, die Beantwortung der Klage mit schriftlichem Beschluß aufzutragen. Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes sind in diesen Fällen die Einreden und Anträge, die bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen sind, bei sonstigem Ausschluß in der Klagebeantwortung vorzubringen. Demnach bleibt in solchen Fällen für eine Auslegung, daß der Beklagte innerhalb der Klagebeantwortungsfrist nur einen Antrag gemäß Paragraph 57, ZPO zu stellen habe, die Klagebeantwortung aber erst nach Erlag der Sicherheitsleistung oder innerhalb der gleichen Frist nach Zustellung des Beschlusses auf Abweisung seines Antrages erstatten müsse, kein Raum. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch schon ausgesprochen (RZ 1989/67 = JBl 1989, 594), daß der Antrag auf Auferlegung einer aktorischen Kaution im Falle des schriftlichen Auftrages zur Erstattung einer Klagebeantwortung bei sonstigem Ausschluß in dieser zu erheben ist. Die Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung hat die Beklagte ungenützt verstreichen lassen und nur einen Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten gestellt, dessen Zurückweisung sie unbekämpft gelassen hat. Wegen der ausdrücklichen Festlegung in diesem Antrag, Vorbringen in der Sache selbst erst nach Erlag der Sicherheitsleistung erstatten zu wollen, konnte dieser Antrag auch nicht in eine - verbesserungsfähige - Klagebeantwortung umgedeutet werden.
In Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin war daher der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.